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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2097

BGBl. 2017 I S. 2097 · 199.656 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097
                                      Gesetz
                    zur Anpassung des Datenschutzrechts an die
       Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
        (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)
                                                      Vom 30. Juni 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   § 18
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                                                                  § 19
                          Artikel 1

              Bundesdatenschutzgesetz

                      (BDSG)
                                                                  § 20
                     Inhaltsübersicht
                                                                  § 21
                             Teil 1

                 Gemeinsame Bestimmungen
                          Kapitel 1
                 Anwendungsbereich
              und Begriffsbestimmungen
§ 1      Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2      Begriffsbestimmungen

                          Kapitel 2

               Rechtsgrundlagen der
       Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3      Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche
         Stellen
§ 4      Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

                          Kapitel 3                               § 22

 Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen                      § 23
§ 5      Benennung
§ 6      Stellung                                                 § 24

§ 7      Aufgaben
                                                                  § 25
                          Kapitel 4

               Die oder der
          Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
                                                                  § 26
§ 8      Errichtung
§ 9      Zuständigkeit                                            § 27
§ 10     Unabhängigkeit
§ 11     Ernennung und Amtszeit                                   § 28

§ 12     Amtsverhältnis
                                                                  § 29
§ 13     Rechte und Pflichten

§ 14     Aufgaben
                                                                  § 30
§ 15     Tätigkeitsbericht
                                                                  § 31
§ 16     Befugnisse

                          Kapitel 5

                Vertretung im
    Europäischen Datenschutzausschuss,
  zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der                       § 32
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
 in Angelegenheiten der Europäischen Union
                                                                  § 33
§ 17     Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss,
         zentrale Anlaufstelle                                    § 34

  Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
  des Bundes und der Länder
  Zuständigkeiten

                   Kapitel 6

                Rechtsbehelfe

  Gerichtlicher Rechtsschutz

  Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entschei-
  dung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Be-
  schlusses der Europäischen Kommission

                       Teil 2
        Durchführungsbestimmungen
       für Verarbeitungen zu Zwecken
 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
                   Kapitel 1

        Rechtsgrundlagen der
Verarbeitung personenbezogener Daten

                    Abschnitt 1
           Verarbeitung besonderer
        Kategorien personenbezogener
  Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken

  Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
  Daten
  Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche
  Stellen
  Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche
  Stellen

  Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen

                    Abschnitt 2

       Besondere Verarbeitungssituationen

  Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsver-
  hältnisses
  Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder histori-
  schen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden
  Archivzwecken

  Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche

  Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten

  Verbraucherkredite

  Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Boni-
  tätsauskünften

                   Kapitel 2

    Rechte der betroffenen Person
  Informationspflicht bei Erhebung von personenbezoge-
  nen Daten bei der betroffenen Person

  Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten
  nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  Auskunftsrecht der betroffenen Person
BGBl. 2017, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
2098                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017

§ 35      Recht auf Löschung                                                    § 57
§ 36      Widerspruchsrecht                                                     § 58
§ 37      Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließ-
          lich Profiling                                                        § 59

                                Kapitel 3                                       § 60
                                                                                § 61
                             Pflichten der
   Ve r a n t w o r t l i c h e n u n d A u f t r a g s v e r a r b e i t e r
§ 38      Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
§ 39      Akkreditierung

Auskunftsrecht
Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschrän-
kung der Verarbeitung
Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen
Person
Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des
Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätig-
keit

                       Kapitel 4
                    Pflichten der
                                Kapitel 4                                          Ve r a n t w o r t l i c h e n u n d A u f t r a g s v e r a r b e i t e r
                    Aufsichtsbehörde                                            § 62
                für die Datenverarbeitung                                       § 63
              durch nichtöffentliche Stellen
                                                                                § 64
§ 40      Aufsichtsbehörden der Länder                                          § 65

                                Kapitel 5                                       § 66

                              Sanktionen                                        § 67
§ 41      Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und                      § 68
          Strafverfahren                                                        § 69
§ 42      Strafvorschriften                                                     § 70
§ 43      Bußgeldvorschriften                                                   § 71

                                Kapitel 6                                       § 72

                           Rechtsbehelfe                                        § 73

§ 44      Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsver-
          arbeiter                                                              § 74
                                                                                § 75

                                    Teil 3
                                                                                § 76
                   Bestimmungen für                                             § 77
             Verarbeitungen zu Zwecken
  gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

                                Kapitel 1
                       Anwendungsbereich,
                     Begriffsbestimmungen
          und allgemeine Grundsätze für die
       Ver a r b e i t un g p e r s o ne n be z o g e ne r D at e n             § 78
                                                                                § 79
§ 45      Anwendungsbereich                                                     § 80
§ 46      Begriffsbestimmungen                                                  § 81
§ 47      Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personen-
          bezogener Daten

                                Kapitel 2

                      Rechtsgrundlagen der                                      § 82
       Ver a r b e i t un g p e r s o ne n be z o g e ne r D at e n

§ 48      Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
          Daten
§ 49      Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 50      Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und                § 83
          statistischen Zwecken                                                 § 84
§ 51      Einwilligung
§ 52      Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
§ 53      Datengeheimnis
§ 54      Automatisierte Einzelentscheidung
  Auftragsverarbeitung
  Gemeinsam Verantwortliche

  Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
  Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezo-
  gener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
  Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen
  des Schutzes personenbezogener Daten
  Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
  Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
  Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
  freundliche Voreinstellungen
  Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien be-
  troffener Personen
  Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen
  Einschätzungen

  Verfahren bei Übermittlungen
  Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten
  sowie Einschränkung der Verarbeitung

  Protokollierung
  Vertrauliche Meldung von Verstößen

                         Kapitel 5
           Datenübermittlungen
          an Drittstaaten und an
      internationale Organisationen

  Allgemeine Voraussetzungen
  Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
  Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
  Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten

                         Kapitel 6

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

  Gegenseitige Amtshilfe

                         Kapitel 7

           Haftung und Sanktionen

  Schadensersatz und Entschädigung
  Strafvorschriften

                             Teil 4
      Besondere Bestimmungen für
Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die
                                                                                   Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
                                Kapitel 3                                         und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten

             Rechte der betroffenen Person                                      § 85

§ 55      Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
§ 56      Benachrichtigung betroffener Personen

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von
nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU)
2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden
Tätigkeiten
BGBl. 2017, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
                       Te i l 1

      Gemeinsame Bestimmungen

                      Kapitel 1

 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

                         §1

         Anwendungsbereich des Gesetzes

  (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personen-
bezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,

2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Daten-
   schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und
   soweit sie
  a) Bundesrecht ausführen oder

  b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und
     es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
     handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die
ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem
Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden
sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche
Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persön-
licher oder familiärer Tätigkeiten.

   (2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den
Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes
vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses
Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Ver-
pflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs-
pflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsge-
heimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-
ruhen, bleibt unberührt.
  (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei
der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene
Daten verarbeitet werden.
  (4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche
Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwen-
dung, sofern

1. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter perso-
   nenbezogene Daten im Inland verarbeitet,

2. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rah-

   men der Tätigkeiten einer inländischen Niederlas-

   sung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters

   erfolgt oder

3. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar
   keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungs-
   bereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
   Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie

   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
   S. 72) fällt.

Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung
findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftrags-

verarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.
   (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
wendung, soweit das Recht der Europäischen Union,
im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der
jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

   (6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2

der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten
insoweit als Drittstaaten.

   (7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Be-
hörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufde-
ckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Straf-
vollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des
Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere
Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

   (8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten
durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die
Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1
und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, so-
weit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz
Abweichendes geregelt ist.

                           §2

                Begriffsbestimmungen

   (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behör-
den, die Organe der Rechtspflege und andere öffent-
lich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes,
der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

   (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden,
die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-

rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer

Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger

der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer

Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereini-
gungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

   (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffent-
lichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufga-
ben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten
ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als
öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig
   werden oder

2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört

   oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
BGBl. 2017, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
   (4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juris-
tische Personen, Gesellschaften und andere Personen-
vereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht
unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffent-
liche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Ver-
waltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne
dieses Gesetzes.
   (5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nicht-
öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie
als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses
Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder,
soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und
der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
                       Kapitel 2
                Rechtsgrundlagen der
       Verarbeitung personenbezogener Daten

                           §3

                Verarbeitung

personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfül-

lung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen lie-

genden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt,

die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforder-

lich ist.

                           §4

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüber-
wachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für kon-
   kret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Bei der Videoüberwachung von
1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie
   insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnü-
   gungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen,
   oder

2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächi-
   gen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-,
   Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von
dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges
Interesse.
  (2) Der Umstand der Beobachtung und der Name
und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch
geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeit-
punkt erkennbar zu machen.
   (3) Die Speicherung oder Verwendung von nach
Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum
Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und
keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2

gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie
nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr
von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicher-
heit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
   (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Da-
ten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht
die Pflicht zur Information der betroffenen Person über
die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
  (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind
oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer
weiteren Speicherung entgegenstehen.

                       Kapitel 3
   Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
                           §5

                      Benennung
   (1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutz-
beauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies

gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die

am Wettbewerb teilnehmen.

   (2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Be-

rücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer

Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder

ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt

werden.

   (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der
Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation
und insbesondere ihres oder seines Fachwissens be-
nannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Daten-
schutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie
auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfül-
lung der in § 7 genannten Aufgaben.
   (4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Be-
schäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle
sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage
eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

   (5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontakt-
daten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt
diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

                           §6
                        Stellung

   (1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder
der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und früh-
zeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten
zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
   (2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Daten-
schutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß
§ 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben er-
forderlichen Ressourcen und den Zugang zu personen-
bezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie
die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erfor-
derlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
   (3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder
der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Aus-
übung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Daten-
BGBl. 2017, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
schutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten
Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Da-
tenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle
wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht

abberufen oder benachteiligt werden.

    (4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauf-
tragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626

des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn,
dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende
der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Da-
tenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeits-
verhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei
denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist berechtigt ist.

   (5) Betroffene Personen können die Datenschutzbe-

auftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen

mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten

und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Ver-
ordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen
Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusam-
menhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder
der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit
über die Identität der betroffenen Person sowie über
Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person
zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon
durch die betroffene Person befreit wird.
   (6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei
ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält,

für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle
beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht
auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den
ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die

Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der

das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Grün-

den zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung

in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des
Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder
seine Akten und andere Dokumente einem Beschlag-
nahmeverbot.

                           §7
                       Aufgaben
  (1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen
neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:

1. Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle
   und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchfüh-

   ren, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz
   und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz,
   einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
   2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften;
2. Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und
   sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, ein-
   schließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
   2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der
   Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz
   personenbezogener Daten, einschließlich der Zuwei-
   sung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und

   der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen
   beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen
   Überprüfungen;

3. Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-

   Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durch-
   führung gemäß § 67 dieses Gesetzes;

4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in
   mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen,
   einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß
   § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung
   zu allen sonstigen Fragen.
Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten
Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufga-
ben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen
seiner justiziellen Tätigkeit.

   (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann an-

dere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffent-

liche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und

Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

   (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei
der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den
Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebüh-
rend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang,
die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung be-
rücksichtigt.

                       Kapitel 4
      Die oder der Bundesbeauftragte für

  den Datenschutz und die Informationsfreiheit

                          §8
                      Errichtung

   (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-

schutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte)

ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist

Bonn.

  (2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des
Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte
des Bundes.
   (3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben
der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf an-
dere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch
die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten
nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen perso-
nenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt
werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der über-
tragenen Aufgaben erforderlich ist.

                          §9

                    Zuständigkeit
   (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für
die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes,
auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen
am Wettbewerb teilnehmen. Die Vorschriften dieses
Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie
nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die
Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der
Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche
Stelle des Bundes ist.
BGBl. 2017, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
   (2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zustän-
dig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten
im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen
Verarbeitungen.

                          § 10
                   Unabhängigkeit

   (1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Aus-
übung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig.
Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Be-
einflussung von außen und ersucht weder um Weisung
noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

  (2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der

Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof,

soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht

beeinträchtigt wird.

                          § 11

              Ernennung und Amtszeit

   (1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache
auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauf-
tragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der
Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder
der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem
Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundes-
beauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Le-
bensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für
die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung
ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation,
Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des
Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbe-
sondere muss die oder der Bundesbeauftragte über
durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kennt-
nisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähi-
gung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst
haben.
  (2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten fol-
genden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem
Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden.
  (3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten
beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

                          § 12
                    Amtsverhältnis

   (1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maß-
gabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis.
   (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi-
gung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ab-
lauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundes-
präsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf
Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den
Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der
Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen

hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung
ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall
der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amts-
enthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine
von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-
ten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit
der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das
Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder
der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der
Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages
die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin
oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens
sechs Monaten weiterzuführen.

   (3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte

nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten

wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der

Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder

wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er
nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.

§ 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

   (4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Be-
ginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhält-
nis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in
dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2
Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Ge-
schäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besol-
dungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag ent-
sprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes.
Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesum-
zugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im
Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20
und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit
den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der
vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundes-
ministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt.
Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15
bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes
berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundes-
beauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwen-
dung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies
günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich
unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum
Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder
als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11
zu durchlaufenden Amt befunden hat.

                         § 13

                Rechte und Pflichten
   (1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen
mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu
vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer
oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder
seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder
unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder
der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-
sichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerich-
teten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben.
BGBl. 2017, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
   (2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsi-
dentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mittei-
lung über Geschenke zu machen, die sie oder er in
Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der
Präsident des Bundestages entscheidet über die Ver-
wendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrens-
vorschriften erlassen.
   (3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt,
über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner
Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauf-
tragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt
auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder
des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über
die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbe-
auftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweige-
rungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht,
darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert
werden.
   (4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach
Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, ver-
pflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewor-
denen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah-
ren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver-
kehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder
er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außer-
gerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie
oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der

oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich.

Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,

Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der

freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren

Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder

den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105
Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105
Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung
nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-
sätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflich-
tigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt.
Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Daten-
schutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen an-
zuzeigen und die betroffene Person hierüber zu infor-
mieren.
  (5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin
oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile

   bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit
   der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Bezie-
   hungen zu anderen Staaten, oder

2. Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vor-
gänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverant-
wortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder
sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur

im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
   (6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entspre-
chend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
in den Ländern zuständig sind.

                          § 14
                       Aufgaben

  (1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die
Aufgaben,
 1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger
    Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich
    der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 er-
    lassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und
    durchzusetzen,
 2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften,
    Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der
    Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibi-
    lisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifi-
    sche Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung
    finden,
 3. den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die
    Bundesregierung und andere Einrichtungen und
    Gremien über legislative und administrative Maß-
    nahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten
    natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung
    personenbezogener Daten zu beraten,

 4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter

    für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vor-

    schriften über den Datenschutz, einschließlich den

    zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlas-

    senen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten

    zu sensibilisieren,

 5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen
    über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses
    Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den
    Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der
    Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvor-
    schriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenen-
    falls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden
    in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
 6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person
    oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation
    oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richt-
    linie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand
    der Beschwerde in angemessenem Umfang zu
    untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb
    einer angemessenen Frist über den Fortgang und
    das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten,
    insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung
    oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichts-

    behörde notwendig ist,

 7. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbei-
    ten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen
    Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwen-
    dung und Durchsetzung dieses Gesetzes und
    sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, ein-
    schließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
    2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu ge-
    währleisten,
BGBl. 2017, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
 8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Ge-
    setzes und sonstiger Vorschriften über den Daten-
    schutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richt-
    linie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften,
    durchzuführen, auch auf der Grundlage von Infor-
    mationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder
    einer anderen Behörde,

 9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit
    sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten
    auswirken, insbesondere die Entwicklung der Infor-
    mations- und Kommunikationstechnologie und der
    Geschäftspraktiken,
10. Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Ver-
    arbeitungsvorgänge zu leisten und

11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Daten-
    schutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680
nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Auf-
gabe nach § 60 wahr.

   (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbe-
auftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit
dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von
sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den
Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse,
den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrich-
tungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten.
Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines
seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht
die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf
Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei
den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

   (3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das
Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten
Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereit-
stellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektro-
nisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kom-
munikationsmittel ausgeschlossen werden.
  (4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundes-
beauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich.
Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im
Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen
kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemes-
sene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten
verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig
zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundes-
beauftragte die Beweislast für den offenkundig unbe-
gründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

                          § 15

                   Tätigkeitsbericht
   Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jah-
resbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste
der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der
getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten
Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann.
Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht
dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der
Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der
Europäischen Kommission und dem Europäischen
Datenschutzausschuss zugänglich.

                         § 16
                      Befugnisse

   (1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im An-
wendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die
Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU)
2016/679 wahr. Kommt die oder der Bundesbeauf-
tragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vor-
schriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorlie-
gen, teilt sie oder er dies der zuständigen Rechts- oder
Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Aus-
übung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buch-
stabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679
gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von
der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme
kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entschei-
dung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen
Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes
öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellung-
nahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen ent-
halten, die aufgrund der Mitteilung der oder des
Bundesbeauftragten getroffen worden sind.

   (2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Daten-
verarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu
Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über
den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verar-
beitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest,
so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zustän-
digen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur
Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu be-
stimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte
kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich
um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel
handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung
der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstan-
dung der oder des Bundesbeauftragten getroffen wor-
den sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den
Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsich-
tigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in
diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige
Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über
den Datenschutz verstoßen.
   (3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten
erstrecken sich auch auf

1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte perso-
   nenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren
   Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs

   und
2. personenbezogene Daten, die einem besonderen
   Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis
   nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
geheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.

   (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind ver-
pflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren
oder seinen Beauftragten
1. jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Dienst-
   räumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsan-
BGBl. 2017, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105
  lagen und -geräte, sowie zu allen personenbezoge-
  nen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer
  oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren
  und
2. alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder
   seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.

   (5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die
Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit
den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3
Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

                       Kapitel 5
                 Vertretung im
      Europäischen Datenschutzausschuss,

   zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der

 Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
  in Angelegenheiten der Europäischen Union

                         § 17

          Vertretung im Europäischen

   Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

   (1) Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Daten-
schutzausschuss und zentrale Anlaufstelle ist die oder
der Bundesbeauftragte (gemeinsamer Vertreter). Als
Stellvertreterin oder Stellvertreter des gemeinsamen
Vertreters wählt der Bundesrat eine Leiterin oder einen
Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes (Stellvertre-
ter). Die Wahl erfolgt für fünf Jahre. Mit dem Ausschei-
den aus dem Amt als Leiterin oder Leiter der Aufsichts-
behörde eines Landes endet zugleich die Funktion als
Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
   (2) Der gemeinsame Vertreter überträgt in Ange-
legenheiten, die die Wahrnehmung einer Aufgabe
betreffen, für welche die Länder allein das Recht zur
Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder
das Verfahren von Landesbehörden betreffen, dem
Stellvertreter auf dessen Verlangen die Verhandlungs-
führung und das Stimmrecht im Europäischen Daten-
schutzausschuss.

                         § 18
        Verfahren der Zusammenarbeit der
  Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

   (1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Auf-

sichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des

Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten

der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen

Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der
Richtlinie (EU) 2016/680 zusammen. Vor der Übermitt-
lung eines gemeinsamen Standpunktes an die Auf-
sichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Euro-
päische Kommission oder den Europäischen Daten-
schutzausschuss geben sich die Aufsichtsbehörden
des Bundes und der Länder frühzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme. Zu diesem Zweck tauschen sie unter-
einander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder betei-
ligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung
(EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbe-
hörden, sofern diese von der Angelegenheit betroffen
sind.

   (2) Soweit die Aufsichtsbehörden des Bundes und
der Länder kein Einvernehmen über den gemeinsamen
Standpunkt erzielen, legen die federführende Behörde
oder in Ermangelung einer solchen der gemeinsame
Vertreter und sein Stellvertreter einen Vorschlag für
einen gemeinsamen Standpunkt vor. Einigen sich der
gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter nicht auf
einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt,
legt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung von Auf-
gaben betreffen, für welche die Länder allein das Recht
der Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung
oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, der
Stellvertreter den Vorschlag für einen gemeinsamen
Standpunkt fest. In den übrigen Fällen fehlenden Ein-
vernehmens nach Satz 2 legt der gemeinsame Vertreter
den Standpunkt fest. Der nach den Sätzen 1 bis 3 vor-
geschlagene Standpunkt ist den Verhandlungen zu
Grunde zu legen, wenn nicht die Aufsichtsbehörden

von Bund und Ländern einen anderen Standpunkt mit
einfacher Mehrheit beschließen. Der Bund und jedes
Land haben jeweils eine Stimme. Enthaltungen werden
nicht gezählt.

   (3) Der gemeinsame Vertreter und dessen Stellver-

treter sind an den gemeinsamen Standpunkt nach den

Absätzen 1 und 2 gebunden und legen unter Beach-
tung dieses Standpunktes einvernehmlich die jeweilige
Verhandlungsführung fest. Sollte ein Einvernehmen
nicht erreicht werden, entscheidet in den in § 18 Ab-
satz 2 Satz 2 genannten Angelegenheiten der Stell-
vertreter über die weitere Verhandlungsführung. In den
übrigen Fällen gibt die Stimme des gemeinsamen Ver-
treters den Ausschlag.

                         § 19

                  Zuständigkeiten
   (1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes
im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Auf-
sichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung
im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
2016/679 oder seine einzige Niederlassung in der
Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeits-
bereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über

die Federführung kein Einvernehmen, findet für die

Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das

Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwen-

dung.

   (2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene
Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Be-
schwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach
Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Auf-
sichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwort-
liche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung
hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzustän-
digen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern
eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des
Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbe-
hörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des
Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die
BGBl. 2017, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106
Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den
Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und
Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach.

                       Kapitel 6
                    Rechtsbehelfe

                          § 20

             Gerichtlicher Rechtsschutz

   (1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder

einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde

des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Ar-

tikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679

sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

  (2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maß-
gabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
  (3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Ver-
waltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die
Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
   (4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Auf-
sichtsbehörde beteiligungsfähig.
   (5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1
sind
1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin
   oder Antragstellerin und
2. die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antrags-
   gegnerin.
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
bleibt unberührt.
  (6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
   (7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Be-
hörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Voll-
ziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

                          § 21
           Antrag der Aufsichtsbehörde
        auf gerichtliche Entscheidung bei
      angenommener Rechtswidrigkeit eines
    Beschlusses der Europäischen Kommission
   (1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessen-
heitsbeschluss der Europäischen Kommission, einen
Beschluss über die Anerkennung von Standardschutz-
klauseln oder über die Allgemeingültigkeit von geneh-
migten Verhaltensregeln, auf dessen Gültigkeit es für
eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ankommt, für

rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbehörde ihr Verfahren

auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zu stellen.

   (2) Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichtsordnung
ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 anzuwenden.

  (3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach
Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
das Bundesverwaltungsgericht.
   (4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbe-
hörde beteiligungsfähig. An einem Verfahren nach Ab-
satz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin be-
teiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichts-
ordnung bleibt unberührt. Das Bundesverwaltungsge-

richt kann der Europäischen Kommission Gelegenheit
zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist
geben.
   (5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit
eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach
Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Europäischen Union
anhängig, so kann das Bundesverwaltungsgericht an-
ordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des
Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen

Union auszusetzen sei.

   (6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5

Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung

entsprechend anzuwenden. Kommt das Bundesverwal-

tungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss

der Europäischen Kommission nach Absatz 1 gültig ist,

so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls
legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses
gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union dem Gerichtshof der Euro-
päischen Union zur Entscheidung vor.

                          Te i l 2
     Durchführungsbestimmungen
           f ü r Ver a r b ei t u n g e n zu
         Zwecken gemäß Artikel 2
     d e r Ve ro rd n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9

                         Kapitel 1
               Rechtsgrundlagen der
      Verarbeitung personenbezogener Daten

                     Abschnitt 1
                      Ve r a r b e i t u n g
             besonderer Kategorien
      personenbezogener Daten und
    Ve r a r b e i t u n g z u a n d e re n Z w e c k e n

                            § 22
             Verarbeitung besonderer
       Kategorien personenbezogener Daten
   (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu-
lässig
1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn
   sie

   a) erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozia-

      len Sicherheit und des Sozialschutzes erwach-

      senden Rechte auszuüben und den diesbezüg-

      lichen Pflichten nachzukommen,

   b) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Be-
      urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten,
      für die medizinische Diagnostik, die Versorgung
      oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbe-
      reich oder für die Verwaltung von Systemen und
      Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder
      aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person
      mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs
      erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem
      Personal oder durch sonstige Personen, die einer
      entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterlie-
BGBl. 2017, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
     gen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet
     werden, oder

  c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Be-

     reich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schut-
     zes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden
     Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung ho-
     her Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der
     Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und
     Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu
     den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind ins-
     besondere die berufsrechtlichen und strafrecht-
     lichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheim-
     nisses einzuhalten,

2. durch öffentliche Stellen, wenn sie
  a) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Inte-
     resses zwingend erforderlich ist,

  b) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
     öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

  c) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
     wohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des
     Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder
  d) aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder
     der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Ver-
     pflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes
     auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Kon-
     fliktverhinderung oder für humanitäre Maßnah-
     men erforderlich ist

  und soweit die Interessen des Verantwortlichen an
  der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 2
  die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene

und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interes-

sen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berück-

sichtigung des Stands der Technik, der Implementie-

rungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände
und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unter-
schiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere
der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können
dazu insbesondere gehören:

 1. technisch organisatorische Maßnahmen, um sicher-

    zustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verord-
    nung (EU) 2016/679 erfolgt,
 2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich
    überprüft und festgestellt werden kann, ob und
    von wem personenbezogene Daten eingegeben,
    verändert oder entfernt worden sind,
 3. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen
    Beteiligten,

 4. Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftrag-
    ten,
 5. Beschränkung des Zugangs zu den personenbezo-
    genen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle
    und von Auftragsverarbeitern,
 6. Pseudonymisierung personenbezogener Daten,

 7. Verschlüsselung personenbezogener Daten,

 8. Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integri-
    tät, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme
    und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbei-

    tung personenbezogener Daten, einschließlich der
    Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei
    einem physischen oder technischen Zwischenfall

    rasch wiederherzustellen,

 9. zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
    die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen
    Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirk-
    samkeit der technischen und organisatorischen
    Maßnahmen oder

10. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer
    Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke
    die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie
    der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.

                          § 23

               Verarbeitung zu
    anderen Zwecken durch öffentliche Stellen

   (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die
Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffe-
   nen Person liegt und kein Grund zu der Annahme
   besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks
   ihre Einwilligung verweigern würde,

2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden
   müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren
   Unrichtigkeit bestehen,

3. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-
   meinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Si-

   cherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicher-

   heit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-

   wohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollauf-

   kommens erforderlich ist,

4. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
   rigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von
   Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1
   Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erzie-
   hungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
   Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von

   Geldbußen erforderlich ist,

5. sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
   tigung der Rechte einer anderen Person erforderlich
   ist oder
6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbe-
   fugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durch-
   führung von Organisationsuntersuchungen des Ver-
   antwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbei-
   tung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch
   den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interes-
   sen der betroffenen Person dem nicht entgegen-
   stehen.
  (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien perso-
nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen
Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben

wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22
vorliegen.
BGBl. 2017, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108
                          § 24
                Verarbeitung zu
  anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

   (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die
Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen
ist zulässig, wenn
1. sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder

   öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straf-

   taten erforderlich ist oder
2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
   gung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist,

sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an
dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
  (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien perso-
nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen
Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben
wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22
vorliegen.

                          § 25

   Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen

   (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten
durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zu-
lässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die
Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erfor-
derlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine
Verarbeitung nach § 23 zulassen würden. Der Dritte, an
den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für
den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwe-
cke ist unter den Voraussetzungen des § 23 zulässig.

   (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist
zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über-
   mittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist
   und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verar-
   beitung nach § 23 zulassen würden,

2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein

   berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu über-

   mittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betrof-
   fene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem
   Ausschluss der Übermittlung hat oder
3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
   gung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden
öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für
den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwe-
cke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1
zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt
hat.
  (3) Die Übermittlung besonderer Kategorien perso-
nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Aus-

nahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.

                       Abschnitt 2

 B e s o n d e r e Ve r a r b e i t u n g s s i t u a t i o n e n

                              § 26

             Datenverarbeitung für

     Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

   (1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dür-
fen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verar-
beitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder
nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für
dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Aus-
übung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder
einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinba-
rung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und
Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten er-
forderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen
personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann
verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsäch-
liche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die
betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine
Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung

erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der
oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verar-
beitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß
im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig
sind.

   (2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwil-
ligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit
der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungs-
verhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten
Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilli-
gung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwillig-
keit kann insbesondere vorliegen, wenn für die be-
schäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher
Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte
Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Ein-
willigung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen
ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über
den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Wider-

rufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU)

2016/679 in Textform aufzuklären.

   (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für
Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig,
wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung
rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht
der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erfor-
derlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verar-
beitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich
auf diese Daten beziehen. § 22 Absatz 2 gilt entspre-
chend.
BGBl. 2017, Seite 2109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2109
   (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, ein-
schließlich besonderer Kategorien personenbezogener
Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäfti-

gungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollek-

tivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhand-

lungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU)

2016/679 zu beachten.

   (5) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 dargelegten
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener
Daten eingehalten werden.
  (6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretun-
gen der Beschäftigten bleiben unberührt.
   (7) Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn
personenbezogene Daten, einschließlich besonderer
Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftig-
ten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Datei-
system gespeichert sind oder gespeichert werden
sollen.

  (8) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich
   der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im
   Verhältnis zum Entleiher,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,

3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur
   Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der
   beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabi-
   litandinnen und Rehabilitanden),

4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Men-
   schen Beschäftigte,
5. Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfrei-
   willigendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligen-
   dienstgesetz leisten,
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselb-
   ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-
   zusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heim-
   arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

7. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen
   und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten
   sowie Zivildienstleistende.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungs-
verhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsver-
hältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.

                         § 27
             Datenverarbeitung zu
      wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

   (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-

nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer

Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch
ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder histori-
sche Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken er-
forderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen
an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen
Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheb-
lich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemes-
sene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der

Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Ab-
satz 2 Satz 2 vor.

   (2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verord-

nung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffe-

nen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte

voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs-

oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft
beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung
der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist.
Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verord-
nung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn
die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung erforderlich sind und die Auskunftserteilung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
   (3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten
Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder histori-
schen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwe-
cken verarbeitete besondere Kategorien personen-
bezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck mög-
lich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betrof-
fenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel-
angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeord-
net werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben
nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs-
oder Statistikzweck dies erfordert.

   (4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Da-
ten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person
eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von For-
schungsergebnissen über Ereignisse der Zeitge-
schichte unerlässlich ist.

                          § 28
               Datenverarbeitung zu
im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

   (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu-
lässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht
angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah-
rung der Interessen der betroffenen Person gemäß
§ 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
   (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
steht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen
der Person erschlossen ist oder keine Angaben ge-
macht werden, die das Auffinden des betreffenden

Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand er-

möglichen.

   (3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Per-
son gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu
Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet
werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit
der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit
einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige
Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unter-
lagen hinzuzufügen.
BGBl. 2017, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
   (4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d,
den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679
vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese
Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffent-
lichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich ma-
chen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen
für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

                          § 29
             Rechte der betroffenen
        Person und aufsichtsbehördliche
 Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
   (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person
gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)
2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Ab-
satz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aus-
nahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informatio-
nen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbe-
sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inte-
ressen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,

soweit durch die Auskunft Informationen offenbart wür-

den, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen

nach, insbesondere wegen der überwiegenden berech-

tigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Arti-
kel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergän-
zend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die
Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die
nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müs-
sen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist
die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen
der betroffenen Person, insbesondere unter Berück-
sichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Ge-
heimhaltungsinteresse überwiegen.
   (2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder
im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Be-
rufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht
der übermittelnden Stelle zur Information der betroffe-
nen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der be-
troffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
   (3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des
Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auf-
tragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefug-
nisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1
Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht,
soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem
Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser
Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde
im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten,
die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1
unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die
Aufsichtsbehörde.

                          § 30
                 Verbraucherkredite
  (1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezo-
gene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit

von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck
der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat
Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu
behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darle-
hensgeber.
   (2) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehens-
vertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche
Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer
Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt,
hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über
die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrich-
tung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 37 bleibt
unberührt.

                          § 31
          Schutz des Wirtschaftsverkehrs
        bei Scoring und Bonitätsauskünften

   (1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts

über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natür-

lichen Person zum Zweck der Entscheidung über die

Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Ver-

tragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur

zulässig, wenn

1. die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten
   wurden,
2. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
   genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wis-
   senschaftlich anerkannten mathematisch-statisti-
   schen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung
   der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens
   erheblich sind,

3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
   nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wur-
   den und
4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betrof-
   fene Person vor Berechnung des Wahrscheinlich-
   keitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser
   Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist
   zu dokumentieren.
   (2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittel-
ten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig-
und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im
Fall der Einbeziehung von Informationen über Forde-
rungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach
Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über
eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht er-
bracht worden ist, berücksichtigt werden,
1. die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig voll-
   streckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind
   oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivil-
   prozessordnung vorliegt,

2. die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt
   und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestrit-
   ten worden sind,
3. die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4. bei denen
   a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der For-
      derung mindestens zweimal schriftlich gemahnt
      worden ist,
BGBl. 2017, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111
   b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zu-
      rückliegt,
   c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der
      ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksich-
      tigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden
      ist und
   d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat
      oder

5. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis auf-
   grund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt
   werden kann und bei denen der Schuldner zuvor
   über eine mögliche Berücksichtigung durch eine
   Auskunftei unterrichtet worden ist.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der
Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen
bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Daten-
schutzrecht bleibt unberührt.

                       Kapitel 2

          Rechte der betroffenen Person

                          § 32

              Informationspflicht bei
         Erhebung von personenbezogenen
         Daten bei der betroffenen Person

  (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per-
son gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aus-
nahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information
über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1. eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten
   betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die
   Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene

   Person wendet, der Zweck mit dem ursprüng-

   lichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)

   2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der

   betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt

   und das Interesse der betroffenen Person an der
   Informationserteilung nach den Umständen des Ein-
   zelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammen-
   hang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering
   anzusehen ist,

2. im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsge-
   mäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verant-
   wortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Arti-
   kels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung
   (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen
   des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Infor-
   mation die Interessen der betroffenen Person über-
   wiegen,
3. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
   oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
   Nachteile bereiten würde und die Interessen des Ver-

   antwortlichen an der Nichterteilung der Information

   die Interessen der betroffenen Person überwiegen,

4. die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
   rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und
   die Interessen des Verantwortlichen an der Nicht-
   erteilung der Information die Interessen der betroffe-
   nen Person überwiegen oder

5. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffent-
   liche Stellen gefährden würde.
   (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Per-
son nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Ver-
antwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein-
schließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Infor-
mationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparen-
ter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche
hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer
Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine An-
wendung.
   (3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen
des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinde-
rungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Infor-
mationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen
Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemes-
senen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spä-

testens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

                           § 33

             Informationspflicht, wenn
        die personenbezogenen Daten nicht
    bei der betroffenen Person erhoben wurden

   (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person
gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU)
2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Ab-
satz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und der in § 29
Absatz 1 Satz 1 genannten Ausnahme nicht, wenn die
Erteilung der Information

1. im Fall einer öffentlichen Stelle

   a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän-

      digkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben

      im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a

      bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden

      würde oder

   b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
      den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines
      Landes Nachteile bereiten würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an
der Informationserteilung zurücktreten muss,

2. im Fall einer nichtöffentlichen Stelle
   a) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
      gung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen
      würde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrecht-
      lichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung
      von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht
      das berechtigte Interesse der betroffenen Person
      an der Informationserteilung überwiegt, oder

   b) die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem

      Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Be-

      kanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit
      oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl
      des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
      würde; im Fall der Datenverarbeitung für Zwecke
      der Strafverfolgung bedarf es keiner Feststellung
      nach dem ersten Halbsatz.
BGBl. 2017, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112
   (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Per-
son nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Ver-
antwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein-
schließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Infor-
mationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparen-
ter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer

klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche

hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer

Information abgesehen hat.

   (3) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
Übermittlung personenbezogener Daten durch öffent-
liche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirm-
dienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt
wird, andere Behörden des Bundesministeriums der
Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.

                          § 34

       Auskunftsrecht der betroffenen Person
   (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
steht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2
und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht,
wenn

1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Num-
   mer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu infor-
   mieren ist, oder

2. die Daten

   a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund
      gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewah-
      rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen,

      oder

   b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder
      der Datenschutzkontrolle dienen

   und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßi-
   gen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbei-
   tung zu anderen Zwecken durch geeignete techni-
   sche und organisatorische Maßnahmen ausge-
   schlossen ist.
   (2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu
dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung
ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen,
soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen
und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung ge-
stützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung ver-
folgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Aus-
kunftserteilung an die betroffene Person und zu deren
Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen
Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle

verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbei-
tung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung
(EU) 2016/679 einzuschränken.

   (3) Wird der betroffenen Person durch eine öffent-
liche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist
sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten
zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch

die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet
würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten
an die betroffene Person über das Ergebnis der daten-
schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen,
sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zu-
stimmt.

   (4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft

über personenbezogene Daten, die durch eine öffent-

liche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht

automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem ge-
speichert werden, besteht nur, soweit die betroffene
Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten
ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft er-
forderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von
der betroffenen Person geltend gemachten Informati-
onsinteresse steht.

                          § 35
                 Recht auf Löschung

   (1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter
Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Spei-
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen
Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht
das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht
des Verantwortlichen zur Löschung personenbezoge-
ner Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen
nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung
die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18

der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung, wenn die personenbezoge-
nen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

   (2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1
und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679,
solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der
Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwür-
dige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt
würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene
Person über die Einschränkung der Verarbeitung, so-
fern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist
oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde.
    (3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entspre-
chend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung
satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungs-
fristen entgegenstehen.

                          § 36

                  Widerspruchsrecht

   Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer
öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verar-
beitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
das die Interessen der betroffenen Person überwiegt,
oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
BGBl. 2017, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113
                         § 37
          Automatisierte Entscheidungen
        im Einzelfall einschließlich Profiling
   (1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679, keiner ausschließlich auf einer
automatisierten Verarbeitung beruhenden Entschei-
dung unterworfen zu werden, besteht über die in
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verord-
nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus
nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen der Leis-
tungserbringung nach einem Versicherungsvertrag er-
geht und

1. dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben

   wurde oder
2. die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
   Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und
   der Verantwortliche für den Fall, dass dem Antrag
   nicht vollumfänglich stattgegeben wird, angemes-
   sene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten
   Interessen der betroffenen Person trifft, wozu min-
   destens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens
   einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Dar-

   legung des eigenen Standpunktes und auf Anfech-

   tung der Entscheidung zählt; der Verantwortliche in-

   formiert die betroffene Person über diese Rechte

   spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung, aus der
   sich ergibt, dass dem Antrag der betroffenen Person
   nicht vollumfänglich stattgegeben wird.

   (2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen auf der

Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des

Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679

beruhen. Der Verantwortliche sieht angemessene und

spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen

der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

                      Kapitel 3
                   Pflichten der
     Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

                         § 38

 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
   (1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b
und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Ver-
antwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Daten-
schutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftrag-
ten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen
ständig mit der automatisierten Verarbeitung personen-
bezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verant-
wortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen
vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach
Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen,
oder verarbeiten sie personenbezogene Daten ge-
schäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anony-
misierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt-
oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von
der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Per-
sonen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Daten-
schutzbeauftragten zu benennen.
   (2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden An-
wendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benen-
nung einer oder eines Datenschutzbeauftragten ver-
pflichtend ist.

                          § 39
                    Akkreditierung
   Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle
gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die für die
datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungs-
stelle zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder
der Länder auf der Grundlage einer Akkreditierung
durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Absatz 3
Satz 2, § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Datenschutz als
ein dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Satz 2

unterfallender Bereich gilt.

                       Kapitel 4

            Aufsichtsbehörde für die
 Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen

                          § 40
           Aufsichtsbehörden der Länder

  (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden

überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung

(EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die An-

wendung der Vorschriften über den Datenschutz.

   (2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
mehrere inländische Niederlassungen, findet für die Be-
stimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Artikel 4

Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entspre-

chende Anwendung. Wenn sich mehrere Behörden

für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn

die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist,

treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung ge-

meinsam nach Maßgabe des § 18 Absatz 2. § 3 Ab-
satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
entsprechende Anwendung.
   (3) Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicher-
ten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten; hier-
bei darf sie Daten an andere Aufsichtsbehörden über-
mitteln. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist
über Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679
hinaus zulässig, wenn
1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffe-
   nen Person liegt und kein Grund zu der Annahme
   besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks
   ihre Einwilligung verweigern würde,

2. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-
   meinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche
   Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange
   des Gemeinwohls erforderlich ist oder
3. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
   widrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug
   von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Ab-
   satz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von
   Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne
   des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung
   von Geldbußen erforderlich ist.
Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die
Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie be-
fugt, die betroffenen Personen hierüber zu unterrichten,
den Verstoß anderen für die Verfolgung oder Ahndung
zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwie-
BGBl. 2017, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114
genden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur
Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu
unterrichten. § 13 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entspre-
chend.
   (4) Die der Aufsicht unterliegenden Stellen sowie die
mit deren Leitung beauftragten Personen haben einer
Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-

prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzu-
weisen.
   (5) Die von einer Aufsichtsbehörde mit der Überwa-
chung der Einhaltung der Vorschriften über den Daten-
schutz beauftragten Personen sind befugt, zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben Grundstücke und Geschäftsräume
der Stelle zu betreten und Zugang zu allen Datenverar-
beitungsanlagen und -geräten zu erhalten. Die Stelle ist

insoweit zur Duldung verpflichtet. § 16 Absatz 4 gilt

entsprechend.

   (6) Die Aufsichtsbehörden beraten und unterstützen
die Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren
typische Bedürfnisse. Sie können die Abberufung der
oder des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn
sie oder er die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des
Artikels 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ein
schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt.
  (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung bleibt un-
berührt.

                       Kapitel 5

                     Sanktionen

                         § 41

           Anwendung der Vorschriften
       über das Bußgeld- und Strafverfahren
   (1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der
Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35
und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden
keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte
Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro
übersteigt.

   (2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Arti-

kel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafver-
fahren, namentlich der Strafprozessordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56
bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Ab-
satz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staats-
anwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der

Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
hat, einstellen kann.

                           § 42
                    Strafvorschriften

  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allge-
mein zugängliche personenbezogene Daten einer gro-
ßen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

1. einem Dritten übermittelt oder

2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.
   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten,
die nicht allgemein zugänglich sind,
1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,

sich oder einen anderen zu bereichern oder einen an-

deren zu schädigen.

   (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsbe-
rechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort-
liche, die oder der Bundesbeauftragte und die Auf-
sichtsbehörde.
   (4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung
(EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Arti-
kel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf
in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen
oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Be-
nachrichtigenden verwendet werden.

                           § 43

                  Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht
   richtig behandelt oder

2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig unterrichtet.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

  (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen

im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen

verhängt.

   (4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung
(EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Arti-
kel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrich-
tigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim-
mung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden
verwendet werden.
BGBl. 2017, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115
                       Kapitel 6

                    Rechtsbehelfe

                          § 44

                 Klagen gegen den

     Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

   (1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Ver-
antwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen
eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestim-
mungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der be-
troffenen Person können bei dem Gericht des Ortes er-
hoben werden, an dem sich eine Niederlassung des
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet.
Klagen nach Satz 1 können auch bei dem Gericht des
Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
   (2) Absatz 1 gilt nicht für Klagen gegen Behörden,
die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig ge-
worden sind.

   (3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevoll-
mächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren
nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 184 der Zivilpro-

zessordnung bleibt unberührt.

                        Te i l 3

             Bestimmungen für
      Ve r a r b e i t u n g e n z u Z w e c k e n

       gemäß Artikel 1 Absatz 1

      der Richtlinie (EU) 2016/680

                       Kapitel 1

               Anwendungsbereich,
            Begriffsbestimmungen und

          allgemeine Grundsätze für die
     Verarbeitung personenbezogener Daten

                          § 45

                 Anwendungsbereich
   Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbei-
tung personenbezogener Daten durch die für die Ver-
hütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahn-
dung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu-
ständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum
Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die
öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche.
Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1
umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden

zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen,

die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen

im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetz-

buchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im

Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen
zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auf-
tragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

                         § 46

              Begriffsbestimmungen
 Es bezeichnen die Begriffe:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die
   sich auf eine identifizierte oder identifizierbare

   natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als

   identifizierbar wird eine natürliche Person ange-
   sehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
   Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen,
   zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer
   Online-Kennung oder zu einem oder mehreren be-
   sonderen Merkmalen, die Ausdruck der physi-
   schen, physiologischen, genetischen, psychischen,
   wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität
   dieser Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automati-
   sierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede
   solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
   sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Er-
   fassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche-
   rung, die Anpassung, die Veränderung, das Aus-
   lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offen-
   legung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
   andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die
   Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder
   die Vernichtung;

3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung

   gespeicherter personenbezogener Daten mit dem
   Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung
   personenbezogener Daten, bei der diese Daten ver-
   wendet werden, um bestimmte persönliche Aspek-
   te, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu

   bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeits-
   leistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit,
   der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zu-
   verlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte
   oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu
   analysieren oder vorherzusagen;

5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personen-
   bezogener Daten in einer Weise, in der die Daten
   ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht
   mehr einer spezifischen betroffenen Person zuge-
   ordnet werden können, sofern diese zusätzlichen
   Informationen gesondert aufbewahrt werden und
   technischen und organisatorischen Maßnahmen
   unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten
   keiner betroffenen Person zugewiesen werden
   können;
6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung perso-
   nenbezogener Daten, die nach bestimmten Krite-
   rien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese
   Sammlung zentral, dezentral oder nach funktiona-
   len oder geografischen Gesichtspunkten geordnet
   geführt wird;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische

   Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,

   die allein oder gemeinsam mit anderen über die

   Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personen-

   bezogenen Daten entscheidet;

8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristi-
   sche Person, Behörde, Einrichtung oder andere
BGBl. 2017, Seite 2116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2116
   Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des
   Verantwortlichen verarbeitet;
 9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Per-
    son, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der
    personenbezogene Daten offengelegt werden, un-
    abhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Drit-
    ten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen
    eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach
    dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften
    personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch
    nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten
    durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang
    mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß
    den Zwecken der Verarbeitung;

10. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Da-
    ten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbe-

    absichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung,

    zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten

    Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu
    personenbezogenen Daten geführt hat, die verar-
    beitet wurden;

11. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu

    den ererbten oder erworbenen genetischen Eigen-
    schaften einer natürlichen Person, die eindeutige
    Informationen über die Physiologie oder die Ge-
    sundheit dieser Person liefern, insbesondere sol-
    che, die aus der Analyse einer biologischen Probe
    der Person gewonnen wurden;

12. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen
    Verfahren gewonnene personenbezogene Daten
    zu den physischen, physiologischen oder verhal-
    tenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person,
    die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen
    Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere
    Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
13. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die
    sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit
    einer natürlichen Person, einschließlich der Erbrin-
    gung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen
    und aus denen Informationen über deren Gesund-
    heitszustand hervorgehen;

14. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“
   a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische
      Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder

      weltanschauliche Überzeugungen oder die Ge-
      werkschaftszugehörigkeit hervorgehen,

   b) genetische Daten,
   c) biometrische Daten zur eindeutigen Identifizie-
      rung einer natürlichen Person,
   d) Gesundheitsdaten und

   e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen
      Orientierung;

15. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

    gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 ein-

    gerichtete unabhängige staatliche Stelle;

16. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche
    Organisation und ihre nachgeordneten Stellen so-
    wie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von
    zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft
    oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft
    geschaffen wurde;

17. „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten
    Fall, in informierter Weise und unmissverständlich
    abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklä-
    rung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigen-
    den Handlung, mit der die betroffene Person zu ver-
    stehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie
    betreffenden personenbezogenen Daten einver-
    standen ist.

                          § 47
              Allgemeine Grundsätze
  für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  Personenbezogene Daten müssen

1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben
   verarbeitet werden,

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke

   erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht

   zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Errei-
   chen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und
   ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem

   Zweck stehen,

4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neu-
   esten Stand sein; dabei sind alle angemessenen
   Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene
   Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbei-
   tung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder be-
   richtigt werden,

5. nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verar-
   beitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespei-
   chert werden, die die Identifizierung der betroffenen
   Personen ermöglicht, und
6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemes-
   sene Sicherheit der personenbezogenen Daten ge-
   währleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete
   technische und organisatorische Maßnahmen zu ge-
   währleistender Schutz vor unbefugter oder unrecht-
   mäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust,
   unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter
   Schädigung.

                       Kapitel 2
              Rechtsgrundlagen der

     Verarbeitung personenbezogener Daten

                          § 48
             Verarbeitung besonderer
       Kategorien personenbezogener Daten
  (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien perso-
nenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Auf-
gabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

   (2) Werden besondere Kategorien personenbezoge-
ner Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für

die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen.

Geeignete Garantien können insbesondere sein

1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit
   oder die Datenschutzkontrolle,

2. die Festlegung von besonderen Aussonderungs-
   prüffristen,
3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen
   Beteiligten,
BGBl. 2017, Seite 2117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2117
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personen-
   bezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen
   Stelle,
5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,

6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer
   Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke
   die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

                           § 49
         Verarbeitung zu anderen Zwecken
   Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie
erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem
anderen Zweck um einen der in § 45 genannten Zwe-
cke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu
diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung
zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem
anderen, in § 45 nicht genannten Zweck ist zulässig,
wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

                           § 50
         Verarbeitung zu archivarischen,
  wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

   Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in

§ 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissen-
schaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden,
wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und
geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffe-
nen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien

können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden

Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vor-

kehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch

Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von

den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung
bestehen.

                           § 51

                      Einwilligung

   (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Da-

ten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer

Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche

die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen

können.
   (2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person
durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere
Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilli-
gung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in
einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass
es von den anderen Sachverhalten klar zu unterschei-

den ist.

   (3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwil-

ligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der

Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der
Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe
der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
  (4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf
der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt

wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksich-
tigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorge-
sehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies
nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder
verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über
die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu be-
lehren.
  (5) Soweit besondere Kategorien personenbezoge-
ner Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilli-
gung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

                          § 52
  Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
   Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftrags-
verarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu perso-
nenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließ-
lich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es
sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Ver-
arbeitung verpflichtet ist.

                          § 53

                   Datengeheimnis
   Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen
personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten
(Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer
Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung

ihrer Tätigkeit fort.

                          § 54
         Automatisierte Einzelentscheidung

   (1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Ver-

arbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nach-

teiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbun-

den ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zuläs-

sig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

  (2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf
besonderen Kategorien personenbezogener Daten be-
ruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz
der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der

betroffenen Personen getroffen wurden.

  (3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Per-

sonen auf der Grundlage von besonderen Kategorien

personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist ver-

boten.

                       Kapitel 3

          Rechte der betroffenen Person

                          § 55

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

   Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für

jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu

stellen über

1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbei-
   tungen,
2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personen-
   bezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffe-
   nen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung
   und Einschränkung der Verarbeitung,
BGBl. 2017, Seite 2118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2118
3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwort-
   lichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bun-
   desbeauftragten anzurufen, und

5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

                          § 56

       Benachrichtigung betroffener Personen
   (1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen
über die Verarbeitung sie betreffender personenbezo-
gener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbe-
sondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder
angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest
die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die in § 55 genannten Angaben,

2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
3. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls
   dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Fest-
   legung dieser Dauer,

4. gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der

   personenbezogenen Daten sowie

5. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbeson-
   dere, wenn die personenbezogenen Daten ohne
   Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
  (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verant-
wortliche die Benachrichtigung insoweit und solange
aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie an-
dernfalls
1. die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben,
2. die öffentliche Sicherheit oder

3. Rechtsgüter Dritter
gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermei-
dung dieser Gefahren das Informationsinteresse der
betroffenen Person überwiegt.
  (3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Über-
mittlung personenbezogener Daten an Verfassungs-
schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit
des Bundes berührt wird, andere Behörden des
Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.
  (4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57
Absatz 7 entsprechend.

                          § 57

                    Auskunftsrecht
   (1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf
Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betref-
fende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben
darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten
über
1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der
   Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie ge-
   hören,

2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der
   Daten,
3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechts-
   grundlage,

4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern,
   gegenüber denen die Daten offengelegt worden
   sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten
   oder bei internationalen Organisationen,
5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls

   dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Fest-
   legung dieser Dauer,

6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung,
   Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der
   Daten durch den Verantwortlichen,
7. das Recht nach § 60, die Bundesbeauftragte oder
   den Bundesbeauftragten anzurufen, sowie

8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Bundes-
   beauftragten.

   (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten,
die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund
gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht
werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen,
wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung

zu anderen Zwecken durch geeignete technische und

organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
   (3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn
die betroffene Person keine Angaben macht, die das
Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für
die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer
Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend
gemachten Informationsinteresse steht.
  (4) Der Verantwortliche kann unter den Vorausset-
zungen des § 56 Absatz 2 von der Auskunft nach Ab-
satz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach
Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschrän-
ken.
  (5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über-
mittlung personenbezogener Daten an Verfassungs-
schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicher-
heit des Bundes berührt wird, andere Behörden des
Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.
   (6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person
über das Absehen von oder die Einschränkung einer
Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies
gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informa-
tionen eine Gefährdung im Sinne des § 56 Absatz 2
mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1
ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der
Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschrän-
kung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
   (7) Wird die betroffene Person nach Absatz 6 über
das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft
unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten aus-
üben. Der Verantwortliche hat die betroffene Person
über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten,
dass sie gemäß § 60 die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten anrufen oder gerichtlichen
Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Per-
son von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die
Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauf-
tragten zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch
BGBl. 2017, Seite 2119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2119
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet
würde. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betrof-
fene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass
alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine
Überprüfung durch sie stattgefunden hat. Diese Mittei-
lung kann die Information enthalten, ob datenschutz-
rechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung
der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene
Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnis-
stand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser

keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Verant-

wortliche darf die Zustimmung nur insoweit und so-

lange verweigern, wie er nach Absatz 4 von einer

Auskunft absehen oder sie einschränken könnte. Die

oder der Bundesbeauftragte hat zudem die betroffene

Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz

zu unterrichten.

   (8) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder recht-
lichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

                          § 58

                    Rechte auf
            Berichtigung und Löschung
       sowie Einschränkung der Verarbeitung
   (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem

Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie be-

treffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere
im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die
Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder
Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der
Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle
der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung.
In diesem Fall hat der Verantwortliche die betroffene
Person zu unterrichten, bevor er die Einschränkung
wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die
Vervollständigung unvollständiger personenbezogener
Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung
der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
   (2) Die betroffene Person hat das Recht, von dem

Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betref-

fender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung

unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung

nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer

rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

  (3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen,
kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschrän-
ken, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung
   schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person
   beeinträchtigen würde,
2. die Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die Zwe-
   cken des § 45 dienen, weiter aufbewahrt werden
   müssen oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
   cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
   Aufwand möglich ist.
In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten
dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer
Löschung entgegenstand.
   (4) Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch
sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbei-
tung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für
andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.

   (5) Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorge-
nommen, hat er einer Stelle, die ihm die personenbezo-
genen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung
mitzuteilen. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder
Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1
bis 3 hat der Verantwortliche Empfängern, denen die
Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzu-
teilen. Der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu
löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.

   (6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person

über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung

personenbezogener Daten oder über die an deren

Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schrift-

lich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die

Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im

Sinne des § 56 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die

Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei
denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem
Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck ge-
fährden würde.

  (7) § 57 Absatz 7 und 8 findet entsprechende An-
wendung.

                         § 59

                Verfahren für die

   Ausübung der Rechte der betroffenen Person

   (1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen
unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache
in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form
zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvor-
schriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen
grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form ver-
wenden.
   (2) Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betrof-
fene Person unbeschadet des § 57 Absatz 6 und des
§ 58 Absatz 6 unverzüglich schriftlich darüber in Kennt-
nis zu setzen, wie verfahren wurde.

   (3) Die Erteilung von Informationen nach § 55, die

Benachrichtigungen nach den §§ 56 und 66 und die

Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 57 und 58 er-

folgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten

oder exzessiven Anträgen nach den §§ 57 und 58 kann

der Verantwortliche entweder eine angemessene Ge-
bühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlan-
gen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu
werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den
offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter
des Antrags belegen können.
  (4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an
der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag
nach den §§ 57 oder 58 gestellt hat, kann er von ihr
zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestäti-
gung ihrer Identität erforderlich sind.

                         § 60
    Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
   (1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet
anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an
die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbei-
tung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche
Stellen zu den in § 45 genannten Zwecken in ihren
BGBl. 2017, Seite 2120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2120
Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Ge-
richte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziel-
len Tätigkeit verarbeitet haben. Die oder der Bundes-
beauftragte hat die betroffene Person über den Stand
und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und

sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechts-

schutzes nach § 61 hinzuweisen.

   (2) Die oder der Bundesbeauftragte hat eine bei ihr
oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbei-
tung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde
des anderen Staates weiterzuleiten. Sie oder er hat in
diesem Fall die betroffene Person über die Weiterlei-
tung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere
Unterstützung zu leisten.

                          § 61
                    Rechtsschutz
               gegen Entscheidungen
         der oder des Bundesbeauftragten
       oder bei deren oder dessen Untätigkeit

   (1) Jede natürliche oder juristische Person kann un-
beschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen
eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundes-
beauftragten vorgehen.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener
Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte
mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder
die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten
nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder
das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

                       Kapitel 4

                   Pflichten der
     Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

                          § 62

                Auftragsverarbeitung

   (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag

eines Verantwortlichen durch andere Personen oder

Stellen verarbeitet, hat der Verantwortliche für die Ein-

haltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die
Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berich-
tigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber dem
Verantwortlichen geltend zu machen.

   (2) Ein Verantwortlicher darf nur solche Auftragsver-
arbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
beauftragen, die mit geeigneten technischen und orga-

nisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Ver-

arbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderun-

gen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet wird.

   (3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schrift-
liche Genehmigung des Verantwortlichen keine weite-
ren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat der Verant-
wortliche dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Ge-
nehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbei-

ter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter den Verantwort-
lichen über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Er-
setzung zu informieren. Der Verantwortliche kann in
diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung unter-
sagen.

   (4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auf-

tragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Ver-

pflichtungen aus seinem Vertrag mit dem Verantwort-
lichen nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn
gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auf-
tragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vor-
schriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftrags-
verarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der
ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem
Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des
weiteren Auftragsverarbeiters.

   (5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter
hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines ande-
ren Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den
Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet
und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art
und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personen-
bezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen
und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen fest-
legt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument
haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsver-
arbeiter

1. nur auf dokumentierte Weisung des Verantwort-
   lichen handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auf-
   fassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er
   den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren;

2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der perso-
   nenbezogenen Daten befugten Personen zur Ver-
   traulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner an-
   gemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht

   unterliegen;
3. den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei
   unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über
   die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten;

4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der
   Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl
   des Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und be-

   stehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer

   Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung

   der Daten besteht;

5. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informatio-
   nen, insbesondere die gemäß § 76 erstellten Proto-
   kolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten
   zur Verfügung stellt;

6. Überprüfungen, die von dem Verantwortlichen oder
   einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt
   werden, ermöglicht und dazu beiträgt;

7. die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingun-

   gen für die Inanspruchnahme der Dienste eines wei-

   teren Auftragsverarbeiters einhält;

8. alle gemäß § 64 erforderlichen Maßnahmen ergreift
   und

9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und
   der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den
   Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 64
   bis 67 und § 69 genannten Pflichten unterstützt.
BGBl. 2017, Seite 2121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2121
   (6) Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schrift-
lich oder elektronisch abzufassen.

   (7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vor-
schrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung
als Verantwortlicher.

                          § 63
            Gemeinsam Verantwortliche

   Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam
die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten
sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verant-
wortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und daten-
schutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter
Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese
nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus

der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer

welchen Informationspflichten nachzukommen hat und

wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre

Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Ver-

einbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre
Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwort-
lichen geltend zu machen.

                          § 64

               Anforderungen an die
          Sicherheit der Datenverarbeitung

   (1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik,
der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der
Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der
Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der
Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechts-
güter der betroffenen Personen die erforderlichen tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein
dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewähr-
leisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der
Verantwortliche hat hierbei die einschlägigen Techni-
schen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksich-
tigen.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können
unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüs-
selung personenbezogener Daten umfassen, soweit
solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke
möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen
dazu führen, dass

1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Be-
   lastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammen-
   hang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt
   werden und

2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten
   und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder
   technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt
   werden können.
   (3) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben
der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach
einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die
Folgendes bezwecken:

 1. Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen,
    mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für
    Unbefugte (Zugangskontrolle),

 2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens,
    Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Da-
    tenträgerkontrolle),
 3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von perso-
    nenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kennt-
    nisnahme, Veränderung und Löschung von gespei-
    cherten personenbezogenen Daten (Speicherkon-
    trolle),

 4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verar-
    beitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur
    Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkon-
    trolle),

 5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines

    automatisierten Verarbeitungssystems Berechtig-

    ten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberech-

    tigung umfassten personenbezogenen Daten Zu-

    gang haben (Zugriffskontrolle),

 6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt
    werden kann, an welche Stellen personenbezogene
    Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenüber-
    tragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt
    wurden oder werden können (Übertragungskon-
    trolle),

 7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und
    festgestellt werden kann, welche personenbezoge-
    nen Daten zu welcher Zeit und von wem in auto-
    matisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder
    verändert worden sind (Eingabekontrolle),

 8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung perso-
    nenbezogener Daten sowie beim Transport von
    Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der
    Daten geschützt werden (Transportkontrolle),

 9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Stö-
    rungsfall wiederhergestellt werden können (Wieder-
    herstellbarkeit),
10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems
    zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunk-
    tionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezo-
    gene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Sys-
    tems beschädigt werden können (Datenintegrität),

12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten,
    die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-
    chend den Weisungen des Auftraggebers verarbei-
    tet werden können (Auftragskontrolle),

13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten
    gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Ver-
    fügbarkeitskontrolle),

14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwe-
    cken erhobene personenbezogene Daten getrennt
    verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbeson-
dere durch die Verwendung von dem Stand der Technik
entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht
werden.
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Originalseite · Seite 2122
                         § 65

           Meldung von Verletzungen
        des Schutzes personenbezogener
    Daten an die oder den Bundesbeauftragten

   (1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und
möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihm
bekannt geworden ist, der oder dem Bundesbeauftrag-
ten zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraus-
sichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher
Personen mit sich gebracht hat. Erfolgt die Meldung
an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-
ten nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzöge-
rung zu begründen.
  (2) Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich dem
Verantwortlichen zu melden.
  (3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest fol-
gende Informationen zu enthalten:

1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schut-
   zes personenbezogener Daten, die, soweit möglich,
   Angaben zu den Kategorien und der ungefähren An-
   zahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen
   Kategorien personenbezogener Daten und zu der
   ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezo-
   genen Datensätze zu enthalten hat,

2. den Namen und die Kontaktdaten der oder des Da-
   tenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Per-
   son oder Stelle, die weitere Informationen erteilen
   kann,

3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der
   Verletzung und

4. eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen
   ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur
   Behandlung der Verletzung und der getroffenen
   Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach-
   teiligen Auswirkungen.

  (4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zu-
sammen mit der Meldung übermittelt werden können,
hat der Verantwortliche sie unverzüglich nachzureichen,
sobald sie ihm vorliegen.

   (5) Der Verantwortliche hat Verletzungen des Schut-
zes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die
Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammen-
hängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die
ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen.

   (6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes perso-
nenbezogener Daten personenbezogene Daten betrof-
fen sind, die von einem oder an einen Verantwortlichen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten
Informationen dem dortigen Verantwortlichen unver-
züglich zu übermitteln.

  (7) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
  (8) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu Be-
nachrichtigungen über Verletzungen des Schutzes per-
sonenbezogener Daten bleiben unberührt.

                         § 66

                 Benachrichtigung
       betroffener Personen bei Verletzungen
      des Schutzes personenbezogener Daten

  (1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für
Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der
Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich
über den Vorfall zu benachrichtigen.
  (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer
und einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben
und zumindest die in § 65 Absatz 3 Nummer 2 bis 4
genannten Informationen und Maßnahmen zu ent-
halten.
  (3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn
1. der Verantwortliche geeignete technische und orga-
   nisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat
   und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung
   des Schutzes personenbezogener Daten betroffe-
   nen Daten angewandt wurden; dies gilt insbeson-
   dere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch
   die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich
   gemacht wurden;

2. der Verantwortliche durch im Anschluss an die Ver-
   letzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat,
   dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erheb-
   liche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 mehr be-
   steht, oder

3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-
   bunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine
   öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche
   Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen
   Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

   (4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Perso-
nen über eine Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der
Bundesbeauftragte förmlich feststellen, dass ihrer oder
seiner Auffassung nach die in Absatz 3 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierbei hat sie oder
er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die
Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Ab-
satzes 1 zur Folge hat.

   (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
nach Absatz 1 kann unter den in § 56 Absatz 2 genann-
ten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt
oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen
der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung
ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Ab-
satzes 1 überwiegen.

  (6) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

                         § 67

                Durchführung einer
          Datenschutz-Folgenabschätzung
  (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere
bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art,
des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Ver-
BGBl. 2017, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
arbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die
Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der
Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der

vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffe-

nen Personen durchzuführen.

  (2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verar-
beitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential
kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschät-
zung vorgenommen werden.
   (3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauf-
tragte oder den Datenschutzbeauftragten an der
Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.
   (4) Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von
der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu
tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:

1. eine systematische Beschreibung der geplanten Ver-
   arbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbei-
   tung,
2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnis-
   mäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf
   deren Zweck,
3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der
   betroffenen Personen und
4. die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren
   abgeholfen werden soll, einschließlich der Garan-
   tien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren,
   durch die der Schutz personenbezogener Daten
   sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen
   Vorgaben nachgewiesen werden sollen.

   (5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine

Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den

Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung
ergeben haben.

                         § 68
               Zusammenarbeit mit
         der oder dem Bundesbeauftragten

  Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundes-
beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufga-
ben zusammenzuarbeiten.

                         § 69
    Anhörung der oder des Bundesbeauftragten

  (1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme

von neu anzulegenden Dateisystemen die Bundes-
beauftragte oder den Bundesbeauftragten anzuhören,
wenn
1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach
   § 67 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erheb-

   liche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Per-

   sonen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche

   keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder

2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Ver-
   wendung neuer Technologien, Mechanismen oder
   Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechts-
   güter der betroffenen Personen zur Folge hat.

Die oder der Bundesbeauftragte kann eine Liste der
Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur An-
hörung nach Satz 1 unterliegen.
  (2) Der oder dem Bundesbeauftragten sind im Fall
des Absatzes 1 vorzulegen:

1. die nach § 67 durchgeführte Datenschutz-Folgenab-
   schätzung,

2. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zustän-

   digkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Ver-

   antwortlichen und der an der Verarbeitung beteilig-
   ten Auftragsverarbeiter,

3. Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsich-
   tigten Verarbeitung,
4. Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der
   betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen
   und Garantien und
5. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutz-
   beauftragten.

Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen
Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt,
um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbe-
sondere die in Bezug auf den Schutz der personenbe-
zogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden
Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten
zu können.
   (3) Falls die oder der Bundesbeauftragte der Auffas-
sung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetz-
liche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der
Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt
oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen
hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gege-
benenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines
Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der An-
hörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche

Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Die oder der

Bundesbeauftragte kann diese Frist um einen Monat
verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders

komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb
eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Ver-
antwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverar-
beiter über die Fristverlängerung zu informieren.

   (4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche
Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwort-
lichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er
mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber
vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist be-
ginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder
des Bundesbeauftragten im Nachhinein zu berück-
sichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung

daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

                          § 70
      Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

   (1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller

Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die

in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die

folgenden Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwort-
   lichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm
   Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontakt-
   daten der oder des Datenschutzbeauftragten,

2. die Zwecke der Verarbeitung,
3. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen
   die personenbezogenen Daten offengelegt worden
   sind oder noch offengelegt werden sollen,
BGBl. 2017, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Per-
   sonen und der Kategorien personenbezogener
   Daten,
5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,

6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen
   personenbezogener Daten an Stellen in einem Dritt-
   staat oder an eine internationale Organisation,
7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbei-
   tung,
8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die
   Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung
   der verschiedenen Kategorien personenbezogener
   Daten und
9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und
   organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
   (2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller
Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auf-
trag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes
zu enthalten hat:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsver-
   arbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag
   der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenen-
   falls der oder des Datenschutzbeauftragten,
2. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezo-
   genen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an
   eine internationale Organisation unter Angabe des
   Staates oder der Organisation und
3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und
   organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
   (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeich-
nisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
  (4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben
auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem
Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

                         § 71
      Datenschutz durch Technikgestaltung
   und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
   (1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt
der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch
zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Daten-
schutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirk-
sam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die ge-
setzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte
der betroffenen Personen geschützt werden. Er hat
hierbei den Stand der Technik, die Implementierungs-
kosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die
Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der
Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechts-
güter der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
Insbesondere sind die Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten und die Auswahl und Gestaltung von Daten-
verarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verar-
beiten. Personenbezogene Daten sind zum frühest-
möglichen Zeitpunkt zu anonymisieren oder zu pseudo-
nymisieren, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck
möglich ist.
  (2) Der Verantwortliche hat geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicher-

stellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur
solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden
können, deren Verarbeitung für den jeweiligen be-
stimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies be-
trifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer
Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit.
Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten,
dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automati-
siert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugäng-
lich gemacht werden können.

                             § 72
            Unterscheidung zwischen
  verschiedenen Kategorien betroffener Personen
  Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen
den verschiedenen Kategorien betroffener Personen
zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende
Kategorien:
1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht be-
   steht, dass sie eine Straftat begangen haben,
2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht be-
   steht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat bege-
   hen werden,
3. verurteilte Straftäter,
4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen be-
   stimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer
   einer Straftat sein könnten, und
5. andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hin-
   weisgeber oder Personen, die mit den in den Num-
   mern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder
   Verbindung stehen.

                             § 73
            Unterscheidung zwischen
    Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
   Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit
wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbe-
zogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Ein-
schätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit
dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich
und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persön-
lichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich
machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche
Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persön-
lichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde
liegen.

                             § 74
             Verfahren bei Übermittlungen
   (1) Der Verantwortliche hat angemessene Maßnah-
men zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personen-
bezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell
sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt
werden. Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit ange-
messenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten
vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprü-
fen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten
hat er zudem, soweit dies möglich und angemessen
ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger
gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die
Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu be-
urteilen.
BGBl. 2017, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2125
   (2) Gelten für die Verarbeitung von personenbezoge-
nen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Daten-
übermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger
auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beach-

tung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann dadurch er-

füllt werden, dass die Daten entsprechend markiert
werden.
   (3) Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach den
Kapiteln 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die
nicht auch für entsprechende innerstaatliche Daten-
übermittlungen gelten.

                         § 75
                Berichtigung und
          Löschung personenbezogener
   Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
   (1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Da-
ten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
   (2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Da-
ten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung

unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Ver-
pflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis
für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
  (3) § 58 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
den. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder
personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt
worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen.
   (4) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter
Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwort-
liche für die Löschung von personenbezogenen Daten
oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit
ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen
und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

                         § 76

                   Protokollierung

   (1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die
folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1. Erhebung,

2. Veränderung,

3. Abfrage,

4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5. Kombination und
6. Löschung.

    (2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen
müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum
und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie mög-
lich die Identität der Person, die die personenbezoge-
nen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Iden-
tität des Empfängers der Daten festzustellen.
  (3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Über-
prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
durch die Datenschutzbeauftragte oder den Daten-
schutzbeauftragten, die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten und die betroffene Person sowie

für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der
Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten
und für Strafverfahren verwendet werden.

  (4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren

Generierung folgenden Jahres zu löschen.

  (5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
haben die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

                          § 77
        Vertrauliche Meldung von Verstößen

   Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm
vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwor-
tungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutz-
vorschriften zugeleitet werden können.

                       Kapitel 5
             Datenübermittlungen an
Drittstaaten und an internationale Organisationen

                          § 78

            Allgemeine Voraussetzungen

   (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisa-
tionen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermitt-
lungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn
1. die Stelle oder internationale Organisation für die in
   § 45 genannten Zwecke zuständig ist und
2. die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Ab-
   satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemes-
   senheitsbeschluss gefasst hat.

   (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat
trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlus-
ses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu
berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Da-
tenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein
datenschutzrechtlich angemessener und die elementa-

ren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten
beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder
sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer
betroffenen Person entgegenstehen. Bei seiner Beurtei-
lung hat der Verantwortliche maßgeblich zu berücksich-
tigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemes-

senen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

   (3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermit-
telt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1
übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zu-
vor von der zuständigen Stelle des anderen Mitglied-
staats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorhe-
rige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die
Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und
ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines
Staates oder für die wesentlichen Interessen eines
Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Geneh-
migung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall
des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats,
die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ge-
wesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu
unterrichten.
BGBl. 2017, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126
   (4) Der Verantwortliche, der Daten nach Absatz 1
übermittelt, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzu-
stellen, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur
dann an andere Drittstaaten oder andere internationale
Organisationen weiterübermittelt, wenn der Verantwort-
liche diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat
der Verantwortliche alle maßgeblichen Faktoren zu be-
rücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat,
den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das
in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation,
an das oder an die die Daten weiterübermittelt werden
sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezo-
gene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen,
wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen
Drittstaat oder die andere internationale Organisation
zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der
Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.

                         § 79

   Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
  (1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein
Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)

2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der

übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig,

wenn

1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete

   Garantien für den Schutz personenbezogener Daten

   vorgesehen sind oder

2. der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstän-

   de, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu

   der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garan-

   tien für den Schutz personenbezogener Daten be-

   stehen.

   (2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Ab-

satz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumenta-

tion hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität

des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die

übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten.
Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforde-
rung zur Verfügung zu stellen.
   (3) Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte
oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über
Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Be-
urteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der
Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermitt-
lungszwecke angemessen kategorisieren.

                         § 80
   Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
   (1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Be-
schluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garan-
tien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermitt-
lung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des

§ 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erfor-
derlich ist
1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natür-
   lichen Person,

2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen
   Person,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen
   Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,

4. im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder
   Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammen-
   hang mit den in § 45 genannten Zwecken.

  (2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung
nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der
betroffenen Person das öffentliche Interesse an der
Übermittlung überwiegen.
  (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Ab-
satz 2 entsprechend.

                          § 81
            Sonstige Datenübermittlung
            an Empfänger in Drittstaaten

   (1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen
für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden
Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbe-
zogene Daten unmittelbar an nicht in § 78 Absatz 1
Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln,
wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben
unbedingt erforderlich ist und

1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen

   Person das öffentliche Interesse an einer Übermitt-

   lung überwiegen,

2. die Übermittlung an die in § 78 Absatz 1 Nummer 1

   genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet

   wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durch-

   geführt werden kann, und

3. der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der

   Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass

   die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbei-

   tet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese

   Zwecke erforderlich ist.

   (2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche

die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen un-

verzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern

dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.

  (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend.
   (4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Ver-
antwortliche den Empfänger zu verpflichten, die über-
mittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zu-
stimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den
sie übermittelt worden sind.
  (5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusam-
menarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusam-
menarbeit bleiben unberührt.

                       Kapitel 6
     Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

                          § 82

               Gegenseitige Amtshilfe

  (1) Die oder der Bundesbeauftragte hat den Daten-
schutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Informationen zu übermitteln
und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitli-
che Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU)
2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbe-
sondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene
Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation
BGBl. 2017, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127
oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersu-
chungen.
   (2) Die oder der Bundesbeauftragte hat alle geeigne-
ten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen
unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats
nach deren Eingang nachzukommen.
   (3) Die oder der Bundesbeauftragte darf Amtshilfe-
ersuchen nur ablehnen, wenn

1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder
   für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll,
   nicht zuständig ist oder
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvor-
   schriften verstoßen würde.

   (4) Die oder der Bundesbeauftragte hat die ersu-
chende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über
die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang
der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden,
um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder
er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ableh-
nung des Ersuchens zu erläutern.
   (5) Die oder der Bundesbeauftragte hat die Informa-
tionen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde
des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elek-
tronisch und in einem standardisierten Format zu über-
mitteln.
   (6) Die oder der Bundesbeauftragte hat Amtshilfe-
ersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er
nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des ande-
ren Staates die Erstattung entstandener Ausgaben ver-
einbart hat.
  (7) Ein Amtshilfeersuchen der oder des Bundesbe-
auftragten hat alle erforderlichen Informationen zu ent-
halten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die
Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen
übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu
dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert
wurden.

                       Kapitel 7

              Haftung und Sanktionen

                         § 83

        Schadensersatz und Entschädigung
   (1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person
durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die
nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verar-
beitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war,
einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger
der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflich-
tet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht
automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf
ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen
ist.
  (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-
schaden ist, kann die betroffene Person eine angemes-
sene Entschädigung in Geld verlangen.
  (3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von
mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden
verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche bezie-
hungsweise sein Rechtsträger.

  (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
schulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden.
  (5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

                          § 84

                   Strafvorschriften
   Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach
§ 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende An-
wendung.

                        Te i l 4

                   Besondere
            Bestimmungen für
     Ve r a r b e i t u n g e n i m R a h m e n
von nicht in die Anwendungsbereiche
   d e r Ve ro rd n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9
  und der Richtlinie (EU) 2016/680
         fallenden Tätigkeiten

                          § 85
                    Verarbeitung
             personenbezogener Daten
     im Rahmen von nicht in die Anwendungs-
   bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und
 der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
   (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
einen Drittstaat oder an über- oder zwischenstaatliche
Stellen oder internationale Organisationen im Rahmen
von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung
(EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen-
den Tätigkeiten ist über die bereits gemäß der Verord-
nung (EU) 2016/679 zulässigen Fälle hinaus auch dann
zulässig, wenn sie zur Erfüllung eigener Aufgaben aus
zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfül-
lung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen

einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet
der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder

für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. Der Emp-
fänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,
zu dem sie übermittelt wurden.
   (2) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die
Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
durch Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung gilt § 16 Absatz 4 nicht,
soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Ein-
zelfall feststellt, dass die Erfüllung der dort genannten
Pflichten die Sicherheit des Bundes gefährden würde.
   (3) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die
Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
durch öffentliche Stellen des Bundes besteht keine
Informationspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) 2016/679, wenn
1. es sich um Fälle des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
   handelt oder
BGBl. 2017, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128
2. durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden,
   die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
   nach, insbesondere wegen der überwiegenden be-
   rechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
   werden müssen, und deswegen das Interesse der
   betroffenen Person an der Erteilung der Information
   zurücktreten muss.
Ist die betroffene Person in den Fällen des Satzes 1
nicht zu informieren, besteht auch kein Recht auf Aus-
kunft. § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 finden keine

Anwendung.

                       Artikel 2

                Änderung des

       Bundesverfassungsschutzgesetzes

   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017

(BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „sperren“ durch
      die Wörter „die Verarbeitung einschränken“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 9“
      durch die Angabe „entsprechend § 64“ ersetzt.
 2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur

   Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informa-

   tionen einschließlich personenbezogener Daten

   verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Be-
   stimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder
   besondere Regelungen in diesem Gesetz entge-
   genstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig,
   wenn der Betroffene eingewilligt hat.“

 3. In § 8b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Erhe-
    bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
    „Verarbeitung“ ersetzt.
 4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“

      durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung“

      ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „In diesem Falle ist die Verarbeitung einzu-
       schränken.“

 5. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
       hat die Verarbeitung personenbezogener Daten
       einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt,
       dass ohne die Einschränkung schutzwürdige In-
       teressen des Betroffenen beeinträchtigt würden
       und die Daten für seine künftige Aufgabenerfül-
       lung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungs-
       eingeschränkte Daten sind mit einem entspre-
       chenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht
       mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Auf-
       hebung der Einschränkung ist möglich, wenn
       ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.“

   b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
      „In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der
      Akte gespeicherten personenbezogenen Daten
      einzuschränken und mit einem entsprechenden
      Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Inte-
      ressen nach Satz 4 verarbeitet werden oder
      wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr
      unerlässlich ist.“
 6. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein

   Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.“
 7. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung“ durch das

      Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe
      „nach § 8“ durch die Angabe „entsprechend
      § 83“ ersetzt.

 8. § 22b Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die
   Dateien die technischen und organisatorischen

   Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und
   § 26a gelten nur für die vom Bundesamt für Verfas-
   sungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen
   Abrufe.“
 9. § 25 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Tren-
   nung von anderen Informationen, die zur Erfüllung

   der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit

   unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall

   ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.“

10. § 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 er-
    setzt:
                          „§ 26a

           Unabhängige Datenschutzkontrolle
      (1) Jedermann kann sich an die Bundesbeauf-
   tragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
   schutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn
   er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner per-
   sonenbezogenen Daten durch das Bundesamt

   für Verfassungsschutz in seinen Rechten verletzt

   worden zu sein.

      (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
   tenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert
   beim Bundesamt für Verfassungsschutz die Einhal-
   tung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit
   die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch

   die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht
   der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder
   den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
   die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kom-
   mission ersucht die Bundesbeauftragte oder den
   Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
   Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften
   über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen
   oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und
   ausschließlich ihr darüber zu berichten.
     (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist
   verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bun-
   desbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
   mationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich be-
BGBl. 2017, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129
   sonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder
   seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 ge-
   nannten Personen ist dabei insbesondere
   1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle
      Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
      Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,

      zu gewähren, die im Zusammenhang mit der
      Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

   2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
   Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium des
   Innern im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft
   oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines
   Landes gefährden würde.

     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschrän-
   kung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie
   gelten entsprechend für die Verarbeitung personen-
   bezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese
   der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutz-
   behörden nach § 3 dient. § 16 Absatz 1 und 4
   des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine An-
   wendung.

                           § 27
      Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
     Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch
   das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das
   Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

   1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die
      §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

   2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54,
      62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 3

                   Änderung des

                   MAD-Gesetzes

   Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur
  Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informatio-
  nen einschließlich personenbezogener Daten verar-
  beiten nach § 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesver-
  fassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwen-
  denden Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
  gesetzes oder besondere Regelungen in diesem
  Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch
  zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der
  Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt, perso-

  nenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben

  nach § 1 Absatz 2 zu erheben. § 8 Absatz 2 des

  Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der
  Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur
  Dienstanweisung durch das Bundesministerium der
  Verteidigung erteilt wird.“

2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zu sperren“
   durch die Wörter „ihre Verarbeitung einzuschränken“
   ersetzt.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „frühere Namen,“ die Wörter „das Geburtsdatum,“
   eingefügt.
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a

           Unabhängige Datenschutzkontrolle

    § 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist
  mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
  an die Stelle des Bundesministeriums des Innern
  das Bundesministerium der Verteidigung tritt.“
5. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13
      Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

     Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1
  bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Ab-
  schirmdienst findet das Bundesdatenschutzgesetz
  wie folgt Anwendung:
  1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die
     §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

  2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54,
     62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                   BND-Gesetzes

   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Erhe-
    bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
    „Verarbeitung“ ersetzt.

 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „er-

      heben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
      „verarbeiten“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der
      Betroffene eingewilligt hat.“

 3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung
      und“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben
      und“ gestrichen.
 4. In § 7 werden die Wörter „Verarbeitung und Nut-
    zung“ in der Überschrift durch die Wörter „Weitere
    Verarbeitung“ und in Absatz 1 durch die Wörter
    „weitere Verarbeitung“ ersetzt.

 5. In § 10 Absatz 4 Satz 6 wird das Wort „gesperrt“

    durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einge-

    schränkt“ ersetzt.

 6. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort
    „Datenverarbeitung“ durch das Wort „Datenweiter-
    verarbeitung“ ersetzt.

 7. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“ durch
      das Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
   b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
      die Wörter „zu sperren“ durch die Wörter „deren
      Verarbeitung einzuschränken“ ersetzt.

 8. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung“ durch das
      Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe
      „§ 8“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt.
 9. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch
    das Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
10. In § 28 Satz 2 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8“
    durch die Angabe „§ 83“ ersetzt.

11. § 32 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 32
            Unabhängige Datenschutzkontrolle
     § 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist
   mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
   an die Stelle des Bundesministeriums des Innern

   das Bundeskanzleramt tritt.“

12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

                          „§ 32a

       Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
      Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnach-
   richtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundes-
   datenschutzgesetz wie folgt anzuwenden:
   1. von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutz-
      gesetzes

       a) finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1
          und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine An-
          wendung,

       b) findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwen-
          dung, dass sich die oder der Bundesbeauf-
          tragte für den Datenschutz und die Informa-
          tionsfreiheit nur an die Bundesregierung so-
          wie an die für die Kontrolle des Bundesnach-
          richtendienstes zuständigen Gremien (Parla-
          mentarisches Kontrollgremium, Vertrauens-
          gremium, G 10-Kommission, Unabhängiges
          Gremium) wenden darf; eine Befassung der
          für die Kontrolle des Bundesnachrichten-
          dienstes zuständigen Gremien setzt voraus,
          dass sie oder er der Bundesregierung ent-
          sprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
          datenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit ge-
          geben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm
          gesetzten Frist Stellung zu nehmen;
   2. von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind
      die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52
      bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwen-
      den.“

                       Artikel 5

                  Änderung des

        Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

      „§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Da-
            teien“.
   b) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle“.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „verarbei-
   tet und genutzt“ durch die Wörter „gespeichert, ge-
   nutzt, verändert, übermittelt und gelöscht“ ersetzt.
3. In § 21 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verarbei-
   ten und nutzen“ durch die Wörter „speichern, nut-
   zen, verändern und übermitteln“ ersetzt.

4. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verarbei-
   tet und genutzt“ durch die Wörter „genutzt, verän-
   dert, übermittelt und gelöscht“ ersetzt.
5. Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 31

     Datenverarbeitung in automatisierten Dateien“.

6. § 36 wird durch die folgenden §§ 36 und 36a ersetzt:

                            „§ 36

                   Anwendung des
             Bundesdatenschutzgesetzes,
           Bundesverfassungsschutzgesetzes,
           MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
     (1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzge-
   setzes finden wie folgt Anwendung:
   1. § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17
      bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

   2. die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54
      Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind ent-
      sprechend anzuwenden.

      (2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die
   §§ 14 und 23 Nummer 3 des Bundesverfassungs-
   schutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des
   MAD-Gesetzes und § 31 des BND-Gesetzes sowie
   die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-
   Gesetzes und § 21 des BND-Gesetzes finden An-
   wendung.

                           § 36a
            Unabhängige Datenschutzkontrolle
      (1) Jede Person kann sich an die Bundesbeauf-
   tragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
   schutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn
   sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer perso-
   nenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch
   öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren
   Rechten verletzt worden zu sein.
      (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
   tenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert
   bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stel-
   len die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften
   über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufga-

   ben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vor-
   schriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission
   unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die
   Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
   für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es
   sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundes-
BGBl. 2017, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
   beauftragte oder den Bundesbeauftragten für den
   Datenschutz und die Informationsfreiheit, sie bei be-
   stimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen
   zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu be-
   richten. Der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte
   oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
   und die Informationsfreiheit unterliegen auch nicht
   personenbezogene Daten in Akten über die Sicher-
   heitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle
   der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber
   der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
   schutz und die Informationsfreiheit widerspricht.
      (3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
   sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den
   Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-
   formationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich be-
   sonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder
   seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 ge-
   nannten Personen ist dabei insbesondere

   1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle
      Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
      Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
      zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kon-
      trolle nach Absatz 2 stehen,

   2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
   Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Bun-
   desbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft
   oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines
   Landes gefährden würde.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
                Artikel 10-Gesetzes

   Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2

Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
      „In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten ein-
      zuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken
      verwendet werden.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „dürfen“ werden die Wörter
          „an andere als die nach § 1 Absatz 1 Num-
          mer 1 berechtigten Stellen“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei der Übermittlung an ausländische öffent-
          liche Stellen sowie an über- und zwischen-
          staatliche Stellen ist daneben § 19 Absatz 3
          Satz 2 und 4 des Bundesverfassungsschutz-
          gesetzes anzuwenden.“

2. § 6 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

   „In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzu-
   schränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken ver-
   wendet werden.“
3. In § 15 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Erhe-
   bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
   „Verarbeitung“ ersetzt.

4. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
   gestrichen.

                      Artikel 7

                Änderung des
          Bundesdatenschutzgesetzes
   Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April
2017 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 42a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gericht-
         liche Entscheidung bei angenommener
         Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der
         Europäischen Kommission“.

2. Nach § 22 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:

     „(5a) Die oder der Bundesbeauftragte kann Auf-
  gaben der Personalverwaltung und Personalwirt-
  schaft auf andere Stellen des Bundes übertragen,
  soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder
  des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird.
  Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der
  Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren
  Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben
  erforderlich ist.“
3. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
                         „§ 42b
                       Antrag der
                   Aufsichtsbehörde
             auf gerichtliche Entscheidung

         bei angenommener Rechtswidrigkeit

   eines Beschlusses der Europäischen Kommission

     (1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemes-
  senheitsbeschluss der Europäischen Kommission,

  einen Beschluss über die Anerkennung von Stan-
  dardschutzklauseln oder über die Allgemeingültig-
  keit von genehmigten Verhaltensregeln, auf dessen
  Gültigkeit es für eine Entscheidung der Aufsichtsbe-
  hörde ankommt, für rechtswidrig, so hat die Auf-
  sichtsbehörde ihr Verfahren auszusetzen und einen
  Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
     (2) Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwal-
  tungsrechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichts-
  ordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 an-
  zuwenden.

    (3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach
  Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechts-
  zug das Bundesverwaltungsgericht.
     (4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichts-
  behörde beteiligungsfähig. An einem Verfahren nach
  Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin

  beteiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsge-
  richtsordnung bleibt unberührt. Das Bundesverwal-
  tungsgericht kann der Europäischen Kommission
  Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestim-
  menden Frist geben.
    (5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültig-
  keit eines Beschlusses der Europäischen Kommis-
BGBl. 2017, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
  sion nach Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Euro-
  päischen Union anhängig, so kann das Bundesver-
  waltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis
  zur Erledigung des Verfahrens vor dem Gerichtshof
  der Europäischen Union auszusetzen sei.

    (6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5
  Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsord-
  nung entsprechend anzuwenden. Kommt das Bun-
  desverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass
  der Beschluss der Europäischen Kommission nach
  Absatz 1 gültig ist, so stellt es dies in seiner Ent-
  scheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach
  der Gültigkeit des Beschlusses gemäß Artikel 267
  des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-

                               Das vorstehende Gesetz wird

        päischen Union dem Gerichtshof der Europäischen
        Union zur Entscheidung vor.“

                                 Artikel 8

                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
     am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundes-
     datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
     chung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
     durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
     außer Kraft.
       (2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in
     Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 30. Juni 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister des

Innern
                                         Thomas de Maizière
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü
                                                     Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2097. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db8ffaa7e97911e0….