§ 116
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/116?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 116 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
BGBl. 2019 I S. 1942 Gesetzgebungsmaterialien
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