§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6#abs-1 (1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6#abs-2 (2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6#abs-3 (3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.
Wird zitiert von 274 Entscheidungen zu § 6 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.04.2015 – 2 VA (Not) 3/14Zitiert von 2
- BGH, 27.05.2019 – NotZ (Brfg) 7/18Diskriminierung durch Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum Notar
- BGH, 26.11.2007 – NotZ 23/07
- OLG Celle, 17.08.2018 – Not 3/18
- KG, 22.07.2020 – AR 15/19 Not
- BGH, 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 2/15Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im Falle der Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit infolge Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ohne Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- OLG Rostock, 27.08.2025 – 15 Not 5/25
- OLG Rostock, 17.03.2025 – 15 Not 2/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.