Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 11 Amtsbezirk

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-1 (1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-2 (2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-3 (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als im Amtsbezirk ausgeübt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11#abs-4 (4) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.

§ 10a § 11a