Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29#abs-1 (1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29#abs-2 (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 28 § 29a