Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 512 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 512 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.1999 – VIII ZR 384/97Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 07.02.2024 – 9 U 124/23Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 29.04.2024 – 4 A 265/22 MD
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 28.08.2024 – 4 U 29/24
- AG München, 11.07.2024 – 132 C 14613/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- LG Bonn, 13.04.2026 – 41 O 241/25
- LG Arnsberg, 03.11.2025 – 2 O 275/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 512 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 512 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 512 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.