§ 9 Anordnung; Unterrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe
Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 Abs. 3 10. 1. 2012 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3409)
BGBl. 2006 I S. 3409
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.