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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2874

BGBl. 1997 I S. 2874 · 39.148 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2874
                                             Fünfte Verordnung
                                zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
                                                 Vom 9. Dezember 1997

  Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April

1991 (BGBI. 1 S. 886), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des

Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520) geändert

worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                         Artikel 1

     Änderung der Bundespflegesatzverordnung
   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S.1520), wird wie
folgt geändert:

 1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
      ,,(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Lei-
    stungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel
    einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik
    Deutschland einreisen, nicht durch das Budget vergü-
    tet. § 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt."

 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „ 1995" ersetzt

    durch die Angabe„ 1998".

 3. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) · Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
            ,,Die Vertragsparteien auf Bundesebene kön-
            nen vereinbaren, daß eine Fehlschätzung der
            Veränderungsrate für ein vorausgegangenes
            Kalenderjahr ganz oder teilweise bei der Ver-
            einbarung der Veränderungsrate berücksich-
            tigt wird."

        bb) Im bisherigen Satz 3 wird der Punkt durch
            einen Strichpunkt ersetzt und folgender

            Halbsatz angefügt:

            „dabei ist eine nach Satz 3 vereinbarte
            Berücksichtigung einer Fehlschätzung einzu-
            beziehen."

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „die nach Ab-

          satz 1 vereinbarte Veränderungsrate" ersetzt

          durch die Wörter „die Veränderungsrate nach

          Absatz 1".
      bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Verord-
          nung" die Wörter „sowie Veränderungen in
          Folge des Erlösabzugs oder der Kostenaus-
          gliederung für Fallpauschalen und Sonderent-
          gelte" eingefügt.

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe „A, E,
      M, 0 und Q" durch die Angabe „A, E, M und O"
      ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3
      Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr. 4 bis 7
      die entsprechenden Kosten des einzelnen Kran-
      kenhauses bereits vor Erstellung der Leistungs-
      und Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Netto-

      prinzip); anstelle der Kostenausgliederung können

      die Vertragsparteien einen einmaligen Erlösabzug
      vereinbaren."

5. § 1OAbs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Falls bei einem Neugeboret1en eine Fallpauschale
   nicht berechnet werden kann, werden die allgemeinen
   Krankenhausleistungen mit den für die Versorgung
   der Mutter berechneten Pflegesätzen abgegolten;
   dies gilt nicht für Abteilungen oder besondere Einrich-
   tungen, in die das Neugeborene verlegt wird (krankes
   Neugeborenes), insbesondere pädiatrische Abteilun-
   gen und neonatologische lntensiveinrichtungen."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Mit den Fallpauschalen werden die allgemei-
      nen Krankenhausleistungen für einen Behand-
BGBl. 1997, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
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      lungsfall vergütet, für den ein Entgelt in den Ent-
      geltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16
      Abs. 2 bestimmt ist."

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Mit den Sonderentgelten wird ein Teil der allge-
      meinen Krankenhausleistungen für einen in den
      Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16
      Abs. 2 bestimmten Leistungskomplex eines Be-
      handlungsfalles vergütet."

   c) In Absatz 4 wird das Wort „kann" durch das Wort
      ,,ist" ersetzt; die Wörter „vereinbart werden" wer-
      den durch die Wörter „zu vereinbaren" ersetzt.

   d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

          ,,Weichen bei Fallpauschalen und Sonderent-

          gelten, bei denen das Erlösabzugsverfahren
          nach § 12 Abs. 2 angewendet wird oder in den
          Jahren 1998 und 1999 die Kosten ausgeglie-
          dert werden, die auf einen Pflegesatzzeitraum
          entfallenden Erlöse von den vorauskalkulier-
          ten Erlösen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder
          Satz4 ab,".
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

      cc) Im bisherigen Satz 9 werden die Wörter „sol-
          len für die Jahre 1996 und 1997 von Satz 1"
          durch die Wörter „können von den Sätzen 1
          und 2" ersetzt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach
          § 3 Abs. 4 aus, gelten die Sätze 1 bis 8 nicht für
          Entgelte, die gegenüber diesen Patienten oder
          ihren Versicherungen abgerechnet worden
          sind."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1997" durch die
          Angabe „ 1999" ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Vereinbaren die Vertragsparteien nach § 15
          Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 neue Fallpau-
          schalen und Sonderentgelte für einen Pflege-
          satzzeitraum nach dem 31. Dezember 1999,
          können sie auch vereinbaren, daß für diese
          Entgelte in den ersten zwei Kalenderjahren
          ihrer Anwendung der Erlösabzug nach Satz 1
          angewendet werden kann; für die Kalender-
          jahre 1998 und 1999 gelten die Sätze 1 bis 4."

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ 1998 auszuglie-
          dern" ersetzt durch die Wörter „auszugliedern,
          das auf den letztmaligen Erlösabzug für die
          jeweiligen Entgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1
          oder 5 folgt."

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein
      Komma ersetzt, und folgender Halbsatz angefügt:

      „Erlöse nach § 3 Abs. 4 sowie Zu- und Abschläge
      nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben
      außer Betracht."

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(5) Ab dem Jahr 2000 wird der Budgetausgleich
      nach Absatz 4 für alle Abteilungen, die Fallpau-
      schalen abrechnen, nicht durchgeführt, soweit der
      Entwicklung der Fallzahlen dieser Abteilungen ins-
      gesamt eine gegenläufige Entwicklung der Zahl
      der abgerechneten Fallpauschalen gegenüber-
      steht und der Ausgleich nach Absatz 4 zu einer

      Doppelfinanzierung oder Nichtfinanzierung von
      Fixkosten führen würde. Maßgebend für die Ent-
      wicklung im Fallpauschalenbereich sind die nach

      § 12 Abs. 3 endgültig ausgegliederten Fallpau-
      schalen. Die Vertragsparteien vereinbaren im vor-
      aus, bei welchen Entwicklungen eine Nicht- oder
      Doppelfinanzierung von Fixkosten anzunehmen ist
      sowie Näheres zur Ermittlung der Fallzahlen und
      zur Ermittlung der im Budgetbereich nicht auszu-
      gleichenden Mehr- oder Mindererlöse. Sie können
      anstelle einer Nichtanwendung nach Satz 1 auch
      eine entsprechende Berichtigung des Ausgleichs
      nach Absatz 4 vereinbaren. Die Deutsche Kran-
      kenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der
      Krankenkassen und der Verband der privaten
      Krankenversicherung geben hierzu gemeinsam
      eine Empfehlung ab."

8. § 13 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „AIDS-
      Patienten," die Wörter „mucoviszidosekranke Pa-
      tienten," eingefügt.
   b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „in An-
      lage 1" ersetzt durch die Wörter „in den Entgelt-
      katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2".

9. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Für die Höhe einer Fallpauschale oder eines Son-
      derentgelts ist der Tag der Aufnahme in das Kran-
      kenhaus maßgeblich."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

          „Bei Berechnung eines Sonderentgelts wird
          der Abteilungspflegesatz um 20 vom Hundert
          ermäßigt, höchstens jedoch für 12 Berech-
          nungstage; dies gilt nicht bei tagesgleichen
          Pflegesätzen für lntensivmedizin, neonatolo-
          gische lntensivbehandlung und Psychiatrie."
      bb) In Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt
          gefaßt:
          „wenn die Behandlung des Nierenversagens
          nicht die Hauptleistung ist."

      cc) In Satz 5 werden die Wörter „nach Anlage 1.1
          Spalte 8 oder 1.2 Spalte 11" durch die Wörter
          ,,nach Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
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   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

           ,,Sonderentgelte werden für die Leistungs-
           komplexe berechnet, die in den Sonderent-
           gelt-Katalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16
           Abs. 2 bestimmt sind."
       bb) Satz 3 wird gestrichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,,Fallpauschalen werden für die Behandlungs-
           fälle berechnet, die in den Fallpauschalen-
           Katalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16
           Abs. 2 bestimmt sind."

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zusammen-
           arbeit" die Wörter „nach Absatz 11" eingefügt.
       bb) Satz 3 wird gestrichen.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

           „ 1. ein Sonderentgelt in den Fällen, in denen

                dies in den Entgeltkatalogen nach § 15
                Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen
                ist, sowie bei der Behandlung von Blutern
                (§ 11 Abs. 2 Satz 3),".

       bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

           ,,Zusätzlich zu einem Sonderentgelt darf be-

           rechnet werden:

           1. ein weiteres Sonderentgelt in den Fällen, in
              denen dies in den Entgeltkatalogen nach
              § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 zugelassen
              ist, sowie bei der Behandlung von Blutern

              (§ 11 Abs. 2 Satz 3),

           2. Zu- und Abschläge nach Satz 1 Nr. 3
              und4."

   g) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
      gefaßt:
       „Wird eine Fallpauschale nach Absatz 4 berechnet
       und übersteigt die Verweildauer des Patienten eine
       in den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und
       § 16 Abs. 2 bestimmte Grenz-Verweildauer, wer-
       den ab dem ausgewiesenen Tag die Pflegesätze

       nach Absatz 2 berechnet. Für Fallpauschalen, bei

       denen eine zusätzliche Grenz-Verweildauer insbe-
       sondere für die lntensivmedizin ausgewiesen ist,
       können in den Entgeltkatalogen abweichende
       Regelungen festgelegt werden."
   h) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(11) Werden die mit einer Fallpauschale vergüte-
       ten Leistungen von mehreren Krankenhäusern im
       Rahmen einer auf Dauer angelegten Zusammenar-
       beit erbracht und der Patient verlegt, wird die Fall-
       pauschale von dem Krankenhaus berechnet, das
       die für die Fallpauschale maßgebende Behand-
       lung erbracht hat; der Abschluß eines Vertrages ist
       nicht erforderlich. Die Grenz-Verweildauer nach
       Absatz 7 gilt entsprechend für die Gesamtver-
       weildauer des Patienten in beiden Krankenhäu-

         sern. Die Krankenhäuser vereinbaren eine Auf-
         teilung der Fallpauschale untereinander. Kommt
         eine Einigung der beteiligten Krankenhäuser über
         die Aufteilung der Fallpauschale nicht zustande,
         hat das abrechnende Krankenhaus an das weiter-
         behandelnde Krankenhaus den Betrag nach
         Absatz 5 Satz 4 und 5 für die Anzahl von Tagen
         abzugeben, die sich vom Verlegungstag bis zum
         aufgerundeten Mittelwert aus Grenz-Verweildauer
         (Absatz 7) und der Verweildauer, die der Fallpau-
         schale zugrundegelegt wurde, ergibt."
    i)   Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 15 werden
         als Absatz 12 angefügt; in Satz 1 wird vor dem
         Wort „Patienten" das Wort „selbstzahlenden" ein-
         gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
         und folgender Halbsatz angefügt:

         ,,gesetzlich versicherte Patienten können dies ver-
         langen."

10. Die bisherige Überschrift „Vierter Abschnitt Pflege-
    satzverfahren" wird nach § 14 eingefügt.

11. § 15 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 15

                Vereinbarung auf Bundesebene

      (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
    der Verband der privaten Krankenversicherung
    gemeinsam vereinbaren rnit der Deutschen Kranken·
    hausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene)

    1. mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17 die

       bundesweit geltenden Entgeltkataloge für Fall-

       pauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a
       des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und deren
       Weiterentwicklung einschließlich der Abrechnungs-
       bestimmungen und

    2. die für die Beachtung des Grundsatzes der Bei-

       tragssatzstabilität maßgebliche Veränderungsrate
       nach§6Abs.1.

    Sie können nach § 11 Abs. 8 Satz 2 die Vomhun-
    dertsätze für den Mehrerlösausgleich bei Fallpau-
    schalen und Sonderentgelten vereinbaren.
       (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
    die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
    den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die
    Grundsätze für die Übermittlung

    1. der Diagnose- und der Operationsstatistik nach

       § 17 Abs. 4 Satz 5 und

    2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulations-
       aufstellung.
    Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17
    Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
    zes entsprechend.

       (3) Bei der Vereinbarung der Entgeltkataloge be-
    stimmen die Vertragsparteien nach Absatz 1 die mit
    Fallpauschalen und Sonderentgelten zu vergütenden
    Leistungen sowie bundeseinheitliche Bewertungs-
    relationen. Die Fallpauschalen sind für einen Behand-
    lungsfall nach der Art der zu erbringenden Leistungen
    oder nach Diagnosen, die Sonderentgelte sind nach
    der Abgrenzung des § 11 Abs. 2 zu bestimmen. Die
    Entgelte sind an die Entwicklung der medizinischen
BGBl. 1997, Seite 2877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2877
    Wissenschaft und Technik sowie der Kosten anzu-
    passen. Soweit zur Leistungsabgrenzung Diagnose-
    oder Operationenschlüssel verwendet werden, sind
    die in § 301 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
    buch bestimmten Klassifikationen in der jeweils vom
    Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten
    Fassung zu verwenden. Die Vertragsparteien geben
    die Entgeltkataloge oder deren Änderungen ein-
    schließlich der Abrechnungsbestimmungen in ge-
    eigneter Form gemeinfr~i und kostenlos bekannt."

12. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den An-

       lagen 1 und 2" ersetzt durch die Wörter „in den

       Entgeltkatalogen nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1".

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

           „Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum
           15. Oktober, die Vereinbarungen nach den
           Absätzen 2 und 3 sind bis zum 31 . August
           jeden Jahres zu schließen."
       bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Schiedsstelle"
           die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kranken-
           hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

    c) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Schieds-
       stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran-
       kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

13. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „für die Kalenderjahre
       1995 bis 1998" gestrichen; der Punkt wird durch
       einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz

       angefügt:

       „ab dem Kalenderjahr 2001 wird die Aufstellung

       einschließlich ihres Anhangs 3 nur noch für das

       Budget nach § 12 und das Erlösabzugs- und

       Kostenausgliederungsverfahren nach § 12 Abs. 2

       und 3 erstellt."

    b) In Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „fünfstelligen" ge-

       strichen.

    c) In Satz 5 werden der erste Strichpunkt durch einen
       Punkt ersetzt und die folgenden Z\Vei Satzteile
       gestrichen.

    d) In Satz 8 werden die Wörter „für das Kalenderjahr

       1998 ist der Abschnitt KB zum 31. August" ersetzt

       durch die Wörter „sind die Abschnitte V2, V3 und

       KB zum 31. Mai des Vorjahres".

    e) Folgender Satz wird angefügt:
       „Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3
       Abs. 4 aus, werden die Kosten und Leistungen für
       diese Patienten nicht in der allgemeinen Lei-
       stungs- und Kalkulationsaufstellung, sondern
       nach deren Anhang 3 ausgewiesen."

14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds-
       stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1 des Kran-
       kenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die
       Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2
       Satz 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 8
       Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3,
       Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1
       und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3
       und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
       Satz 1 und Abs. 4 Satz 1."

16. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
    Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    ,,wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus Zu-

    und Abschlägen im restlichen Pflegesatzzeitraum

    über- oder unterschritten, wird der abweichende
    Betrag über das nächste Budget ausgeglichen."

17. In§ 23Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sonder-
    entgelte" die Angaben „nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und
    § 16 Abs. 2" eingefügt sowie die Angabe ,,(Anlage 1.2
    und 2.2)" gestrichen.

18. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verein-
       barung der Fallpauschalen und Sonderentgelte
       nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2" ersetzt durch die
       Wörter „die Entgeltkataloge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
       und§ 16 Abs. 2".
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2

       bestimmt oder nach § 16 Abs. 2 vereinbart" ersetzt
       durch die Wörter „Entgeltkatalogen nach § 15
       Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 Abs. 2 bestimmt".

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „Anlagen 1 und 2

           bestimmt oder auf Landesebene nach § 16

           Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter

           „Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder

           § 16 Abs. 2 bestimmt".

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anlage 2

           bestimmt oder auf Landesebene nach § 16

           Abs. 2 vereinbart" ersetzt durch die Wörter
           „den Entgeltkatalogen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
           oder § 16 Abs. 2 bestimmt".

    d) Folgender Absatz wird angefügt:

        ,,(5) Die Vertragsparteien können mit Zustimmung

       der jeweils betroffenen Vertragsparteien nach § 15

       Abs. 1 oder § 16 im Rahmen von Modellvorhaben

       von den Entgeltkatalogen abweichen mit dem Ziel,
       einzelne Entgelte aus den Katalogen weiterzuent-
       wickeln."

19. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Soweit ein Anspruch nach § 28 Abs. 5, 6
       und 1Oder Bundespflegesatzverordnung in der am

       31. Dezember 1997 geltenden Fassung noch nicht
       in Budgetvereinbarungen einbezogen worden ist,
       ist er in ein Budget für einen nachfolgenden Pflege-
       satzzeitraum einzurechnen. Der Ermittlung des
       Verrechnungsbetrags nach § 3 des Gesetzes zur
       Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
BGBl. 1997, Seite 2878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2878
       vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist im Beitritts-
       gebiet zusätzlich zu dem Erhöhungssatz von 1, 106
       vom Hundert für die tarifvertraglich vereinbarte
       Einmalzahlung die für das Beitrittsgebiet insge-
       samt geltende Angleichung der Höhe der Vergü-
       tung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an
       die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe
       zugrundezulegen, soweit diese in 1996 wirksam

       geworden ist."

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Für Krankenhäuser, die auf Grund des Absat-

       zes 3 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
       Fassung für das Jahr 1997 über die Entgeltkatalo-
       ge nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und über die
       Modellvorhaben nach § 26 hinaus Fallpauschalen
       und Sonderentgelte vereinbart haben, können
       diese Entgelte auch für das Jahr 1998 vereinbart
       werden."
    c) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 3; folgender
       Satz wird angefügt:

         „Bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 ist
        die pauschale Kürzung nach § 17a Abs. 3 Satz 1
        zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungs-
         gesetzes für die Jahre 1997 bis 1999 gleichblei-
       . bend in Höhe von 1 vom Hundert durchzuführen;
         dabei ist von dem Budgetbetrag auszugehen, der
         ohne die im Vorjahr abgezogene pauschale Kür-
         zung in Höhe von 1 vom Hundert zu vereinbaren
         wäre."

    d) Die Absätze 4 bis 6 und 8 bis 12 werden gestri-
       chen.

20. Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Auf Seite 1 des Fallpauschalen-Kataloges wird das
       Wort „Fallpauschalen-Katalog" durch die folgen-
       den Wörter ersetzt:

                          „Bundesweiter

           Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser

                      (nach § 15 Abs. 1 Nr. 1

                  in Verbindung mit § 14 Abs. 4

                der Bundespflegesatzverordnung)

       Abrechnungs-Bestimmungen

       1. Fallpauschalen werden für die im Entgeltkata-
          log bestimmten Behandlungsfälle berechnet,
          wenn diese die Hauptleistung des Krankenhau-

          ses für den Patienten sind und der Patient am

          Tag der Aufnahme das 14. Lebensjahr vollen-

          det hat. Eine Berechnung bei jüngeren Patien-
          ten ist nur in den in Spalte 2 bezeichneten Aus-
          nahmen möglich.

       2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten

          zu einer Fallpauschale und damit für deren

          Abrechenbarkeit ist die im Entgeltkatalog aus-
          gewiesene Leistung in Verbindung mit der
          genannten Hauptdiagnose für den Kranken-
          hausaufenthalt oder einer entsprechenden Dia-
          gnose. Dabei gilt folgende Rangfolge der Defi-
          nitionen:
           a) der Operationenschlüssel         nach    dem
              OPS-301 (Spalte 4);

           b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spal-

                te 3); dieser grenzt die Fallpauschalen
                ergänzend zu Spalte 4 näher ab; die Fall-
                pauschale ist auch bei „entsprechenden"
                Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrach-
                te Leistung nach Art und Aufwand der Lei-
                stung entspricht, die der Fallpauschalende-
                finition zugrunde liegt;

            c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maßgeb-

               lich, soweit eine nähere Definition der Fall-
               pauschalen mit den Schlüsseln nach den
               Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden

               kann und somit nur aus der Textfassung

               hervorgeht.
         3. Bei den Fallpauschalen, für die in Spalte 9 eine
            zusätzliche Grenz-Verweildauer für die lntensiv-
            medizin ausgewiesen ist, werden entspre-
            chend der Basispflegesatz und der Abteilungs-
            pflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,
            soweit auch die Grenz-Verweildauer der Fall-
            pauschale überschritten wird. Soweit die
            Grenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht
            überschritten wird, wird der Basispflegesatz
            nicht, der Abteilungspflegesatz für die lntensiv-
            medizin in Höhe von 50 vom Hundert berech-
            net.

         4. Arbeitet bei einer „Zusammenarbeit" nach § 14
            Abs. 11 BPflV eine hauptamtlich geführte Ab-
            teilung eines Krankenhauses mit einer beleg-
            ärztlich geführten Abteilung eines anderen
            Krankenhauses zusammen, ist die Fallpau-
            schale für die Abteilung abzurechnen, die die
            Hauptleistung der Fallpauschale erbracht hat.
         5. Erbringt ein Krankenhaus die Leistung einer
            Fallpauschale zur Weiterbehandlung (B-Pau-
            schale) in den Gruppen 9 und 17 zusätzlich zu
            der Operationsleistung (A-Pauschale), beginnt
            die B-Pauschale am Tag der Wundheilung. Die
            Grenz-Verweildauer der A-Pauschale (Spalte 8)

            wird in diesem Fall zur Grenz-Verweildauer der

            B-Pauschale hinzugerechnet. Als erster Bele-

            gungstag der Mindestverweildauer der B-Pau-

            schale ist das Kalenderdatum der Wundheilung

            in der Rechnung anzugeben.

         6. Die Fallpauschalen für die Transplantation von
            Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember
            1998 abrechenbar."

     b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 3

        wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe

        ,,OPS-301".

     c) Ab dem 1. Januar 1998 sind anstelle der Fallpau-
        schalen Nr. 9.01 bis 9.13, 16.01 und 16.02, 17.01
        und 17.02, 17.06 und 17.07, 17.09 bis 17.11 die in

        Anhang 1*) dieser Verordnung aufgeführten Fall-

        pauschalen abzurechnen.

     d) Der Fallpauschalen-Katalog wird um die in An-
        hang 2*) dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-
        schalen ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-
        rechnen sind.

*) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
   Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
   desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
   Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
BGBl. 1997, Seite 2879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2879
21. Anlage 2 zu§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Auf Seite 1 des Sonderentgelt-Kataloges wird das
       Wort „Sonderentgelt-Katalog" durch die folgen-
       den Wörter ersetzt:

                       „Bundesweiter

           Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser

                    {nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1

                in Verbindung mit § 14 Abs. 3
              der Bundespflegesatzverordnung)

       Abrechnungs-Bestimmungen

       1. Sonderentgelte werden für die im Entgeltkata-
          log bestimmten Leistungskomplexe berechnet.

       2. Maßgeblich für die Zuordnung eines Patienten
          zu einem Sonderentgelt und damit für die Abre-
          chenbarkeit des Entgelts ist der im Entgeltkata-
          log ausgewiesene Leistungskomplex. Dabei
          gilt folgende Rangfolge der Definitionen:
          a) der Operationenschlüssel nach dem OPS-
             301 {Spalte 4);
          b) der Diagnosenschlüssel nach der ICD {Spal-
             te 3), soweit ein solcher vorgegeben ist, um
             Sonderentgelte voneinander abzugrenzen,
             für die in Spalte 4 dieselbe operative Lei-
             stung ausgewiesen ist;

          c) die Textdefinition (Spalte 2); sie ist maß-
             geblich, soweit eine nähere Definition der
             Sonderentgelte mit den Schlüsseln nach den
             Spalten 4 und 3 nicht dargestellt werden
             kann und somit nur aus der Textfassung
             hervorgeht.

       3. Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu
          einem Sonderentgelt für Operationen {Kapitel 1)
          darf ein weiteres Sonderentgelt nur berechnet
          werden bei

          - einer Operation an einem anderen Operati-
            onstermin,

          - einer Operation an demselben Operations-
            termin, wenn der Eingriff in einem anderen
            Operationsgebiet über einen gesonderten
            Operationszugang vorgenommen wird,

          - einer Rezidiv-Operation {Wiederkehren der
            ursprünglichen Erkrankung; nicht bei Kom-
            plikationen) während desselben Kranken-
            hausaufenthalts,
          - Leistungen, bei denen dies aus der Lei-
            stungsdefinition hervorgeht.
       4. Ein Sonderentgelt für „Diagnostische Maßnah-
          men" {Kapitel II) oder für „Sonstige therapeuti.:
          sehe Maßnahmen" {Kapitel III) darf zusätzlich
          zu einer Fallpauschale nur berechnet werden,
          wenn diese Leistung mit der Fallpauschale
          nicht vergütet wird.

       5. Die Sonderentgelte für die Transplantation von
          Leber und Niere sind nur bis zum 31. Dezember
          1998 abrechenbar."

    b) In der Überschrift zu Spalte 4 und in der Fußnote 1

       wird die Angabe „ICPM" ersetzt durch die Angabe
       „OPS-301 ".

     c) Ab dem 1. Januar'1998 sind anstelle der Sonder-
        entgelte Nr. 9.07 bis 9.10, 9.22 und 20.01 bis 21.02
        die in Anhang 3*) dieser Verordnung aufgeführten
        Sonderentgelte abzurechnen.

     d) Der Sonderentgelt-Katalog wird um die in An-

        hang 4*) dieser Verordnung aufgeführten Sonder-

        entgelte ergänzt, die ab dem 1. Januar 1998 abzu-

        rechnen sind.

22. Anlage 3 zu§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

     a) Die Abschnitte „L 1" und „L3" werden wie folgt ge-
        ändert:

         aa) Nach Spalte 1 wird folgende Spalte 2 einge-
             fügt:

              ,,Ist-Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres".
         bb) Die bisherigen Spalten 2 bis 4 werden Spal-
             ten 3 bis 5.
         cc) Die laufenden Nummern 17 und 18 werden
             durch folgende laufende Nummern ersetzt:
              „ 17 davon: mit teilstat. Behandlung

               18 Teilstat. Fälle im Budgetbereich 11 a1
               19 Fälle mit Fallpauschalen 11 b1

               20 davon: mit Grenz-VD-Überschreitung".

     b) Abschnitt „L2" wird von Abschnitt „L 1" getrennt
        und auf einem gesonderten Blatt ausgewiesen.

     c) In Abschnitt „L4" wird folgende Fußnote ange-
        fügt:

         ,,***) Zählung von Fallzahl und Verweildauer ent-
                sprechend Fußnote 15 in Verbindung mit
                Fußnote 11 , jedoch ohne vor- und nachsta-
                tionäre Behandlung."

     d) In Abschnitt „L5" wird in der Überschrift zu Spal-
        te 1 die Angabe „ICPM-Schlüssel" ersetzt durch
        die Angabe „OPS-301-Schlüssel".

     e) Abschnitt „K5" wird wie folgt geändert:

         aa) Die laufenden Nummern 3 und 15 werden wie
             folgt gefaßt:

              ,,{aufgehoben)".
         bb) Die bisherige Überschrift „Ausgleiche und
             Zuschläge:" wird nach der laufenden Num-
             mer 13 eingefügt.
         cc) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
              ,,Ausgleich nach § 12 Abs. 4 411d 5".

         dd) Die laufende Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
             „Ausgleich nach § 21 Abs. 2 Satz 1 zweiter
             Halbsatz".

         ee) In der laufenden Nummer 20 wird die Anga-
             be ,,{Nr. 13 bis 19)" ersetzt durch die Angabe
             ,,{Nr. 14 bis 19)".

•) Die Anhänge 1 bis 4 dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser
   Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
   desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
   Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
BGBl. 1997, Seite 2880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2880
   f) In Abschnitt „K6" wird die laufende Nummer 3 wie
      folgt gefaßt:

       ,,(aufgehoben)".

   g) In Abschnitt „K7" wird die laufende Nummer 14
      wie folgt gefaßt:
       ,,(aufgehoben)".

   h) Anhang 2 zu Anlage 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Fußnote 7 wird die Angabe „ 1998" ersetzt
           durch die Angabe „2000".
       bb) Fußnote 11 wird wie folgt gefaßt:

           ,, 11) Vollstationäre Fälle im Budgetbereich =
                  (Aufnahmen + Entlassungen) : 2. Ohne
                  interne Verlegungen. Fälle mit nur vor-
                  stationärer Behandlung werden nicht

                  einbezogen. Folgende Leistungsverläufe

                  bei der Behandlung des Patienten wer-

                  den nur als ein vollstationärer Fall
                  gezählt:
                 - Unterbrechung der Behandlung durch
                   Beurlaubung,
                 - Wiederaufnahme eines Patienten, bei

                   der nur ein Wochenende zwischen ihr
                   und der vorhergehenden Entlassung
                   liegt,

                 - Kombination von voll- und teilstatio-
                   närer Behandlung,
                 - Kombination von vor-, voll- und nach-
                   stationärer Behandlung.
                 Eine zusätzliche Zählung als teilstatio-
                 närer Fall unter lfd. Nr. 18 ist nicht zuläs-
                 sig. Fälle mit Fallpauschalen (lfd. Nr. 19)
                 werden nach Überschreitung der Grenz-
                 Verweildauer im Budgetbereich nicht
                 zusätzlich gezählt."

       cc) Nach Fußnote 11 werden folgende Fußnoten
           eingefügt:

           ,,11a) Teilstationäre Fälle im Budgetbereich:
                  Patienten, die wegen derselben Erkran-
                  kung regelmäßig oder mehrfach behan-
                  delt werden, werden je Quartal als ein
                  Fall gezählt, z.B. Dialyse.
            11 b) Fälle mit Fallpauschalen: Rechnet ein
                  Krankenhaus zusätzlich zu einer Fall-
                  pauschale für Akutbehandlung (sog.
                  A-Pauschale z.B. für die Operation)
                  eine Fallpauschale für Weiterbehand-
                  lung (sog. B-Pauschale z.B. für die
                  Nachsorge) ab, wird insgesamt nur ein
                  Fall gezählt."

       dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „ICPM" ersetzt
           durch das Wort „Operationenschlüssel".
       ee) Der Fußnote 28 wird folgender Satz angefügt:

           ,,Die Kostenausgliederung für die auf Fallpau-
           schalenpatienten entfallenden Belegungstage
           ist vor der Erstellung der LKA vorzunehmen

           (Nettoprinzip). Dabei sind die tatsächlichen
           Mehrkosten der Ein- oder Zweibettzimmer
           gegenüber der Regelleistung abzuziehen."

         ff)    Der Fußnote 32 wird folgender Satz angefügt:

               „Bei Ermittlung eines lntensivpflegesatzes
               wird der im Bereich lntensivmedizin tätige
               Ärztliche Dienst ausgewiesen."

         gg) In Fußnote 35 Satz 2 wird der erste Halbsatz
             wie folgt gefaßt:
                ,,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesät-

                zen für die lntensivmedizin sind in den Divisor
                zusätzlich die Tage anteilig einzubeziehen, für
                die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur Fall-
                pauschale der lntensivpflegesatz anteilig
                berechnet wird;".

         hh) In den Fußnoten 39 und 40 wird jeweils folgen-
             der Satz 1 eingefügt:

                ,,Nur anzuwenden, soweit das Erlösabzugs-

                verfahren oder die Kostenausgliederung nach

                § 12 Abs. 2 und 3 angewendet wird:".

         ii)    In Fußnote 42 wird der bisherige Satz 8 zu
                Satz 7 und an den ersten Absatz angefügt; der
                bisherige Satz 7 wird Satz 8.

    i)   Nach Anhang 2 wird folgender Anhang angefügt:

                                „Anhang 3
                              zur Leistungs-
                        und Kalkulationsaufstellung

                      Gesonderter Ausweis für aus-
                   ländische Patienten nach § 3 Abs. 4
         Die Leistungen des Krankenhauses und seiner
         Abteilungen für ausländische Patienten nach § 3
         Abs. 4 sind in gesonderten Abschnitten „L 1" und
         ,,L3" auszuweisen, begrenzt auf folgende Inhalte:
         -     lfd. Nr. 4    BT mit tagesgleichen Pflegesät-
                             zen4),

         -     lfd. Nr. 8    Belegungstage FP-Bereich9),

         -     lfd. Nr. 13   Vollstationäre Fälle mit tagesglei-
                             chen Pflegesätzen 1 1),

         -     lfd. Nr. 18   Teilstationäre Fälle mit tagesglei-
                             chen Pflegesätzen 11 a),
         -     lfd. Nr. 19   Fälle mit Fallpauschalen."

                              Artikel 2

                    Änderung der
         Krankenhaus-Buchführungsverordnung

  Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt
geändert:

In Anlage 4 wird die Kontenuntergruppe 720 wie folgt
geändert:

1. Folgendes Konto wird eingefügt:

   „7200 Instandhaltung im Sinne des§ 17 Abs. 4b Satz 2
         KHG, soweit nicht gefördert".
BGBl. 1997, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
2. Die bisherigen Konten 7200 und 7201 werden die
   Konten 7201 und 7202.

                         Artikel 3
        Änderung der Abgrenzungsverordnung
   Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie
folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
   „Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die
   Instandhaltungskosten für Anlagegüter,".

2. Folgender Satz 3 wird angefügt:

      „Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach
      § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundes-
      pflegesatzverordnung pauschal finanziert."

                          Artikel4
                        Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a (§ 28 Abs. 1 Satz 2) tritt
am 1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c
und d und Nr. 21 Buchstabe c und d tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
   (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1 . Januar 1998
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Bonn, den 9. Dezember 1997
                                                   Der Bundeskanzler
                                                    Dr. Helmut Kohl

                                      Der Bundesminister

für Gesundheit
                                               Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fa21432acbccec66….