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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 306
BGBl. 2024 I Nr. 306 · 5.972 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2024 Nr. 306
Gesetz
zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung
des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter
persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
Vom 10. Oktober 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Das Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das
zuletzt durch Artikel 34 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 4 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“.
2. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen,
dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne
physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder
stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung
muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.“
3. In § 26a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
4. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis
einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die
Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht
führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung
gefassten Beschlüsse.“

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 554 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 554
Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Einbruchsschutz“ die Wörter „oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“ eingefügt.
2. § 1092 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für
1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme
oder Energie aus Biomasse,
2. Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,
3. Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen
einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,
4. Telekommunikationsanlagen,
5. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher
Unternehmen oder
6. Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.“
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird folgender § 69 angefügt:
„§ 69
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen,
zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher
Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
§ 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 17. Oktober 2024 geltenden Fassung ist
nur auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten anzuwenden, für die die Eintragungsbewilligung nach dem
17. Oktober 2024 notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wird.“

Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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