§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3#abs-1 (1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3#abs-2 (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 3 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.11.2007 – NotZ 23/07
- VG Karlsruhe, 10.09.2014 – 1 K 1791/14
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 – Not 2/05
- BVerfG, 24.02.2017 – 2 BvR 2524/16Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, amtsangemessene Alimentierung und Vertrauensschutz - Beurkundungstätigkeit durch Bezirksnotare nicht Teil des Kernbestands von Strukturprinzipien des BerufsbeamtentumsZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 – 4 S 2542/16
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- KG, 23.01.2024 – AR 3/23 Not
- BGH, 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23
- BGH, 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 7/22Notarsache: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.