§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/4#abs-1 (1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/4#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.
Wird zitiert von 164 Entscheidungen zu § 4 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BVerfG, 05.05.1964 – 1 BvL 8/62Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Notarstellen entsprechend den Erfordernissen der RechtspflegeZitiert von 13
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 – Not 2/05
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 1/05
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 5/19Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung
- BGH, 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit Amtssitzverlegung
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – Not 2/24
- EuGH, 17.10.2024 – C-408/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 05.08.2024 – Not 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.