Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/554?asof=2020-12-01#abs-1 (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/554?asof=2020-12-01#abs-2 (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Änderungsverlauf
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10.10.2024 Ausfertigung
§ 554 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2024 I Nr. 306
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 554 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 554 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
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