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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 306

BGBl. 2024 I Nr. 306 · 5.972 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                      Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2024                               Nr. 306

                                    Gesetz
zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung
 des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter
        persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen

                                             Vom 10. Oktober 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                           Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
    Das Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das
zuletzt durch Artikel 34 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  b) Der Nummer 4 wird das Wort „und“ angefügt.
  c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
     „5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“.
2. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen,
  dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne
  physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder
  stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung
  muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.“
3. In § 26a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
4. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis
  einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die
  Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht
  führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung
  gefassten Beschlüsse.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                    Artikel 2

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 554 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 554

                      Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
     „Einbruchsschutz“ die Wörter „oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“ eingefügt.
2. § 1092 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche
  Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für
  1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme
     oder Energie aus Biomasse,
  2. Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,
  3. Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen
     einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,
  4. Telekommunikationsanlagen,
  5. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher
     Unternehmen oder
  6. Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.“


                                                    Artikel 3

            Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird folgender § 69 angefügt:


                                                      „§ 69

         Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen,
   zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher
                               Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
  § 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 17. Oktober 2024 geltenden Fassung ist
nur auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten anzuwenden, für die die Eintragungsbewilligung nach dem
17. Oktober 2024 notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wird.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                 Artikel 4

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 10. Oktober 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes fd5efdb5bca6c489….