Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1798
BGBl. 2012 I S. 1798 · 28.136 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
Vom 20. August 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Errichtung einer
standardisierten zentralen Datei von
Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
von Bund und Ländern zur Bekämpfung
des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
(Rechtsextremismus-Datei-Gesetz – RED-G)
§1
Datei zur Bekämpfung des
gewaltbezogenen Rechtsextremismus
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminal-
ämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder sowie der Militärische Abschirmdienst
führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer je-
weiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder
Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremis-
mus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung
von Straftaten mit derartigem Hintergrund, eine ge-
meinsame standardisierte zentrale Datei.
(2) Zur Teilnahme an der Datei sind als beteiligte Be-
hörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt, so-
weit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbe-
zogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall
besonders zugewiesen sind,
2. ihr Zugriff auf die Datei für die Wahrnehmung der
Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies un-
ter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der
beteiligten Behörden angemessen ist.
§2
Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits er-
hobene Daten nach § 3 Absatz 1 in der Datei nach § 1
zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden
Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichten-
dienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, dass
die Daten sich beziehen auf
1. Personen,
a) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a des Strafgesetzbuchs mit rechtsextremis-
tischem Hintergrund angehören oder diese unter-
stützen,
b) die als Täter oder Teilnehmer einer rechtsextre-
mistischen Gewalttat Beschuldigte oder rechts-
kräftig Verurteilte sind;
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie rechtsextremistische Bestrebun-
gen verfolgen und in Verbindung damit zur Gewalt
aufrufen, die Anwendung von rechtsextremistisch
begründeter Gewalt als Mittel zur Durchsetzung
politischer Belange unterstützen, vorbereiten oder
durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder
bei denen Schusswaffen ohne die erforderlichen
waffenrechtlichen Berechtigungen, Kriegswaffen
oder Explosivstoffe aufgefunden wurden;
3. Personen, die den Sicherheitsbehörden aufgrund
von Tatsachen als Angehörige der rechtsextremis-
tischen Szene bekannt sind, wenn sie mit den in
Nummer 1 oder in Nummer 2 genannten Personen
nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt stehen
und durch sie weiterführende Hinweise für die Auf-
klärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen
Rechtsextremismus zu erwarten sind (Kontaktperso-
nen), oder
4. a) rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppie-
rungen,
b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Tele-
kommunikationsanschlüsse, Telekommunika-

tionsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für
elektronische Post,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach
Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie
Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des
gewaltbezogenen Rechtsextremismus gewonnen
werden können,
und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Be-
kämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die betei-
ligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvor-
schriften automatisiert verarbeiten dürfen.
§3
Zu speichernde Datenarten
(1) In der Datei werden, soweit vorhanden, folgende
Datenarten gespeichert:
1. zu Personen
a) nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Familien-
name, die Vornamen, frühere Namen, andere Na-
men, Aliaspersonalien, abweichende Namens-
schreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsda-
tum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle
und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige
und frühere Anschriften, besondere körperliche
Merkmale, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fall-
gruppe nach den vorstehend genannten Kriterien
zum Personenkreis und, soweit keine anderen
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen
und dies zur Identifizierung einer Person erforder-
lich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grund-
daten),
b) nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie zu Kon-
taktpersonen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Be-
gehung einer unter § 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b genannten Straftat oder der Ausübung,
Unterstützung oder Vorbereitung rechtsextremis-
tischer Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 2
Kenntnis haben, folgende weitere Datenarten (er-
weiterte Grunddaten):
aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommu-
nikationsanschlüsse und Telekommunika-
tionsendgeräte,
bb) Adressen für elektronische Post,
cc) Bankverbindungen,
dd) Schließfächer,
ee) auf die Person zugelassene oder von ihr ge-
nutzte Fahrzeuge,
ff) Familienstand,
gg) besondere Fähigkeiten, die nach den auf
bestimmten Tatsachen beruhenden Erkennt-
nissen der beteiligten Behörden der Vorbe-
reitung und Durchführung terroristischer
Straftaten nach § 129a Absatz 1 und 2 des
Strafgesetzbuchs dienen können, insbeson-
dere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten
in der Herstellung oder im Umgang mit
Sprengstoffen oder Waffen,
hh) Angaben zum Schulabschluss, zur berufs-
qualifizierenden Ausbildung und zum ausge-
übten Beruf,
ii) Angaben zu einer gegenwärtigen oder frühe-
ren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Ein-
richtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer
Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
-einrichtung, einem öffentlichen Verkehrs-
mittel oder Amtsgebäude,
jj) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere
Waffenbesitz, oder zum Gewaltbezug der
Person,
kk) Fahrlizenzen und Luftfahrtscheine,
ll) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in de-
nen sich die in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Personen treffen,
mm) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nummer 3
zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2,
nn) der Tag, an dem das letzte Ereignis einge-
treten ist, das die Speicherung der Erkennt-
nisse begründet,
oo) auf Tatsachen beruhende zusammenfas-
sende besondere Bemerkungen, ergän-
zende Hinweise und Bewertungen zu
Grunddaten und erweiterten Grunddaten,
die bereits in Dateien der beteiligten Behör-
den gespeichert sind, sofern dies im Einzel-
fall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten
und zur Aufklärung oder Bekämpfung des
gewaltbezogenen Rechtsextremismus uner-
lässlich ist,
pp) aktuelle Haftbefehle mit rechtsextremis-
tischem Hintergrund,
qq) besuchte rechtsextremistische Konzerte
und sonstige Veranstaltungen,
rr) Angaben über den Besitz oder die Erstellung
von rechtsextremistischen Druckerzeugnis-
sen, Handschriften, Abbildungen, Trägerme-
dien wie Büchern und Medienträgern, je-
weils in nicht geringer Menge,
ss) Sprachkenntnisse,
tt) aktuelle und frühere Mitgliedschaften sowie
Funktionen (Funktionär, Mitglied oder An-
hänger) in rechtsextremistischen Vereinen
und sonstigen rechtsextremistischen Orga-
nisationen,
uu) Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen
Netzwerken und sonstigen rechtsextremis-
tischen Gruppierungen;
2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Num-
mer 4 genannten rechtsextremistischen Vereinigun-
gen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindun-
gen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse,
Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder
Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme wei-
terer personenbezogener Daten, und
3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2
die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse
verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder

sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden,
die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer an-
deren Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese
Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der
Datei aufrechtzuerhalten.
§4
Beschränkte und verdeckte Speicherung
(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen
oder besonders schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine betei-
ligte Behörde entweder von einer Speicherung der in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten erwei-
terten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (be-
schränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu
in § 2 genannten Personen, rechtsextremistischen Ver-
einigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbin-
dungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen,
Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder
Adressen für elektronische Post in der Weise eingeben,
dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer
Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen
und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten
(verdeckte Speicherung). Über beschränkte und ver-
deckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behör-
denleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Be-
amter des höheren Dienstes.
(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht,
verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller
Abfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat un-
verzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzu-
nehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 8 über-
mittelt werden können. Die Behörde, die die Daten ein-
gegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab,
wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Um-
ständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen
Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu do-
kumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die
Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen
oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten
Daten zu löschen sind.
§5
Zugriff auf die Daten
(1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Datei
nach § 1 gespeicherten Daten im automatisierten Ver-
fahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen
Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewalt-
bezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Im Falle
eines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff
1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen
gespeicherten Grunddaten oder
b) bei einer Abfrage zu rechtsextremistischen Verei-
nigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankver-
bindungen, Anschriften, Telekommunikationsan-
schlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Inter-
netseiten oder Adressen für elektronische Post
nach § 2 Satz 1 Nummer 4 auf die dazu gespei-
cherten Daten und
2. auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grund-
daten kann die abfragende Behörde im Falle eines Tref-
fers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen ge-
währt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach
den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
(2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Tref-
fers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugrei-
fen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Ab-
wehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder
die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben, Ge-
sundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen
von erheblichem Wert, deren Erhaltung und Funktion
im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des gewaltbezo-
genen Rechtsextremismus unerlässlich ist und die Da-
tenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht recht-
zeitig erfolgen kann (Eilfall) und keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass die Behörde, die die Daten eingegeben
hat, den Zugriff nach Absatz 1 Satz 4 verweigern wür-
de. Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenlei-
ter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter
des höheren Dienstes. Die Entscheidung und ihre
Gründe sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter
Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokol-
lieren. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung er-
sucht werden. Wird die nachträgliche Zustimmung ver-
weigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzu-
lässig. Die abfragende Behörde hat die Daten unver-
züglich zu löschen oder nach § 12 Absatz 3 zu sperren.
Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist
dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die wei-
tere Verwendung der Daten unzulässig ist.
(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten aus-
schließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die
Datei.
(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die
Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden
und erkennbar sein.
§6
Weitere Verwendung der Daten
(1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die
sie Zugriff erhalten hat, zur Prüfung, ob der Treffer der
gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2
Satz 1 Nummer 4 zuzuordnen ist, für ein Ersuchen um
Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ih-
rer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung
des gewaltbezogenen Rechtsextremismus und zu den
Zwecken nach § 7 nutzen. Eine Nutzung zu einem an-
deren Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Auf-
gabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbe-
zogenen Rechtsextremismus ist nur zulässig, soweit
1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straf-
tat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben,
Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich
ist und
2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Ver-
wendung zustimmt.
(2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten,
auf die sie nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Zugriff erhalten hat,

nur nutzen, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen
Gefahr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unerlässlich ist.
(3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach
einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kenn-
zeichnungen nach § 3 Absatz 2.
(4) Soweit das Bundeskriminalamt, die Landeskrimi-
nalämter oder weitere beteiligte Polizeivollzugsbehör-
den nach § 1 Absatz 2 auf Ersuchen oder im Auftrag
der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden
Staatsanwaltschaft die Datei nach § 1 nutzen, übermit-
teln sie dieser die Daten, auf die sie Zugriff erhalten
haben, für die Zwecke der Strafverfolgung. Sie darf
die Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwen-
den. § 487 Absatz 3 der Strafprozessordnung gilt ent-
sprechend.
§7
Erweiterte Datennutzung
(1) Die beteiligten Behörden dürfen zur Erfüllung ih-
rer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben die in der Datei
nach § 3 gespeicherten Datenarten erweitert nutzen,
soweit dies im Rahmen eines bestimmten Projekts zur
Sammlung und Auswertung von Informationen über
konkrete rechtsextremistische Bestrebungen, die da-
rauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt-
anwendung vorzubereiten, oder zur Verfolgung gewalt-
bezogener rechtsextremistischer Straftaten im Einzelfall
erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklä-
ren. Satz 1 gilt entsprechend für Projekte zur Verhinde-
rung gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
solche Straftat begangen werden soll. Projekte zur Ver-
folgung oder Verhinderung von Straftaten nach Satz 1
oder Satz 2 dürfen sich nur auf Straftaten nach den
§§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a,
211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308,
310 des Strafgesetzbuchs beziehen.
(2) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von
Zusammenhängen zwischen Personen, Personengrup-
pierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der
Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Er-
kenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen
zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische
Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen
die beteiligten Behörden Daten auch mittels
1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Orga-
nisationen, Sachen oder
4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige
Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge
zwischen Personen, Personengruppierungen, Institu-
tionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die
Suchkriterien gewichten.
(3) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der pro-
jektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen
zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten auf die-
sem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezo-
gene erweiterte Nutzung der Datei ist auf höchstens
zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um
jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn das
Ziel der projektbezogenen erweiterten Nutzung bei Pro-
jektende noch nicht erreicht worden ist und diese wei-
terhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(4) Die projektbezogene erweiterte Nutzung darf nur
auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch
den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich
zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die An-
ordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zuständig
für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die an-
tragstellende Behörde führende oberste Bundes- oder
Landesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr
sind der Grund der Anordnung, die für die projektbezo-
gene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenar-
ten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der
projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzuge-
ben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen er-
weiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des
Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die An-
ordnung ist zu begründen. Aus der Begründung müs-
sen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraus-
setzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbe-
zogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere
Zusammenhänge aufzuklären. Die anordnende Be-
hörde hält Antrag und Anordnung für datenschutzrecht-
liche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch für
die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung
vor. Für Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 3 gelten
die Sätze 1 bis 10 entsprechend.
(5) § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt
nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend.
§8
Übermittlung von Erkenntnissen
Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines
Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert
genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Be-
hörden richtet sich nach den jeweils geltenden Über-
mittlungsvorschriften.
§9
Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
in der Datei gespeicherten Daten, namentlich für die
Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Ein-
gabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten,
trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die
Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkenn-
bar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Ab-
frage trägt die abfragende Behörde. Die Verantwortung
für die erweiterte Datennutzung nach § 7 trägt die Be-
hörde, die die Daten zu diesen Zwecken verwendet.
(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder lö-
schen.
(3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Da-
ten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig
sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Da-
ten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüg-
lich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich
berichtigt.

§ 10
Protokollierung,
technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die
Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten-
sätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant-
wortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Ab-
satz 4 oder § 7 zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung,
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der
Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist.
Die ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicher-
ten Protokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen.
(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
§ 11
Datenschutzrechtliche Kontrolle,
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschut-
zes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit. Die daten-
schutzrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage
von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach
dem Datenschutzgesetz des Landes.
(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten er-
teilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des
Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der
Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der
Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechts-
vorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespei-
cherten Daten richtet sich nach den für die Behörde,
die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvor-
schriften.
§ 12
Berichtigung,
Löschung und Sperrung von Daten
(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für
die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen
Rechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung
und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hinter-
grund, nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätestens
zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach
den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zu löschen sind.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen
beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für
den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die
Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen
und genutzt werden, soweit dies zur Abwehr einer Ge-
fahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,
für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person
oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung
und Funktion im besonderen öffentlichen Interesse ge-
boten ist, unerlässlich ist und die Aufklärung des Sach-
verhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre oder der Betroffene einwilligt.
(4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fris-
ten, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Ein-
zelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu be-
richtigen oder zu löschen sind.
§ 13
Errichtungsanordnung
Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Da-
tei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit
den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu
1. den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen
Rechtsextremismus,
2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden
nach § 1 Absatz 2,
3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Ab-
satz 1,
4. der Eingabe der zu speichernden Daten,
5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der
beteiligten Behörden,
6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit
einer Abfrage,
7. Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung
nach § 7 und
8. der Protokollierung.
Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern, des Bundesministe-
riums der Verteidigung und der für die beteiligten Be-
hörden der Länder zuständigen obersten Landesbehör-
den. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungs-
anordnung anzuhören.
§ 14
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
§ 15
Außerkrafttreten
§ 7 tritt am 31. Januar 2016 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 6 Satz 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Macht“ ein Komma und die Wörter
„von rechtsextremistischen Bestrebungen“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundes-
regierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung
eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverstän-
diger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bun-
destag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersu-
chung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen
der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und
-nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzube-
ziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von
Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der
Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremis-
mus. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maß-
stab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1798. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2d88a0410cc0468f….