Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 507 Teilzahlungsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/507#abs-1 (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/507#abs-2 (2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/507#abs-3 (3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 507 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kiel, 18.01.2013 – 14 O 63/11
- OLG Düsseldorf, 22.11.2005 – I-24 U 44/05
- LG Köln, 15.03.2011 – 21 O 95/10Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 17.07.2009 – 6 U 79/09Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.07.2013 – VI-U (Kart) 1/13
- OLG Celle, 22.09.2010 – 3 U 75/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.08.2024 – 4 U 29/24
- LG Krefeld, 17.08.2017 – 1 S 40/17
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2014 – 23 U 255/13Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 507 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 507 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 507 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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