§ 11 Amtsbezirk
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.03.2017 – NotSt (Brfg) 1/16Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr im Verzug; Korrektur von Gestaltungsfehlern
- KG, 01.06.2012 – Not 27/11
- OLG Celle, 25.04.2001 – Not 7/01
- BGH, 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 13/14Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen unter englischem Siegel in Deutschland durch einen nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener und ehemals deutschen Notar
- BGH, 04.03.2013 – NotZ (Brfg) 9/12Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland; Ausnahmefälle für die Erteilung einer Genehmigung
- BGH, 12.07.2004 – NotZ 6/04
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 – 8 VA 13/21
- LG Duisburg, 26.06.2018 – 22 O 25/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-1 (1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-2 (2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-3 (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als im Amtsbezirk ausgeübt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-4 (4) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.