Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.10.2002 – 14 U 89/02
- VG Stuttgart, 27.01.2009 – 5 K 2620/08Zitiert von 2
- BGH, 27.04.2016 – VIII ZR 61/15Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung: Übernahme der Verpflichtung zur Aufteilung durch den Verkäufer; Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsidentität bei Verkauf eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks; Erstreckung des Vorkaufs auf das gesamte GrundstückZitiert von 19
- BGH, 15.06.2005 – VIII ZR 271/04Zitiert von 12
- BGH, 17.01.2003 – V ZR 137/02Zitiert von 7
- BGH, 17.01.2003 – V ZR 127/02Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 29.04.2024 – 4 A 265/22 MD
- OLG Schleswig, 07.02.2024 – 9 U 91/23
- OVG Niedersachsen, 10.11.2022 – 1 LB 2/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 508 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.