§ 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7#abs-1 (1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7#abs-2 (2) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7#abs-3 (3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7#abs-4 (4) Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben Amtspflichten wie der Notar. Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung an für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7#abs-5 (5) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7#abs-6 (6) Der Anwärterdienst endet
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7#abs-7 (7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Er kann entlassen werden, wenn er
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 7 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.12.2002 – NotZ 13/02
- OLG Köln, 03.04.2002 – 2 VA (Not) 10/01Zitiert von 2
- BVerfG, 28.04.2005 – 1 BvR 2231/02Notarrecht: Anforderungen an die Berücksichtigung der Landeskinderklausel bei der Besetzung von Notarstellen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Köln, 23.11.2020 – Not 7/20
- BGH, 13.11.2017 – NotZ (Brfg) 2/17Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als Bestellungsvoraussetzung; Anwendung eines 50-Punkte-Systems bei der Auswahl mehrerer Bewerber
- OLG Köln, 20.12.2011 – 2 VA (Not) 13/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BGH, 02.05.2025 – NotZ (Brfg) 1/24
- BGH, 11.11.2024 – NotZ (Brfg) 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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