Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-2 (2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 10 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.11.2007 – 6 A 2.07Zitiert von 39
- BVerwG, 28.07.2020 – 6 B 62/19Zitiert von 1
- BVerwG, 28.07.2020 – 6 B 61/19Auskunft über personenbezogene Daten ohne Speicherung im elektronischen Informationssystem NADISZitiert von 7
- VG Köln, 30.07.2026 – 13 K 4303/21Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG; Anspruch auf Neubescheidung bei unzureichender Plausibilisierung von Versagungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.11.2021 – 16 A 1676/16Zitiert von 4
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 6105/20
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2025 – 15 K 4331/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.