§ 7 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/7#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/7#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 7 BNDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.11.2007 – 6 A 2.07Zitiert von 39
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 33
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2.09Zitiert von 27
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2/09Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; personenbezogene DatenZitiert von 3
- BVerwG, 31.01.2008 – 2 A 4.06Zitiert von 8
- BVerwG, 15.06.2016 – 6 A 7/14Bundesnachrichtendienst; Auskunft über Herkunft und Empfänger von DatenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2026 – 6 A 4.25
- OVG NRW, 14.04.2022 – 16 A 4851/19Zitiert von 2
- VG Köln, 20.12.2018 – 13 K 3988/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BNDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 7 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.