Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 4 Andere Leistungen für Kinder
Stand: 21.12.2022
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 – 4 S 2573/19Zitiert von 4
- BAG, 31.05.2001 – 6 AZR 321/00Zitiert von 7
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2017 – 6 Sa 1396/16Zitiert von 1
- BAG, 29.06.2022 – 6 AZR 465/21"Besitzstandszulage Kind" im TVÜ-Länder - bestandskräftige Ablehnung des Kindergeldanspruchs
- BAG, 14.04.2011 – 6 AZR 726/09Anspruch auf Strukturausgleich - HerabgruppierungZitiert von 6
- BAG, 25.02.2010 – 6 AZR 809/08Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag bei TeilzeitarbeitZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 18.08.2025 – S 67 BK 5/22
- VGH Bayern, 15.01.2025 – 12 BV 24.1689
- FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 – 5 K 1783/16
90 Entscheidungen zu § 4 BKGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.