§ 4a Bewerbung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/4a#abs-1 (1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/4a#abs-2 (2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/4a#abs-3 (3) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Stuttgart, 26.01.2023 – 3 UR II 3/22
- LG Essen, 09.12.2022 – 41 O 33/21
- OLG Köln, 30.08.2022 – Not 2/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.12.2025 in Kraft
§ 4a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.