Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/6#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/6#abs-2 (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

←§ 5 →§ 7