Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2874
BGBl. 1997 I S. 2874 · 39.148 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 9. Dezember 1997
Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBI. 1 S. 886), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S.1520), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Lei-
stungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel
einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen, nicht durch das Budget vergü-
tet. § 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt."
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „ 1995" ersetzt
durch die Angabe„ 1998".
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) · Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Vertragsparteien auf Bundesebene kön-
nen vereinbaren, daß eine Fehlschätzung der
Veränderungsrate für ein vorausgegangenes
Kalenderjahr ganz oder teilweise bei der Ver-
einbarung der Veränderungsrate berücksich-
tigt wird."
bb) Im bisherigen Satz 3 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„dabei ist eine nach Satz 3 vereinbarte
Berücksichtigung einer Fehlschätzung einzu-
beziehen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „die nach Ab-
satz 1 vereinbarte Veränderungsrate" ersetzt
durch die Wörter „die Veränderungsrate nach
Absatz 1".
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Verord-
nung" die Wörter „sowie Veränderungen in
Folge des Erlösabzugs oder der Kostenaus-
gliederung für Fallpauschalen und Sonderent-
gelte" eingefügt.
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe „A, E,
M, 0 und Q" durch die Angabe „A, E, M und O"
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3
Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr. 4 bis 7
die entsprechenden Kosten des einzelnen Kran-
kenhauses bereits vor Erstellung der Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Netto-
prinzip); anstelle der Kostenausgliederung können
die Vertragsparteien einen einmaligen Erlösabzug
vereinbaren."
5. § 1OAbs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Falls bei einem Neugeboret1en eine Fallpauschale
nicht berechnet werden kann, werden die allgemeinen
Krankenhausleistungen mit den für die Versorgung
der Mutter berechneten Pflegesätzen abgegolten;
dies gilt nicht für Abteilungen oder besondere Einrich-
tungen, in die das Neugeborene verlegt wird (krankes
Neugeborenes), insbesondere pädiatrische Abteilun-
gen und neonatologische lntensiveinrichtungen."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemei-
nen Krankenhausleistungen für einen Behand-

lungsfall vergütet, für den ein Entgelt in den Ent-
geltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16
Abs. 2 bestimmt ist."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-
meinen Krankenhausleistungen für einen in den
Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16
Abs. 2 bestimmten Leistungskomplex eines Be-
handlungsfalles vergütet."
c) In Absatz 4 wird das Wort „kann" durch das Wort
,,ist" ersetzt; die Wörter „vereinbart werden" wer-
den durch die Wörter „zu vereinbaren" ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,Weichen bei Fallpauschalen und Sonderent-
gelten, bei denen das Erlösabzugsverfahren
nach § 12 Abs. 2 angewendet wird oder in den
Jahren 1998 und 1999 die Kosten ausgeglie-
dert werden, die auf einen Pflegesatzzeitraum
entfallenden Erlöse von den vorauskalkulier-
ten Erlösen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder
Satz4 ab,".
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 9 werden die Wörter „sol-
len für die Jahre 1996 und 1997 von Satz 1"
durch die Wörter „können von den Sätzen 1
und 2" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach
§ 3 Abs. 4 aus, gelten die Sätze 1 bis 8 nicht für
Entgelte, die gegenüber diesen Patienten oder
ihren Versicherungen abgerechnet worden
sind."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1997" durch die
Angabe „ 1999" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Vereinbaren die Vertragsparteien nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 neue Fallpau-
schalen und Sonderentgelte für einen Pflege-
satzzeitraum nach dem 31. Dezember 1999,
können sie auch vereinbaren, daß für diese
Entgelte in den ersten zwei Kalenderjahren
ihrer Anwendung der Erlösabzug nach Satz 1
angewendet werden kann; für die Kalender-
jahre 1998 und 1999 gelten die Sätze 1 bis 4."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ 1998 auszuglie-
dern" ersetzt durch die Wörter „auszugliedern,
das auf den letztmaligen Erlösabzug für die
jeweiligen Entgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1
oder 5 folgt."
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt, und folgender Halbsatz angefügt:
„Erlöse nach § 3 Abs. 4 sowie Zu- und Abschläge
nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben
außer Betracht."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Ab dem Jahr 2000 wird der Budgetausgleich
nach Absatz 4 für alle Abteilungen, die Fallpau-
schalen abrechnen, nicht durchgeführt, soweit der
Entwicklung der Fallzahlen dieser Abteilungen ins-
gesamt eine gegenläufige Entwicklung der Zahl
der abgerechneten Fallpauschalen gegenüber-
steht und der Ausgleich nach Absatz 4 zu einer
Doppelfinanzierung oder Nichtfinanzierung von
Fixkosten führen würde. Maßgebend für die Ent-
wicklung im Fallpauschalenbereich sind die nach
§ 12 Abs. 3 endgültig ausgegliederten Fallpau-
schalen. Die Vertragsparteien vereinbaren im vor-
aus, bei welchen Entwicklungen eine Nicht- oder
Doppelfinanzierung von Fixkosten anzunehmen ist
sowie Näheres zur Ermittlung der Fallzahlen und
zur Ermittlung der im Budgetbereich nicht auszu-
gleichenden Mehr- oder Mindererlöse. Sie können
anstelle einer Nichtanwendung nach Satz 1 auch
eine entsprechende Berichtigung des Ausgleichs
nach Absatz 4 vereinbaren. Die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung geben hierzu gemeinsam
eine Empfehlung ab."
8. § 13 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „AIDS-
Patienten," die Wörter „mucoviszidosekranke Pa-
tienten," eingefügt.
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „in An-
lage 1" ersetzt durch die Wörter „in den Entgelt-
katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2".
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Höhe einer Fallpauschale oder eines Son-
derentgelts ist der Tag der Aufnahme in das Kran-
kenhaus maßgeblich."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Berechnung eines Sonderentgelts wird
der Abteilungspflegesatz um 20 vom Hundert
ermäßigt, höchstens jedoch für 12 Berech-
nungstage; dies gilt nicht bei tagesgleichen
Pflegesätzen für lntensivmedizin, neonatolo-
gische lntensivbehandlung und Psychiatrie."
bb) In Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
„wenn die Behandlung des Nierenversagens
nicht die Hauptleistung ist."
cc) In Satz 5 werden die Wörter „nach Anlage 1.1
Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11" durch die Wörter
,,nach Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Sonderentgelte werden für die Leistungs-
komplexe berechnet, die in den Sonderent-
gelt-Katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16
Abs. 2 bestimmt sind."
bb) Satz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Fallpauschalen werden für die Behandlungs-
fälle berechnet, die in den Fallpauschalen-
Katalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16
Abs. 2 bestimmt sind."
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zusammen-
arbeit" die Wörter „nach Absatz 11" eingefügt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. ein Sonderentgelt in den Fällen, in denen
dies in den Entgeltkatalogen nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen
ist, sowie bei der Behandlung von Blutern
(§ 11 Abs. 2 Satz 3),".
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Zusätzlich zu einem Sonderentgelt darf be-
rechnet werden:
1. ein weiteres Sonderentgelt in den Fällen, in
denen dies in den Entgeltkatalogen nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen
ist, sowie bei der Behandlung von Blutern
(§ 11 Abs. 2 Satz 3),
2. Zu- und Abschläge nach Satz 1 Nr. 3
und4."
g) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
„Wird eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet
und übersteigt die Verweildauer des Patienten eine
in den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 16 Abs. 2 bestimmte Grenz-Verweildauer, wer-
den ab dem ausgewiesenen Tag die Pflegesätze
nach Absatz 2 berechnet. Für Fallpauschalen, bei
denen eine zusätzliche Grenz-Verweildauer insbe-
sondere für die lntensivmedizin ausgewiesen ist,
können in den Entgeltkatalogen abweichende
Regelungen festgelegt werden."
h) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz angefügt:
,,(11) Werden die mit einer Fallpauschale vergüte-
ten Leistungen von mehreren Krankenhäusern im
Rahmen einer auf Dauer angelegten Zusammenar-
beit erbracht und der Patient verlegt, wird die Fall-
pauschale von dem Krankenhaus berechnet, das
die für die Fallpauschale maßgebende Behand-
lung erbracht hat; der Abschluß eines Vertrages ist
nicht erforderlich. Die Grenz-Verweildauer nach
Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamtver-
weildauer des Patienten in beiden Krankenhäu-
sern. Die Krankenhäuser vereinbaren eine Auf-
teilung der Fallpauschale untereinander. Kommt
eine Einigung der beteiligten Krankenhäuser über
die Aufteilung der Fallpauschale nicht zustande,
hat das abrechnende Krankenhaus an das weiter-
behandelnde Krankenhaus den Betrag nach
Absatz 5 Satz 4 und 5 für die Anzahl von Tagen
abzugeben, die sich vom Verlegungstag bis zum
aufgerundeten Mittelwert aus Grenz-Verweildauer
(Absatz 7) und der Verweildauer, die der Fallpau-
schale zugrundegelegt wurde, ergibt."
i) Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 15 werden
als Absatz 12 angefügt; in Satz 1 wird vor dem
Wort „Patienten" das Wort „selbstzahlenden" ein-
gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
,,gesetzlich versicherte Patienten können dies ver-
langen."
10. Die bisherige Überschrift „Vierter Abschnitt Pflege-
satzverfahren" wird nach § 14 eingefügt.
11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Vereinbarung auf Bundesebene
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung
gemeinsam vereinbaren rnit der Deutschen Kranken·
hausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene)
1. mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17 die
bundesweit geltenden Entgeltkataloge für Fall-
pauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und deren
Weiterentwicklung einschließlich der Abrechnungs-
bestimmungen und
2. die für die Beachtung des Grundsatzes der Bei-
tragssatzstabilität maßgebliche Veränderungsrate
nach§6Abs.1.
Sie können nach § 11 Abs. 8 Satz 2 die Vomhun-
dertsätze für den Mehrerlösausgleich bei Fallpau-
schalen und Sonderentgelten vereinbaren.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die
Grundsätze für die Übermittlung
1. der Diagnose- und der Operationsstatistik nach
§ 17 Abs. 4 Satz 5 und
2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulations-
aufstellung.
Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17
Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes entsprechend.
(3) Bei der Vereinbarung der Entgeltkataloge be-
stimmen die Vertragsparteien nach Absatz 1 die mit
Fallpauschalen und Sonderentgelten zu vergütenden
Leistungen sowie bundeseinheitliche Bewertungs-
relationen. Die Fallpauschalen sind für einen Behand-
lungsfall nach der Art der zu erbringenden Leistungen
oder nach Diagnosen, die Sonderentgelte sind nach
der Abgrenzung des § 11 Abs. 2 zu bestimmen. Die
Entgelte sind an die Entwicklung der medizinischen

Wissenschaft und Technik sowie der Kosten anzu-
passen. Soweit zur Leistungsabgrenzung Diagnose-
oder Operationenschlüssel verwendet werden, sind
die in § 301 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch bestimmten Klassifikationen in der jeweils vom
Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten
Fassung zu verwenden. Die Vertragsparteien geben
die Entgeltkataloge oder deren Änderungen ein-
schließlich der Abrechnungsbestimmungen in ge-
eigneter Form gemeinfr~i und kostenlos bekannt."
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den An-
lagen 1 und 2" ersetzt durch die Wörter „in den
Entgeltkatalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1".
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum
15. Oktober, die Vereinbarungen nach den
Absätzen 2 und 3 sind bis zum 31 . August
jeden Jahres zu schließen."
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Schiedsstelle"
die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Schieds-
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
13. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „für die Kalenderjahre
1995 bis 1998" gestrichen; der Punkt wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„ab dem Kalenderjahr 2001 wird die Aufstellung
einschließlich ihres Anhangs 3 nur noch für das
Budget nach § 12 und das Erlösabzugs- und
Kostenausgliederungsverfahren nach § 12 Abs. 2
und 3 erstellt."
b) In Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „fünfstelligen" ge-
strichen.
c) In Satz 5 werden der erste Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt und die folgenden Z\Vei Satzteile
gestrichen.
d) In Satz 8 werden die Wörter „für das Kalenderjahr
1998 ist der Abschnitt KB zum 31. August" ersetzt
durch die Wörter „sind die Abschnitte V2, V3 und
KB zum 31. Mai des Vorjahres".
e) Folgender Satz wird angefügt:
„Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3
Abs. 4 aus, werden die Kosten und Leistungen für
diese Patienten nicht in der allgemeinen Lei-
stungs- und Kalkulationsaufstellung, sondern
nach deren Anhang 3 ausgewiesen."
14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds-
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die
Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2
Satz 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8
Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3,
Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3
und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1."
16. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus Zu-
und Abschlägen im restlichen Pflegesatzzeitraum
über- oder unterschritten, wird der abweichende
Betrag über das nächste Budget ausgeglichen."
17. In§ 23Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sonder-
entgelte" die Angaben „nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 16 Abs. 2" eingefügt sowie die Angabe ,,(Anlage 1.2
und 2.2)" gestrichen.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verein-
barung der Fallpauschalen und Sonderentgelte
nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2" ersetzt durch die
Wörter „die Entgeltkataloge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
und§ 16 Abs. 2".
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2
bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 vereinbart" ersetzt
durch die Wörter „Entgeltkatalogen nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2 bestimmt".
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2
bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter
„Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 16 Abs. 2 bestimmt".
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anlage 2
bestimmt oder auf Landesebene nach § 16
Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter
„den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
oder § 16 Abs. 2 bestimmt".
d) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Die Vertragsparteien können mit Zustimmung
der jeweils betroffenen Vertragsparteien nach § 15
Abs. 1 oder § 16 im Rahmen von Modellvorhaben
von den Entgeltkatalogen abweichen mit dem Ziel,
einzelne Entgelte aus den Katalogen weiterzuent-
wickeln."
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soweit ein Anspruch nach § 28 Abs. 5, 6
und 1Oder Bundespflegesatzverordnung in der am
31. Dezember 1997 geltenden Fassung noch nicht
in Budgetvereinbarungen einbezogen worden ist,
ist er in ein Budget für einen nachfolgenden Pflege-
satzzeitraum einzurechnen. Der Ermittlung des
Verrechnungsbetrags nach § 3 des Gesetzes zur
Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996

vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist im Beitritts-
gebiet zusätzlich zu dem Erhöhungssatz von 1, 106
vom Hundert für die tarifvertraglich vereinbarte
Einmalzahlung die für das Beitrittsgebiet insge-
samt geltende Angleichung der Höhe der Vergü-
tung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an
die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe
zugrundezulegen, soweit diese in 1996 wirksam
geworden ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Krankenhäuser, die auf Grund des Absat-
zes 3 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung für das Jahr 1997 über die Entgeltkatalo-
ge nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und über die
Modellvorhaben nach § 26 hinaus Fallpauschalen
und Sonderentgelte vereinbart haben, können
diese Entgelte auch für das Jahr 1998 vereinbart
werden."
c) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 3; folgender
Satz wird angefügt:
„Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 ist
die pauschale Kürzung nach § 17a Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes für die Jahre 1997 bis 1999 gleichblei-
. bend in Höhe von 1 vom Hundert durchzuführen;
dabei ist von dem Budgetbetrag auszugehen, der
ohne die im Vorjahr abgezogene pauschale Kür-
zung in Höhe von 1 vom Hundert zu vereinbaren
wäre."
d) Die Absätze 4 bis 6 und 8 bis 12 werden gestri-
chen.
20. Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 1 des Fallpauschalen-Kataloges wird das
Wort „Fallpauschalen-Katalog" durch die folgen-
den Wörter ersetzt:
„Bundesweiter
Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser
(nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 14 Abs. 4
der Bundespflegesatzverordnung)
Abrechnungs-Bestimmungen
1. Fallpauschalen werden für die im Entgeltkata-
log bestimmten Behandlungsfälle berechnet,
wenn diese die Hauptleistung des Krankenhau-
ses für den Patienten sind und der Patient am
Tag der Aufnahme das 14. Lebensjahr vollen-
det hat. Eine Berechnung bei jüngeren Patien-
ten ist nur in den in Spalte 2 bezeichneten Aus-
nahmen möglich.
2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten
zu einer Fallpauschale und damit für deren
Abrechenbarkeit ist die im Entgeltkatalog aus-
gewiesene Leistung in Verbindung mit der
genannten Hauptdiagnose für den Kranken-
hausaufenthalt oder einer entsprechenden Dia-
gnose. Dabei gilt folgende Rangfolge der Defi-
nitionen:
a) der Operationenschlüssel nach dem
OPS-301 (Spalte 4);
b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spal-
te 3); dieser grenzt die Fallpauschalen
ergänzend zu Spalte 4 näher ab; die Fall-
pauschale ist auch bei „entsprechenden"
Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrach-
te Leistung nach Art und Aufwand der Lei-
stung entspricht, die der Fallpauschalende-
finition zugrunde liegt;
c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maßgeb-
lich, soweit eine nähere Definition der Fall-
pauschalen mit den Schlüsseln nach den
Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden
kann und somit nur aus der Textfassung
hervorgeht.
3. Bei den Fallpauschalen, für die in Spalte 9 eine
zusätzliche Grenz-Verweildauer für die lntensiv-
medizin ausgewiesen ist, werden entspre-
chend der Basispflegesatz und der Abteilungs-
pflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,
soweit auch die Grenz-Verweildauer der Fall-
pauschale überschritten wird. Soweit die
Grenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht
überschritten wird, wird der Basispflegesatz
nicht, der Abteilungspflegesatz für die lntensiv-
medizin in Höhe von 50 vom Hundert berech-
net.
4. Arbeitet bei einer „Zusammenarbeit" nach § 14
Abs. 11 BPflV eine hauptamtlich geführte Ab-
teilung eines Krankenhauses mit einer beleg-
ärztlich geführten Abteilung eines anderen
Krankenhauses zusammen, ist die Fallpau-
schale für die Abteilung abzurechnen, die die
Hauptleistung der Fallpauschale erbracht hat.
5. Erbringt ein Krankenhaus die Leistung einer
Fallpauschale zur Weiterbehandlung (B-Pau-
schale) in den Gruppen 9 und 17 zusätzlich zu
der Operationsleistung (A-Pauschale), beginnt
die B-Pauschale am Tag der Wundheilung. Die
Grenz-Verweildauer der A-Pauschale (Spalte 8)
wird in diesem Fall zur Grenz-Verweildauer der
B-Pauschale hinzugerechnet. Als erster Bele-
gungstag der Mindestverweildauer der B-Pau-
schale ist das Kalenderdatum der Wundheilung
in der Rechnung anzugeben.
6. Die Fallpauschalen für die Transplantation von
Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember
1998 abrechenbar."
b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 3
wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe
,,OPS-301".
c) Ab dem 1. Januar 1998 sind anstelle der Fallpau-
schalen Nr. 9.01 bis 9.13, 16.01 und 16.02, 17.01
und 17.02, 17.06 und 17.07, 17.09 bis 17.11 die in
Anhang 1*) dieser Verordnung aufgeführten Fall-
pauschalen abzurechnen.
d) Der Fallpauschalen-Katalog wird um die in An-
hang 2*) dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-
schalen ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-
rechnen sind.
*) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

21. Anlage 2 zu§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 1 des Sonderentgelt-Kataloges wird das
Wort „Sonderentgelt-Katalog" durch die folgen-
den Wörter ersetzt:
„Bundesweiter
Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser
{nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 14 Abs. 3
der Bundespflegesatzverordnung)
Abrechnungs-Bestimmungen
1. Sonderentgelte werden für die im Entgeltkata-
log bestimmten Leistungskomplexe berechnet.
2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten
zu einem Sonderentgelt und damit für die Abre-
chenbarkeit des Entgelts ist der im Entgeltkata-
log ausgewiesene Leistungskomplex. Dabei
gilt folgende Rangfolge der Definitionen:
a) der Operationenschlüssel nach dem OPS-
301 {Spalte 4);
b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD {Spal-
te 3), soweit ein solcher vorgegeben ist, um
Sonderentgelte voneinander abzugrenzen,
für die in Spalte 4 dieselbe operative Lei-
stung ausgewiesen ist;
c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maß-
geblich, soweit eine nähere Definition der
Sonderentgelte mit den Schlüsseln nach den
Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden
kann und somit nur aus der Textfassung
hervorgeht.
3. Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu
einem Sonderentgelt für Operationen {Kapitel 1)
darf ein weiteres Sonderentgelt nur berechnet
werden bei
- einer Operation an einem anderen Operati-
onstermin,
- einer Operation an demselben Operations-
termin, wenn der Eingriff in einem anderen
Operationsgebiet über einen gesonderten
Operationszugang vorgenommen wird,
- einer Rezidiv-Operation {Wiederkehren der
ursprünglichen Erkrankung; nicht bei Kom-
plikationen) während desselben Kranken-
hausaufenthalts,
- Leistungen, bei denen dies aus der Lei-
stungsdefinition hervorgeht.
4. Ein Sonderentgelt für „Diagnostische Maßnah-
men" {Kapitel II) oder für „Sonstige therapeuti.:
sehe Maßnahmen" {Kapitel III) darf zusätzlich
zu einer Fallpauschale nur berechnet werden,
wenn diese Leistung mit der Fallpauschale
nicht vergütet wird.
5. Die Sonderentgelte für die Transplantation von
Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember
1998 abrechenbar."
b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 1
wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe
„OPS-301 ".
c) Ab dem 1. Januar'1998 sind anstelle der Sonder-
entgelte Nr. 9.07 bis 9.10, 9.22 und 20.01 bis 21.02
die in Anhang 3*) dieser Verordnung aufgeführten
Sonderentgelte abzurechnen.
d) Der Sonderentgelt-Katalog wird um die in An-
hang 4*) dieser Verordnung aufgeführten Sonder-
entgelte ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-
rechnen sind.
22. Anlage 3 zu§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnitte „L 1" und „L3" werden wie folgt ge-
ändert:
aa) Nach Spalte 1 wird folgende Spalte 2 einge-
fügt:
,,Ist-Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres".
bb) Die bisherigen Spalten 2 bis 4 werden Spal-
ten 3 bis 5.
cc) Die laufenden Nummern 17 und 18 werden
durch folgende laufende Nummern ersetzt:
„ 17 davon: mit teilstat. Behandlung
18 Teilstat. Fälle im Budgetbereich 11 a1
19 Fälle mit Fallpauschalen 11 b1
20 davon: mit Grenz-VD-Überschreitung".
b) Abschnitt „L2" wird von Abschnitt „L 1" getrennt
und auf einem gesonderten Blatt ausgewiesen.
c) In Abschnitt „L4" wird folgende Fußnote ange-
fügt:
,,***) Zählung von Fallzahl und Verweildauer ent-
sprechend Fußnote 15 in Verbindung mit
Fußnote 11 , jedoch ohne vor- und nachsta-
tionäre Behandlung."
d) In Abschnitt „L5" wird in der Überschrift zu Spal-
te 1 die Angabe „ICPM-Schlüssel" ersetzt durch
die Angabe „OPS-301-Schlüssel".
e) Abschnitt „K5" wird wie folgt geändert:
aa) Die laufenden Nummern 3 und 15 werden wie
folgt gefaßt:
,,{aufgehoben)".
bb) Die bisherige Überschrift „Ausgleiche und
Zuschläge:" wird nach der laufenden Num-
mer 13 eingefügt.
cc) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausgleich nach § 12 Abs. 4 411d 5".
dd) Die laufende Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
„Ausgleich nach § 21 Abs. 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz".
ee) In der laufenden Nummer 20 wird die Anga-
be ,,{Nr. 13 bis 19)" ersetzt durch die Angabe
,,{Nr. 14 bis 19)".
•) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

f) In Abschnitt „K6" wird die laufende Nummer 3 wie
folgt gefaßt:
,,(aufgehoben)".
g) In Abschnitt „K7" wird die laufende Nummer 14
wie folgt gefaßt:
,,(aufgehoben)".
h) Anhang 2 zu Anlage 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 7 wird die Angabe „ 1998" ersetzt
durch die Angabe „2000".
bb) Fußnote 11 wird wie folgt gefaßt:
,, 11) Vollstationäre Fälle im Budgetbereich =
(Aufnahmen + Entlassungen) : 2. Ohne
interne Verlegungen. Fälle mit nur vor-
stationärer Behandlung werden nicht
einbezogen. Folgende Leistungsverläufe
bei der Behandlung des Patienten wer-
den nur als ein vollstationärer Fall
gezählt:
- Unterbrechung der Behandlung durch
Beurlaubung,
- Wiederaufnahme eines Patienten, bei
der nur ein Wochenende zwischen ihr
und der vorhergehenden Entlassung
liegt,
- Kombination von voll- und teilstatio-
närer Behandlung,
- Kombination von vor-, voll- und nach-
stationärer Behandlung.
Eine zusätzliche Zählung als teilstatio-
närer Fall unter lfd. Nr. 18 ist nicht zuläs-
sig. Fälle mit Fallpauschalen (lfd. Nr. 19)
werden nach Überschreitung der Grenz-
Verweildauer im Budgetbereich nicht
zusätzlich gezählt."
cc) Nach Fußnote 11 werden folgende Fußnoten
eingefügt:
,,11a) Teilstationäre Fälle im Budgetbereich:
Patienten, die wegen derselben Erkran-
kung regelmäßig oder mehrfach behan-
delt werden, werden je Quartal als ein
Fall gezählt, z.B. Dialyse.
11 b) Fälle mit Fallpauschalen: Rechnet ein
Krankenhaus zusätzlich zu einer Fall-
pauschale für Akutbehandlung (sog.
A-Pauschale z.B. für die Operation)
eine Fallpauschale für Weiterbehand-
lung (sog. B-Pauschale z.B. für die
Nachsorge) ab, wird insgesamt nur ein
Fall gezählt."
dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „ICPM" ersetzt
durch das Wort „Operationenschlüssel".
ee) Der Fußnote 28 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Kostenausgliederung für die auf Fallpau-
schalenpatienten entfallenden Belegungstage
ist vor der Erstellung der LKA vorzunehmen
(Nettoprinzip). Dabei sind die tatsächlichen
Mehrkosten der Ein- oder Zweibettzimmer
gegenüber der Regelleistung abzuziehen."
ff) Der Fußnote 32 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ermittlung eines lntensivpflegesatzes
wird der im Bereich lntensivmedizin tätige
Ärztliche Dienst ausgewiesen."
gg) In Fußnote 35 Satz 2 wird der erste Halbsatz
wie folgt gefaßt:
,,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesät-
zen für die lntensivmedizin sind in den Divisor
zusätzlich die Tage anteilig einzubeziehen, für
die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur Fall-
pauschale der lntensivpflegesatz anteilig
berechnet wird;".
hh) In den Fußnoten 39 und 40 wird jeweils folgen-
der Satz 1 eingefügt:
,,Nur anzuwenden, soweit das Erlösabzugs-
verfahren oder die Kostenausgliederung nach
§ 12 Abs. 2 und 3 angewendet wird:".
ii) In Fußnote 42 wird der bisherige Satz 8 zu
Satz 7 und an den ersten Absatz angefügt; der
bisherige Satz 7 wird Satz 8.
i) Nach Anhang 2 wird folgender Anhang angefügt:
„Anhang 3
zur Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung
Gesonderter Ausweis für aus-
ländische Patienten nach § 3 Abs. 4
Die Leistungen des Krankenhauses und seiner
Abteilungen für ausländische Patienten nach § 3
Abs. 4 sind in gesonderten Abschnitten „L 1" und
,,L3" auszuweisen, begrenzt auf folgende Inhalte:
- lfd. Nr. 4 BT mit tagesgleichen Pflegesät-
zen4),
- lfd. Nr. 8 Belegungstage FP-Bereich9),
- lfd. Nr. 13 Vollstationäre Fälle mit tagesglei-
chen Pflegesätzen 1 1),
- lfd. Nr. 18 Teilstationäre Fälle mit tagesglei-
chen Pflegesätzen 11 a),
- lfd. Nr. 19 Fälle mit Fallpauschalen."
Artikel 2
Änderung der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt
geändert:
In Anlage 4 wird die Kontenuntergruppe 720 wie folgt
geändert:
1. Folgendes Konto wird eingefügt:
„7200 Instandhaltung im Sinne des§ 17 Abs. 4b Satz 2
KHG, soweit nicht gefördert".

2. Die bisherigen Konten 7200 und 7201 werden die
Konten 7201 und 7202.
Artikel 3
Änderung der Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie
folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die
Instandhaltungskosten für Anlagegüter,".
2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundes-
pflegesatzverordnung pauschal finanziert."
Artikel4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a (§ 28 Abs. 1 Satz 2) tritt
am 1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c
und d und Nr. 21 Buchstabe c und d tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1 . Januar 1998
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fa21432acbccec66….