Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Kinderzuschlag erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind.
Änderungsverlauf
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
-
01.12.2020 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 34 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451 781)
BGBl. 2019 I S. 2451
-
29.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
-
03.05.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1108)
BGBl. 2013 I S. 1108
-
24.03.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.