Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz

BVerfSchG

§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
2.
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
3.
das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2 tätig wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-2 (2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

§ 9b § 11