Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/11325 · S. 121
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderungen sind überwiegend Folgeänderungen der neuen Begriffsdefinitionen in § 46 des BDSG (Artikel 1) zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeregelung zum neuen § 27 Nummer 2. Zu Nummer 2 § 8 Absatz 1 Satz 1 wird um einen Halbsatz ergänzt, der die Verarbeitung auch nach Einwilligung regelt. Damit wird einem fundamentalen Grundsatz des Datenschutzrechts Rechnung getragen, wie er bislang in § 4 Absatz 1 Drucksache 18/11325 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BDSG a. F. geregelt war und nunmehr in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 nieder- gelegt ist. Die Einzelheiten der Einwilligung sind in § 51 BDSG geregelt, der über § 27 Nummer 2 entsprechende Anwendung findet (ohne § 51 Absatz 5 BDSG, der bereichsspezifisch nicht passt, weil der Umgang mit solchen Daten für das Bundesamt für Verfassungsschutz geradezu aufgabentypisch ist). Im Bereich öffentlicher Verwal- tung steht nicht erst nötigender Druck der Freiwilligkeit entgegen (§ 51 Absatz 4 BDSG), vielmehr besteht auch ein Koppelungsverbot, wonach Vor- oder Nachteile nicht sachwidrig von einer Datenverarbeitungserlaubnis ab- hängen dürfen. Dies ist jedoch insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Datenverarbeitung sachgemäß die Voraussetzungen der betreffenden Folge sicherstellen soll, beispielsweise ein Dateiabgleich zum Betroffenen für eine Risikoüberprüfung vor Zutrittsgewährung in einen besonders geschützten Bereich. Praktisch bedeutsam wird die Einwilligung vor allem in Akkreditierungsfällen. Zu Nummer 3 bis 5 Die Änderungen sind Folgeänderungen der neuen Begriffsdefinitionen in § 46 des BDSG (Artikel 1
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.324 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11325, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 470.977–479.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 69bfbf13ddf3ecae….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP