§ 9 Auskunft an den Betroffenen
Stand: 09.01.2024
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 9 BNDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.09.2024 – 6 A 3/22Anspruch eines Betroffenen auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegenüber dem BundesnachrichtendienstZitiert von 15
- BVerwG, 04.08.2023 – 6 PKH 3.23Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Auskunft über beim Bundesnachrichtendienst gespeicherte Daten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 17.12.2025 – 6 A 2.25Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht bei fehlender anwaltlicher Vertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 33
- BVerfG, 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung - Verwertung von Daten einer "Steuer-CD" mit Angaben zu Kunden liechtensteinischer Finanzinstitute im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes durch Fachgerichte nicht zu beanstandenZitiert von 64
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des FernmeldeverkehrsZitiert von 73
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.08.2026 – 20 F 1.25Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung zur Verweigerung der Aktenvorlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 20.05.2026 – 6 A 4.25
- BVerwG, 16.12.2025 – 20 F 4.25Nachteile für das Wohl des Bundes bei Aufdeckung von Kooperationsstrukturen der NachrichtendiensteZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BNDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 9 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 Abs. 3 10. 1. 2012 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3409)
BGBl. 2006 I S. 3409
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.