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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3409

BGBl. 2006 I S. 3409 · 37.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3409
                                     Gesetz
                      zur Errichtung gemeinsamer Dateien
    von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes
                         (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)

und der Länder
                                              Vom 22. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                       Gesetz
                   zur Errichtung
         einer standardisierten zentralen
     Antiterrordatei von Polizeibehörden und
   Nachrichtendiensten von Bund und Ländern
          (Antiterrordateigesetz – ATDG)

                           §1

                    Antiterrordatei

   (1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirek-

tion, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutz-

behörden des Bundes und der Länder, der Militärische

Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das

Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bun-

deskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzli-

chen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des

internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepu-
blik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zen-
trale Antiterrordatei (Antiterrordatei).
   (2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als be-
teiligte Behörden im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern weitere Polizeivollzugsbehörden be-
rechtigt, soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationa-
   len Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik
   Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zuge-
   wiesen sind,
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrneh-
   mung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich
   und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdi-
   gen Interessen der Betroffenen und der Sicherheits-
   interessen der beteiligten Behörden angemessen ist.

                           §2
                        Inhalt
    der Antiterrordatei und Speicherungspflicht

   Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits er-
hobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu
speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden
Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichten-
dienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, aus
denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Daten sich beziehen auf

1. Personen, die
   a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des
      Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Be-

      zug aufweist, oder einer terroristischen Vereini-
      gung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1
      Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bun-
      desrepublik Deutschland oder
   b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach
      Buchstabe a unterstützt,
   angehören oder diese unterstützen,
2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur
   Durchsetzung international ausgerichteter politi-
   scher oder religiöser Belange anwenden oder eine
   solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten,
   befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich
   hervorrufen,

3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte

   vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a

   oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur

   flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung

   stehen und durch sie weiterführende Hinweise für

   die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen

   Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen),

   oder

4. a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder
      Unternehmen,
   b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Tele-
      kommunikationsanschlüsse,     Telekommunikati-
      onsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für
      elektronische Post,
   bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
   begründen, dass sie im Zusammenhang mit einer
   Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen
   und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Be-
   kämpfung des internationalen Terrorismus gewon-
   nen werden können,
und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Be-
kämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug
zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1
gilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den
für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert ver-
arbeiten dürfen.

                          §3

             Zu speichernde Datenarten
   (1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden,
folgende Datenarten gespeichert:
1. zu Personen

   a) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3: der Familienname, die
      Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Alias-
      personalien, abweichende Namensschreibwei-
      sen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Ge-
      burtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere
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       Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere
       Anschriften, besondere körperliche Merkmale,
       Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung
       der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine ande-
       ren gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen
       und dies zur Identifizierung einer Person erforder-
       lich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grundda-
       ten),

  b) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktper-
     sonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte da-
     für vorliegen, dass sie von der Planung oder Be-
     gehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ge-
     nannten Straftat oder der Ausübung, Unterstüt-
     zung oder Vorbereitung von rechtswidriger Ge-
     walt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis ha-
     ben, folgende weiteren Datenarten (erweiterte
     Grunddaten):

       aa)   eigene oder von ihnen genutzte Telekommu-

             nikationsanschlüsse und Telekommunikati-

             onsendgeräte,

       bb) Adressen für elektronische Post,
       cc)   Bankverbindungen,

       dd) Schließfächer,

       ee)   auf die Person zugelassene oder von ihr ge-
             nutzte Fahrzeuge,
       ff)   Familienstand,

       gg) Volkszugehörigkeit,

       hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit

           diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Be-

           kämpfung des internationalen Terrorismus

           erforderlich sind,
       ii)   besondere Fähigkeiten, die nach den auf
             bestimmten Tatsachen beruhenden Erkennt-

             nissen der beteiligten Behörden der Vorbe-
             reitung und Durchführung terroristischer
             Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des
             Strafgesetzbuchs dienen können, insbeson-
             dere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten
             in der Herstellung oder im Umgang mit
             Sprengstoffen oder Waffen,
       jj)   Angaben zum Schulabschluss, zur berufs-
             qualifizierenden Ausbildung und zum aus-

             geübten Beruf,

       kk)   Angaben zu einer gegenwärtigen oder frühe-
             ren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Ein-
             richtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicher-
             heitsüberprüfungsgesetzes oder einer Ver-
             kehrs- oder Versorgungsanlage oder -ein-
             richtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel
             oder Amtsgebäude,
       ll)   Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere
             Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft
             der Person,
       mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,

       nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in de-
           nen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte
           Personen treffen,
       oo) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 zu
           den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1
           Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,

     pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung
         oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1
         Buchstabe a oder b,
     qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis einge-
         treten ist, das die Speicherung der Erkennt-
         nisse begründet, und

     rr)   auf tatsächlichen Anhaltspunkten beru-
           hende zusammenfassende besondere Be-
           merkungen, ergänzende Hinweise und Be-
           wertungen zu Grunddaten und erweiterten
           Grunddaten, die bereits in Dateien der betei-
           ligten Behörden gespeichert sind, sofern
           dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Er-
           messen geboten und zur Aufklärung oder
           Bekämpfung des internationalen Terroris-
           mus unerlässlich ist,

2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nr. 4

   genannten Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftun-

   gen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, An-

   schriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekom-
   munikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen
   für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer per-
   sonenbezogener Daten, und

3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2
   die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse
   verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder
   sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden,
   die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.

  (2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer an-

deren Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese

Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der

Antiterrordatei aufrechtzuerhalten.

                          §4

     Beschränkte und verdeckte Speicherung

   (1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen
oder besonders schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine betei-
ligte Behörde entweder von einer Speicherung der in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten
Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte
Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 ge-
nannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stif-
tungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, An-

schriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekom-
munikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen
für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die
anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die
Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zu-
griff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte
Speicherung). Über beschränkte und verdeckte Spei-
cherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter
oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des
höheren Dienstes.
   (2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht,
verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller
Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat un-
verzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzu-
nehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 über-
mittelt werden können. Die Behörde, die die Daten ein-
gegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab,
wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Um-
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ständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen
Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu do-
kumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die
Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen
oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten
Daten zu löschen sind.

                           §5
                 Zugriff auf die Daten

   (1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Anti-
terrordatei gespeicherten Daten im automatisierten Ver-
fahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen
Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle eines
Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff
1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen
      gespeicherten Grunddaten oder

   b) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierun-
      gen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankver-
      bindungen, Anschriften, Telekommunikationsan-
      schlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Inter-
      netseiten oder Adressen für elektronische Post
      nach § 2 Satz 1 Nr. 4 auf die dazu gespeicherten
      Daten, und

2. auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grund-
daten kann die abfragende Behörde im Falle eines Tref-
fers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen ge-
währt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach
den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.

   (2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Tref-
fers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugrei-
fen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Ab-
wehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Ge-
sundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen
von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Daten-
übermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzei-
tig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt, ent-
scheidet der Behördenleiter oder ein von ihm beson-
ders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. Die
Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren.
Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach
Satz 3 zu protokollieren. Die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche
Zustimmung ersucht werden. Wird die nachträgliche
Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung
dieser Daten unzulässig. Die abfragende Behörde hat
die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11
Abs. 3 zu sperren. Sind die Daten einem Dritten über-
mittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuwei-
sen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig
ist.

  (3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten aus-
schließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die
Antiterrordatei.

   (4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die
Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden
und erkennbar sein.

                          §6
           Weitere Verwendung der Daten

   (1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die
sie Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob der Treffer
der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe
nach § 2 Satz 1 Nr. 4 zuzuordnen ist, und für ein Ersu-
chen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrneh-
mung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Be-
kämpfung des internationalen Terrorismus verwenden.
Eine Verwendung zu einem anderen Zweck als zur
Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung
oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist
nur zulässig, soweit
1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straf-
   tat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben,
   Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich
   ist, und
2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Ver-
   wendung zustimmt.

   (2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten,
auf die sie Zugriff erhalten hat, nur verwenden, soweit
dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5
Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus unerlässlich ist.
   (3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach
einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kenn-
zeichnungen nach § 3 Abs. 2.
   (4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landes-
kriminalämter auf Ersuchen oder im Auftrag des Gene-
ralbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, übermit-
teln sie die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben,
dem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafver-
folgung. Der Generalbundesanwalt darf die Daten für
Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. § 487
Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

                          §7

          Übermittlung von Erkenntnissen
   Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines
Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den betei-
ligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden
Übermittlungsvorschriften.

                          §8
       Datenschutzrechtliche Verantwortung

   (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
in der Antiterrordatei gespeicherten Daten, namentlich
für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit
der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der
Daten trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat.
Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss er-
kennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Abfrage trägt die abfragende Behörde.
  (2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder lö-
schen.

   (3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Da-
ten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig
sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Da-
ten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüg-
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lich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich
berichtigt.

                          §9
                 Protokollierung,
   technische und organisatorische Maßnahmen
   (1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die
Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten-
sätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant-
wortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5
Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur
verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicher-
stellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Daten-
verarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnis-
nahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die aus-
schließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Pro-
tokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen.
  (2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

                          § 10
               Datenschutzrechtliche
       Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
   (1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschut-
zes obliegt nach § 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutz-
rechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage von
Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem
Datenschutzgesetz des Landes.
   (2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten er-
teilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des
Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der
Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der
Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechts-
vorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespei-
cherten Daten richtet sich nach den für die Behörde,
die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvor-
schriften.

                          § 11

                  Berichtigung,
         Löschung und Sperrung von Daten
  (1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.

   (2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für
die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen
Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätes-
tens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse
nach den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zu löschen sind.
  (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen
beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für
den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die
Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen
und genutzt werden, soweit dies zum Schutz beson-
ders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die

Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene
einwilligt.
   (4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fris-
ten, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Ein-
zelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu be-
richtigen oder zu löschen sind.

                            § 12
                Errichtungsanordnung
   Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Da-
tei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit
den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:

1. den Bereichen des erfassten internationalen Terro-
   rismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden
   nach § 1 Abs. 2,
3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
4. der Eingabe der zu speichernden Daten,

5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der
   beteiligten Behörden,
6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit
   einer Abfrage und
7. der Protokollierung.
Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzler-
amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des
Bundesministeriums der Finanzen und der für die betei-
ligten Behörden der Länder zuständigen obersten Lan-
desbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der
Errichtungsanordnung anzuhören.

                            § 13
          Einschränkung von Grundrechten
  Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.

                          Artikel 2

                   Änderung

      des Bundesverfassungsschutzgesetzes
   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert:

  Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                           „§ 22a
        Projektbezogene gemeinsame Dateien
   (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für
die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusam-
menarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungs-
schutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bun-
desnachrichtendienst, den Polizeibehörden des Bun-
des und der Länder und dem Zollkriminalamt eine ge-
meinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zu-
sammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben
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und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den
Austausch und die gemeinsame Auswertung von Er-
kenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshand-
lungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Schutzgüter gerichtet sind. Personenbezogene Daten
zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der
gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen
Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer
Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem
Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbe-
zogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die
jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwen-
dung von Daten Anwendung.

   (2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigene Dateien spei-
chern darf. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
hat die Daten zu kennzeichnen.
  (3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-
samen Datei gelten § 6 Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2
entsprechend. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Aus-
kunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die
datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt
und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Aus-
kunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmun-
gen prüft.

   (4) Die gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei-
malig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden,
wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit
bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die
Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich
ist.
   (5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der
Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwend-
baren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und
Löschung der Daten entsprechend.
   (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für die
gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Anga-
ben nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 sowie weiter
festzulegen:

1. die Rechtsgrundlage der Datei,

2. die Art der zu speichernden personenbezogenen
   Daten,

3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
   schließung der Datei dienen,
4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-
   cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-
   ger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen
   Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je-
   weilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und
   zum Abruf befugt sind,

6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Be-
   hörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ein-
   gegebener Daten durch die an der gemeinsamen
   Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und
   erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Be-
   richtigung oder Löschung dieser Daten durch die
   Behörde, die die Daten eingegeben hat,
7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer
   Daten zu den bereits über eine Person gespeicher-
   ten Daten durch die an der gemeinsamen Datei be-
   teiligten Behörden,

8. die Protokollierung des Zeitpunkts, der Angaben zur
   Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie
   der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei je-
   dem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch das
   Bundesamt für Verfassungsschutz für Zwecke der
   Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbe-
   stimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist
   und

9. die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfas-
   sungsschutz für Schadensersatzansprüche des Be-
   troffenen nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums des Innern sowie der für die Fachauf-
sicht über die beteiligten Behörden zuständigen obers-
ten Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauf-
tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 14
Abs. 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend.“

                       Artikel 3
           Änderung des BND-Gesetzes

   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:

  Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                         „§ 9a
        Projektbezogene gemeinsame Dateien
   (1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer
einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit
mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Po-
lizeibehörden des Bundes und der Länder und dem
Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die
projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach
Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1
genannten Behörden den Austausch und die gemein-
same Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf

1. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-
   Gesetzes genannten Gefahrenbereiche oder

2. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 6 des Artikel 10-
   Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit de-
   ren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terroris-
   mus aufweist.
Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen
nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Da-
tei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit
beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse ver-
wendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der
BGBl. 2006, Seite 3414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3414
weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten
finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie
geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten
Anwendung.
   (2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien

speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.

   (3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-
samen Datei gelten die §§ 4 und 5 in Verbindung mit § 6
Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes entsprechend. § 7 dieses Gesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnach-
richtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der
Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verant-
wortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde
die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie
geltenden Bestimmungen prüft.

   (4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei-
malig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden,
wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit
bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die
Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich
ist.
   (5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der
Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde
anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sper-
rung und Löschung von Daten entsprechend.
   (6) Der Bundesnachrichtendienst hat für die gemein-
same Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach
§ 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter fest-
zulegen:
1. die Rechtsgrundlage der Datei,

2. die Art der zu speichernden personenbezogenen
   Daten,

3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-

   schließung der Datei dienen,

4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-

   cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-

   ger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen
   Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je-
   weilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und
   zum Abruf befugt sind,

6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Be-
   hörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ein-
   gegebener Daten durch die an der gemeinsamen
   Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und
   erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Be-
   richtigung oder Löschung dieser Daten durch die
   Behörde, die die Daten eingegeben hat,
7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer
   Daten zu den bereits über eine Person gespeicher-

  ten Daten durch die an der gemeinsamen Datei be-
  teiligten Behörden,
8. die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben
   zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes so-
   wie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei
   jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den
   Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Daten-
   schutzkontrolle einschließlich der Zweckbestim-
   mung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
9. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes
   für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach
   § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bun-

deskanzleramtes sowie der für die Fachaufsicht der zu-
sammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten
Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauf-
tragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit ist
vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 14 Abs. 3
erster Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes
gilt entsprechend.“

                      Artikel 4

                  Änderung
         des Bundeskriminalamtgesetzes

  Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 22
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:
  Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                        „§ 9a
        Projektbezogene gemeinsame Dateien
   (1) Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer
befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Län-
der, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundes-
nachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und
der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame
Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit
bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse
der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und
die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu

1. Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,

2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit

   § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,

3. Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-

   schaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von

   besonderer Bedeutung handelt, oder
4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1
   bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang ste-
   hen.

Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2
dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die
an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten
Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet wer-
den, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren
Verwendung der personenbezogenen Daten finden für
die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden
Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwen-
dung.
BGBl. 2006, Seite 3415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3415
   (2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien
speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.
   (3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-
samen Datei gelten § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 4
entsprechend. § 11 Abs. 6 findet mit der Maßgabe An-
wendung, dass die Protokollierung bei jedem Datenab-
ruf erfolgt. § 12 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass das Bundeskriminalamt die Auskunft im Ein-
vernehmen mit der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zu betei-
ligenden Behörde erteilt und diese die Zulässigkeit der
Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestim-
mungen prüft.
   (4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei-

malig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden,
wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit
bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die
Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich
ist.
  (5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung
personenbezogener Daten durch die Behörde, die die
Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie an-

wendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sper-
rung und Löschung von Daten entsprechend. Für Da-
ten, die das Bundeskriminalamt eingegeben hat, findet
§ 32 mit Ausnahme von § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5
und Abs. 5 Anwendung.
   (6) Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame
Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im
Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zu-
sammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige
Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe
und zum Abruf befugt sind. Die Errichtungsanordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des
Innern sowie der für die Fachaufsicht der zusammen-
arbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes-
und Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass
einer Errichtungsanordnung anzuhören. § 34 Abs. 3 gilt
entsprechend.“

                      Artikel 5

                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
   (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2017
außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachver-
ständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen
Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 22. Dezember 2006
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3409. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 01a0c95e47c227f4….