Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 475e Sonderbestimmungen für die Verjährung

Stand: 23.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475e#abs-1 (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475e#abs-2 (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475e#abs-3 (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475e#abs-4 (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475e#abs-5 (5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.

§ 475d § 476