Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 51 Berufshaftpflichtversicherung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 115
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 01.10.2020 – VI R 12/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 11/18 - Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen)Zitiert von 6
- FG Thüringen, 08.11.2017 – 3 K 337/17Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2018 – AnwZ (Brfg) 43/17Rechtsanwaltszulassung: Widerruf bei fehlendem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- BFH, 19.11.2015 – VI R 74/14Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbHZitiert von 18
- BGH, 21.07.2011 – IV ZR 42/10Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der Sozienklausel auf ScheinsozienZitiert von 13
- BGH, 21.07.2011 – IV ZR 43/10Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten: Wirksamkeit des Haftungsausschlusses für Scheinsozius bei Veruntreuung von MandantengeldernZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Offenburg, 09.05.2025 – 2 S 5/24
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 14/23 RTeilweise Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides über die Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Nichtberücksichtigung des Abschlags an Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich - Vertretung durch einen bevollmächtigten Rentenberater - Zurechnung des Wissens bzw der grob fahrlässigen Unkenntnis des Rentenberaters - Pflichten eines im Rentenverfahren umfassend bevollmächtigten RentenberatersZitiert von 4
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 36/23Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-2 (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-3 (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-4 (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-5 (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-6 (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-7 (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/51#abs-8 (8) (weggefallen)