Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116?asof=2021-08-01#abs-2 (2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116?asof=2021-08-01#abs-3 (3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.

§ 113b § 115