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Artikel 3 · BT-Drs. 16/2950 · S. 24
Zu Artikel 3 (§ 9a BNDG)
Zu Artikel 3 (§ 9a BNDG) Zu Absatz 1 Die Vorschrift schafft auch für den BND eine Rechtsgrundla- ge dafür, dass dieser unter seiner Federführung für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem MAD und dem ZKA eine gemeinsame Projekt- datei einrichten kann. Die konkrete Ausgestaltung der Pro- jektdatei hängt auch beim BND davon ab, welche Behörden beteiligt werden. Satz 2 enthält ebenso wie § 22a Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 1 Satz 2 BKAG eine detaillierte Regelung zur Begrenzung des Dateizwecks, d. h. die Errichtung einer Pro- jektdatei ist nur zulässig, wenn sie einer konkreten „projekt- bezogenen Zusammenarbeit“ dient. Voraussetzung der Pro- jektdatei beim BND ist neben der konkreten Vereinbarung von Projektauftrag, Projektzielen sowie der Verfahrenswei- sen zwischen den beteiligten Behörden, dass die Projektdatei dem Austausch und der gemeinsamen Auswertung von Er- kenntnissen im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Arti- kel-10-Gesetz genannten Gefahrenbereichen dient. Nach Satz 2 Nr. 2 sind Projektdateien zu den Gefahrenbereichen in- ternationaler Rauschgifthandel, Geldwäsche und Geldfäl- schung nur zulässig, wenn deren Aufklärung Bezüge zum in- ternationalen Terrorismus aufweist. Dadurch ist gewährleis- tet, dass Projektdateien in der Federführung des BND nicht zur Aufklärung der allgemeinen (organisierten) Kriminalität eingerichtet werden dürfen. Nach Satz 3 darf die gemeinsame Datei nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Befugnisse genutzt werden. Die Daten aus der gemeinsamen Datei dürfen nur verwendet wer- den, soweit sie im Zusammenhang mit der projektbezogenen Zusammenarbeit für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Behörden erforderlich sind. Sa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.040 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/2950, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.451–117.491 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 9252b5041f610928….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP