Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/553#abs-1 (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/553#abs-2 (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/553#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 553 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2014 – VIII ZR 349/13Wohnraummiete: Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis bei Überlassung von Wohnungsteilen an einen Dritten während des mehrjährigen Auslandsaufenthalts des HauptmietersZitiert von 44
- BGH, 07.10.2025 – VIII ZR 11/24Berechtigtes Interesse an Untervermietung nach Auszug einzelner PersonenZitiert von 1
- BGH, 27.09.2023 – VIII ZR 88/22Wohnraummiete: Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten NebenwohnungZitiert von 4
- AG Brandenburg an der Havel, 06.06.2019 – 31 C 230/18
- BGH, 13.09.2023 – VIII ZR 109/22Anspruch eines Mieters auf Gestattung einer UntervermietungZitiert von 8
- BGH, 28.01.2026 – VIII ZR 228/23Fehlen eines berechtigten Interesses bei gewinnbringender Untervermietung der WohnungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Mitte, 15.01.2026 – 122 C 36/25
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 C 3.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten
- AG München, 18.09.2025 – 419 C 23314/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 553 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.