Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 4 Andere Leistungen für Kinder
Stand: 21.12.2022
Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
Wird zitiert von 93 Entscheidungen zu § 4 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 – 4 S 2573/19Zitiert von 4
- BAG, 31.05.2001 – 6 AZR 321/00Zitiert von 7
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2017 – 6 Sa 1396/16Zitiert von 1
- BAG, 29.06.2022 – 6 AZR 465/21"Besitzstandszulage Kind" im TVÜ-Länder - bestandskräftige Ablehnung des Kindergeldanspruchs
- BAG, 14.04.2011 – 6 AZR 726/09Anspruch auf Strukturausgleich - HerabgruppierungZitiert von 6
- BAG, 25.02.2010 – 6 AZR 809/08Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag bei TeilzeitarbeitZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 18.08.2025 – S 67 BK 5/22
- VGH Bayern, 15.01.2025 – 12 BV 24.1689
- FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 – 5 K 1783/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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