§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116#abs-1 (1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116#abs-2 (2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116#abs-3 (3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 116 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 05.05.1964 – 1 BvL 8/62Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Notarstellen entsprechend den Erfordernissen der RechtspflegeZitiert von 13
- BVerfG, 02.04.1963 – 2 BvL 22/60Mit dem "Ausgeben" des Gesetzblattes wird die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich; in diesem Augenblick (Art. 122, 123 GG) ist das Gesetz "verkündet". - Die Länder müssen die ihnen für die gesetzliche Regelung vorbehaltenen Materien nicht einheitlich ordnen (Art. 3 GG). - § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz (vom 3. September 1949, GVBl. S. 391) war mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 38
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BVerfG, 18.06.1986 – 1 BvR 787/80Festsetzung der Zahl der Notarstellen durch den Staat; Auswahlmaßstäbe und Auswahlverfahren für die Einstellung von Notarbewerbern nur aufgrund gesetzlicher GrundlageZitiert von 39
- LG Stuttgart, 07.04.2003 – 19 T 288/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 116 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
BGBl. 2019 I S. 1942 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.