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Artikel 3 · BT-Drs. 16/2950 · S. 24

Zu Artikel 3 (§ 9a BNDG)

Zu Artikel 3 (§ 9a BNDG)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift schafft auch für den BND eine Rechtsgrundla-
ge dafür, dass dieser unter seiner Federführung für die Dauer
einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den
Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, dem MAD und dem ZKA eine gemeinsame Projekt-
datei einrichten kann. Die konkrete Ausgestaltung der Pro-
jektdatei hängt auch beim BND davon ab, welche Behörden
beteiligt werden.
Satz 2 enthält ebenso wie § 22a Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG-E
und § 9a Abs. 1 Satz 2 BKAG eine detaillierte Regelung zur
Begrenzung des Dateizwecks, d. h. die Errichtung einer Pro-
jektdatei ist nur zulässig, wenn sie einer konkreten „projekt-
bezogenen Zusammenarbeit“ dient. Voraussetzung der Pro-
jektdatei beim BND ist neben der konkreten Vereinbarung
von Projektauftrag, Projektzielen sowie der Verfahrenswei-
sen zwischen den beteiligten Behörden, dass die Projektdatei
dem Austausch und der gemeinsamen Auswertung von Er-
kenntnissen im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Arti-
kel-10-Gesetz genannten Gefahrenbereichen dient. Nach
Satz 2 Nr. 2 sind Projektdateien zu den Gefahrenbereichen in-
ternationaler Rauschgifthandel, Geldwäsche und Geldfäl-
schung nur zulässig, wenn deren Aufklärung Bezüge zum in-
ternationalen Terrorismus aufweist. Dadurch ist gewährleis-
tet, dass Projektdateien in der Federführung des BND nicht
zur Aufklärung der allgemeinen (organisierten) Kriminalität
eingerichtet werden dürfen.
Nach Satz 3 darf die gemeinsame Datei nur im Rahmen der
bestehenden gesetzlichen Befugnisse genutzt werden. Die
Daten aus der gemeinsamen Datei dürfen nur verwendet wer-
den, soweit sie im Zusammenhang mit der projektbezogenen
Zusammenarbeit für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben
der Behörden erforderlich sind. Sa

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.040 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2950, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.451–117.491 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 9252b5041f610928….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP