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Artikel 5 · BT-Drs. 14/1245 · S. 114
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz-
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz- verordnung) Die Bundespflegesatzverordnung wird nur insoweit ver- ändert, als dies für die neuen Vorgaben zum jetzigen Zeit- punkt notwendig ist. Die Einführung des neuen, vollstän- digen Vergütungssystems macht weitreichende Änderun- gen der Bundespflegesatzverordnung und deren Überfüh- rung in eine moderne Entgeltverordnung erforderlich. Dies kann erst durch eine gesonderte Rechtsverordnung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt der Einführung des Vergütungssystems, durchgeführt werden. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Änderung; vgl. Nummer 10. Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nimmt eine redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des § 12 Abs. 1 vor. Doppelbuch- stabe bb paßt die allgemeinen Vorgaben für die Entgelt- bemessung an die Einführung eines landesweiten Gesamt- betrags an, mit dem künftig alle Krankenhausleistungen im Land vergütet werden. Doppelbuchstabe cc hebt Satz 4 auf; die Vorgabe zur Anwendung der Psychiatrie-Personal- verordnung wird in den neuen § 12 Abs. 1 übernommen. Doppelbuchstabe dd) paßt Satz 5 an die neue Vorgabe des landesweiten Gesamtbetrags nach § 17b KHG an. Zu Buchstabe b Die Doppelbuchstaben aa und bb nehmen redaktionelle Änderungen infolge der Neufassung des § 12 Abs. 1 vor. Doppelbuchstabe cc hebt die Möglichkeit auf, Kranken- hausbudgets ohne Vorlage von Unterlagen und ohne Verhandlungen über die zu erbringenden Leistungen pauschal fortzuschreiben. Sie paßt weder zu dem Grund- gedanken des Globalbudgets, in dessen Rahmen die Ver- sorgung der Patienten flexibler organisiert werden soll, noch zu der Vorgabe leistungsorientierter Verhandlun- gen und Vergütung im Krankenhausbereich. Zu Buchstabe c Änderung infolge der Neufassung des § 12 Abs. 1. Z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.531 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 587.823–603.354 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP