§ 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2025 – 1 S 164/25Zitiert von 7
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvR 744/24Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvR 790/23Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 01.07.2025 – 6 K 450/25.WI
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 14.05.2025 – 15/24
- VG Wiesbaden, 13.03.2025 – 6 L 451/25.WIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/4#abs-1 (1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/4#abs-2 (2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/4#abs-3 (3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/4#abs-4 (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.