Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/561#abs-1 (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/561#abs-2 (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 560 § 562