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Artikel 5 · BT-Drs. 14/1245 · S. 114

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz-

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatz-
verordnung)
Die Bundespflegesatzverordnung wird nur insoweit ver-
ändert, als dies für die neuen Vorgaben zum jetzigen Zeit-
punkt notwendig ist. Die Einführung des neuen, vollstän-
digen Vergütungssystems macht weitreichende Änderun-
gen der Bundespflegesatzverordnung und deren Überfüh-
rung in eine moderne Entgeltverordnung erforderlich.
Dies kann erst durch eine gesonderte Rechtsverordnung
mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt der
Einführung des Vergütungssystems, durchgeführt werden.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Änderung; vgl. Nummer 10.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa nimmt eine redaktionelle Änderung
infolge der Neufassung des § 12 Abs. 1 vor. Doppelbuch-
stabe bb paßt die allgemeinen Vorgaben für die Entgelt-
bemessung an die Einführung eines landesweiten Gesamt-
betrags an, mit dem künftig alle Krankenhausleistungen
im Land vergütet werden. Doppelbuchstabe cc hebt Satz 4
auf; die Vorgabe zur Anwendung der Psychiatrie-Personal-
verordnung wird in den neuen § 12 Abs. 1 übernommen.
Doppelbuchstabe dd) paßt Satz 5 an die neue Vorgabe des
landesweiten Gesamtbetrags nach § 17b KHG an.
Zu Buchstabe b
Die Doppelbuchstaben aa und bb nehmen redaktionelle
Änderungen infolge der Neufassung des § 12 Abs. 1 vor.
Doppelbuchstabe cc hebt die Möglichkeit auf, Kranken-
hausbudgets ohne Vorlage von Unterlagen und ohne
Verhandlungen über die zu erbringenden Leistungen
pauschal fortzuschreiben. Sie paßt weder zu dem Grund-
gedanken des Globalbudgets, in dessen Rahmen die Ver-
sorgung der Patienten flexibler organisiert werden soll,
noch zu der Vorgabe leistungsorientierter Verhandlun-
gen und Vergütung im Krankenhausbereich.
Zu Buchstabe c
Änderung infolge der Neufassung des § 12 Abs. 1.
Z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.531 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 587.823–603.354 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….

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