Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 160 Mitteilung des Verbots
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/160#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/160#abs-2 (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.