Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3#abs-1 (1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3#abs-2 (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 2 § 4