Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 443 Garantie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/443#abs-1 (1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/443#abs-2 (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Wird zitiert von 258 Entscheidungen zu § 443 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.02.2022 – I ZR 38/21Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als Gegenstand einer Garantieerklärung – ZufriedenheitsgarantieZitiert von 25
- OLG Stuttgart, 23.11.2010 – 12 U 109/10Zitiert von 1
- BGH, 10.11.2022 – I ZR 241/19(Informationspflicht eines Internethändlers zur Herstellergarantie - Herstellergarantie IV)Zitiert von 18
- OLG München, 14.01.2021 – 29 U 1203/20
- OLG Karlsruhe, 26.01.2022 – 6 U 128/20Abgasskandal: Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Verwendung eines Thermofensters; Erforderlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Gebrauchtwagenkauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- LG Bochum, 27.11.2019 – I-15 O 122/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 73/24(Grundsätze der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf)Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.03.2026 – 6 U 1/26
- OLG Hamm, 30.01.2026 – 20 U 80/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 443 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 443 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.