§ 9 Auskunft an den Betroffenen
Stand: 09.01.2024
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 9 BNDG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 25.09.2024 – 6 A 3/22Anspruch eines Betroffenen auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegenüber dem BundesnachrichtendienstZitiert von 13
- BVerwG, 04.08.2023 – 6 PKH 3.23Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Auskunft über beim Bundesnachrichtendienst gespeicherte Daten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- BVerfG, 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung - Verwertung von Daten einer "Steuer-CD" mit Angaben zu Kunden liechtensteinischer Finanzinstitute im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes durch Fachgerichte nicht zu beanstandenZitiert von 59
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des FernmeldeverkehrsZitiert von 66
- BVerwG, 20.05.2026 – 6 A 4.25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.12.2025 – 20 F 4.25Nachteile für das Wohl des Bundes bei Aufdeckung von Kooperationsstrukturen der NachrichtendiensteZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BNDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.