Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- BVerwG, 28.07.2020 – 6 B 61/19Auskunft über personenbezogene Daten ohne Speicherung im elektronischen Informationssystem NADISZitiert von 4
- BVerwG, 28.07.2020 – 6 B 62/19Zitiert von 1
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 6105/20
- VG München, 08.08.2023 – M 30 E 23.1836
- VG Köln, 26.01.2006 – 20 K 8716/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2025 – 15 K 4073/22Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2025 – 15 K 4332/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-2 (2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.