§ 90a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/90a#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/90a#abs-2 (2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/90a#abs-3 (3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/90a#abs-4 (4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 90a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.02.1990 – 1 BvR 26/84 · HandelsvertreterZitiert von 46
- BGH, 25.10.2012 – VII ZR 56/11Handelsvertretervertrag: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Vertragsbeendigung und WirksamkeitsprüfungZitiert von 10
- BGH, 05.12.1968 – 2 StR 102/66
- BGH, 03.12.2015 – VII ZR 100/15Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Handelsvertretervertrag mit einem Vermögensberater: Intransparenz einer Formularklausel über ein nachvertragliches Verbot der KundenabwerbungZitiert von 19
- OLG Köln, 17.09.2004 – 19 U 171/03
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2019 – 8 U 168/17Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 – L 4 KR 394/16
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen ErwerbsZitiert von 13
- BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15Wettbewerbsverbot - salvatorische KlauselZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 90a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.