§ 7 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2/09Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; personenbezogene DatenZitiert von 25
- BVerwG, 15.06.2016 – 6 A 7/14Bundesnachrichtendienst; Auskunft über Herkunft und Empfänger von DatenZitiert von 14
- VG Köln, 27.03.2014 – 20 K 6717/12Zitiert von 1
- BGH, 01.03.2013 – V ZR 14/12Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten FotografienZitiert von 16
- BVerwG, 20.05.2026 – 6 A 4.25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.12.2018 – 13 K 3988/14
- BVerwG, 13.12.2017 – 6 A 7/16Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Telekommunikations-Metadaten durch den BundesnachrichtendienstZitiert von 13
- BVerwG, 13.12.2017 – 6 A 6/16Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Telekommunikations-Metadaten durch den BundesnachrichtendienstZitiert von 36
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BNDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/7#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/7#abs-2 (2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.