Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/6#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/6#abs-2 (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 6 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Änderung des Verfahrensrechts
- BSG, 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge - Vertretungszwang vor dem BSG - keine Selbstvertretung eines ehemaligen Rechtsanwalts und Fachanwalts für Sozialrecht in eigener Sache - Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verlust der Postulationsfähigkeit - Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer - Führen der Bezeichnung: Rechtsanwalt im Ruhestand - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit - Gleichheitsgrundsatz gem Art 3 Abs 1 GG - emeritierter Hochschullehrer)Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 – 1 AGH 34/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 – 1 AGH 9/20
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 – 1 AGH 79/16Zitiert von 5
- BVerfG, 28.07.2004 – 1 BvR 159/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 22/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.11.2024 – 1 AGH 32/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.1979 Ausfertigung
§ 6 geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1301)
BGBl. 1979 I S. 1301
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.