Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 497 Verzug des Darlehensnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/497#abs-1 (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/497#abs-2 (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/497#abs-3 (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/497#abs-4 (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 214 Entscheidungen zu § 497 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2015 – 15 U 122/08
- BGH, 05.04.2011 – XI ZR 201/09Verbraucherdarlehensvertrag: Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Darlehensgebers nach GesetzesänderungZitiert von 10
- OLG Schleswig, 21.05.2015 – 5 U 207/14Zitiert von 3
- OLG Köln, 28.06.2006 – 13 U 30/06Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 24.01.2007 – 13 U 7/06Zitiert von 1
- BGH, 14.07.2020 – XI ZR 553/19Hemmung des Rückzahlungsanspruchs nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs; Voraussetzungen für GesamtfälligstellungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- LG Heidelberg, 23.09.2025 – 2 O 51/25
- OLG München, 30.07.2025 – 37 U 265/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 497 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 497 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 497 neu gefasst durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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