Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1108
BGBl. 2013 I S. 1108 · 6.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze
(Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)
Vom 3. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des
sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monat-
lichen Mindestunterhalts gezahlt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „gezahlt“ wird durch die Wörter „ge-
zahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurück-
gezahlt wurde“ ersetzt.
b) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für
Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unver-
züglicher Mitteilung der Änderungen in den Ver-
hältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde,
wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zu-
rückgezahlt wurden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „anderen
Stellen“ die Wörter „sowie die Finanzämter“ und
nach dem Wort „Wohnort“ die Wörter „, den Ar-
beitgeber“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bun-
deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kre-
ditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben-
ordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit
die Durchführung des § 7 dies erfordert und ein
vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1
bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat
oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 8
Satz 2 der Abgabenordnung).“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des
Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach
Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2
und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln.“
4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf
längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land
bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendun-
gen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend
machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Min-
destunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden.“
5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(zustän-
dige Stelle)“ gestrichen.
6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 er-
setzt:
„§ 12
Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht
vor, in dem sie darlegt,
1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Ab-
satz 6 hat und
2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erfor-
derlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten
enthalten.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend von
Satz 1“ durch die Wörter „Abweichend von Absatz 1“
ersetzt.
2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „unverheiratete
Kinder“ durch die Wörter „unverheiratete oder nicht
verpartnerte Kinder“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Abkömmlings oder seines ge-
setzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden,
sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beur-
kundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,“.

2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(§ 1615l
des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ die Wörter „, auch
des gesetzlichen Rechtsnachfolgers,“ eingefügt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvor-
schussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1108. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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