§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 159
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BVerfG, 05.05.1964 – 1 BvL 8/62Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Notarstellen entsprechend den Erfordernissen der RechtspflegeZitiert von 11
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 – Not 2/05
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 1/05
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 5/19Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung
- BGH, 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit Amtssitzverlegung
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – Not 2/24
- EuGH, 17.10.2024 – C-408/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 05.08.2024 – Not 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/4#abs-1 (1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/4#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.