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Artikel 12 · BT-Drs. 19/10348 · S. 42

Zu Artikel 12 (Änderung der Bundesnotarordnung – BNotO)

Zu Artikel 12 (Änderung der Bundesnotarordnung – BNotO)
Bei der in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2018 durchgeführten Notariatsreform sind die am 31. Dezember
2017 in Baden-Württemberg bestellten Anwaltsnotare nach § 116 Absatz 1 Satz 1 BNotO im Amt verblieben. Es
steht ihnen jedoch nach § 116 Absatz 1 Satz 2 BNotO offen, einen Wechsel in das hauptberufliche Notariat im
Sinne des § 3 Absatz 1 BNotO zu beantragen. Diese Wechselmöglichkeit ist nach § 116 Absatz 1 Satz 4 BNotO
derzeit befristet und läuft zum 31. Dezember 2019 aus.
Bislang haben nur wenige baden-württembergische Anwaltsnotare von der Möglichkeit eines Wechsels in das
hauptberufliche Notariat Gebrauch gemacht. Es ist jedoch absehbar, dass angesichts der strukturellen Änderun-
gen, die sich im Zuge der Notariatsreform ergeben, künftig noch weitere Anwaltsnotare in das hauptberufliche
Notariat wechseln möchten. Wie sich gezeigt hat, benötigen diese für die für sie sehr grundlegende Entscheidung
jedoch längere Zeit. Da ein Wechsel der noch verbliebenen wenigen Anwaltsnotare in das hauptberufliche Nota-
riat dem generellen Anliegen der Notariatsreform entgegenkäme, die Notariatsformen in Baden-Württemberg zu
vereinheitlichen, soll die Möglichkeit des Wechsels in das hauptberufliche Notariat entfristet werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/10348, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.374–157.664 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 07b989839db49b06….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP