Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
-
30.07.1979 Ausfertigung
§ 14 geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1301)
BGBl. 1979 I S. 1301
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.