§ 6 Vergabe der Sitze an Bewerber
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/6#abs-1 (1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/6#abs-2 (2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/6#abs-3 (3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/6#abs-4 (4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 6 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 19
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
- BVerfG, 23.01.1995 – 2 BvE 6/94Überhangmandate bei der Wahl zum Deutschen BundestagZitiert von 9
- VGH Hessen, 16.09.2021 – 6 A 260/19Zitiert von 2
- BVerfG, 24.09.2011 – 2 BvC 15/10Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Einräumung einer Möglichkeit zur Stimmabgabe mit „Nein“ oder zur Enthaltung bei Bundestagswahl nicht geboten - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs 5 S 2 BWahlG (Überhangmandate) und § 6 Abs 6 S 1 BWahlG (5-Prozent-Sperrklausel) sowie zur Zulässigkeit der Verhältniswahl nach „starren“ Listen und des Ausschlusses von Landeslisten parteiloser KandidatenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 29.06.2026 – 2 BvC 45/23, 2 BvC 7/24, 2 BvC 6/25Feststellung der Erledigung mehrerer Wahlprüfungsbeschwerden nach Novellierung der angegriffenen Wahlregelungen
- BVerfG, 20.02.2026 – 2 BvR 2054/21Nichtannahmebeschluss: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen außer Kraft getretene Normen des Bundeswahlgesetzes zur Sitzzuteilung, insb zu ÜberhangmandatenZitiert von 1
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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14.11.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I 2395)
BGBl. 2020 I S. 2395
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25.11.2011 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. I 2313)
BGBl. 2011 I S. 2313
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
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