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Artikel 1 · BT-Drs. 18/4654 · S. 20

Zu Artikel 1 (Änderung des BVerfSchG)

Zu Artikel 1 (Änderung des BVerfSchG)
Zu Nummer 1 (§ 2 BVerfSchG)
Die Regelung, die einer Empfehlung der BLKR (Abschlussbericht Randnummer 411, 468) folgt, entspricht § 1
Absatz 2 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und stellt klar, dass Satz 1 („jedes Land eine Behörde“) bun-
desrechtlich nicht entgegensteht, falls mehrere Länder eine gemeinsame Behörde für Verfassungsschutz unterhal-
ten wollen. Ob Länder von dieser Gestaltung Gebrauch machen, liegt danach autonom in ihrer Entscheidung.

Zu Nummer 2 (§ 5 BVerfSchG)
Die bisherigen Regelungen in den §§ 5 und 6 BVerfSchG werden systematisch neu gegliedert. Ergänzend zur
allgemeinen Aufgabennorm der Verfassungsschutzbehörden in § 3 regelt § 5 nun die besonderen Aufgaben des
BfV und § 6 allgemein die informationelle Zusammenarbeit im Verbund, nicht nur deren technische Basis. In-
haltlich formt die Neuregelung die Zentralstellenfunktion des BfV näher aus, was grundlegenden Empfehlungen
der BLKR (Abschlussbericht Abschnitt 5.3.1) und des NSU-UA (Empfehlung 32) sowie Beschlüssen der Innen-
ministerkonferenz (IMK) (insbesondere Beschluss vom 6. bis 7. Dezember 2012 zur Neuausrichtung des Verfas-
sungsschutzes) entspricht.

Zu Absatz 1
Im neuen Absatz 1 (bisheriger Absatz 2) wird mit der neuen Nummer 2 in Satz 2 die erweiterte Beobachtung
durch das BfV bei der Informationssammlung auf alle gewaltorientierten Bestrebungen abgerundet. Werden ver-
fassungsfeindliche Ziele gewaltorientiert verfolgt, ist das Gefährdungspotenzial generell auch gesamtstaatlich be-
deutsam. Im geltenden Recht sind solche Sachverhalte bereits über § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfasst.
Gleichwohl erfolgt eine spezielle Regelung, um etwaige Beobachtungslücken bei dem gefährlichen gewaltorien-
tierten Bereich auszuschließen. Wie in den bisherigen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 73.892 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4654, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.118–129.010 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8f1877b39c3b90ef….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP