Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 15 Laufzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 oder 2018. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen. Wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschritten, so wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Absatz 9 insgesamt um mehr als 30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 262 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626)
BGBl. 1999 I S. 2626
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09.12.1997 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I 2874)
BGBl. 1997 I S. 2874
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