Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 23 Kündigungsschutzfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BVerfG, 06.12.1999 – 1 BvR 1580/95Zitiert von 1
- BGH, 30.06.2010 – XII ZR 84/08Erholungsgrundstück im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen einer Teilkündigung eines Nutzungsvertrages
- BVerfG, 06.12.1999 – 1 BvR 1213/95
- BGH, 17.09.2008 – XII ZR 61/07
- BGH, 09.04.2014 – XII ZR 161/13Wertersatzanspruch für ein Gebäude auf einem gekündigten Pachtgrundstück im Beitrittsgebiet: Verkehrswertermittlung für einen Bungalow auf einem ErholungsgrundstückZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 – 5 U 42/21
- LG Potsdam, 20.09.2017 – 6 S 26/17
- BGH, 24.06.2015 – XII ZR 72/14Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Entschädigungspflicht bei Fortnutzungswille zu ErtragszweckenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/23#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/23#abs-2 (2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das Grundstück
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Kündigung auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/23#abs-3 (3) Vom 1. Januar 2005 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen, wenn er das Grundstück
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/23#abs-4 (4) Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/23#abs-5 (5) Hatte der Nutzer am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung durch den Grundstückseigentümer zu Lebzeiten dieses Nutzers nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/23#abs-6 (6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni 1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember 2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke nur bis zum 31. Dezember 1999. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Diese Verträge kann der Grundstückseigentümer auch dann kündigen, wenn er das Grundstück einem besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes zuführen will.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/23#abs-7 (7) Handelt es sich um ein Grundstück oder den Teil eines Grundstücks, das aufgrund eines Vertrages zur Errichtung von Garagen überlassen wurde, kann der Grundstückseigentümer abweichend von den Absätzen 1 bis 6 den Vertrag auch kündigen, wenn
Der Nutzer kann der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.