Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 969

BGBl. 2017 I S. 969 · 52.458 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 969
                                      Gesetz
                       zur Reform des Bauvertragsrechts,
                zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung,
             zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und
        zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
                                                Vom 28. April 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
    Abschnitt 8 Titel 9 wie folgt gefasst:

                          „Titel 9
            Werkvertrag und ähnliche Verträge

                        Untertitel 1
                    Werkvertragsrecht

                         Kapitel 1
                 Allgemeine Vorschriften
                         Kapitel 2
                        Bauvertrag

                         Kapitel 3
                  Verbraucherbauvertrag

                         Kapitel 4

                     Unabdingbarkeit

                        Untertitel 2
         Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
                        Untertitel 3
                     Bauträgervertrag

                        Untertitel 4
                      Reisevertrag“.

 2. In § 218 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 275
    Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3“ durch
    die Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4
    oder § 635 Absatz 3“ ersetzt.
 3. § 309 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
      wird wie folgt gefasst:
      „cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
            die Verpflichtung des Verwenders ausge-
            schlossen oder beschränkt wird, die zum
            Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-
            wendungen nach § 439 Absatz 2 und 3

           oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu er-
           setzen;“.
   b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
     „15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleis-
          tung)

           eine Bestimmung, nach der der Verwender
           bei einem Werkvertrag
           a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen
              vom anderen Vertragsteil verlangen kann,
              die wesentlich höher sind als die nach
              § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1
              zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
           b) die Sicherheitsleistung nach § 650m Ab-
              satz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe
              leisten muss.“
4. § 312 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,“.
5. Nach § 356d wird folgender § 356e eingefügt:
                         „§ 356e
                     Widerrufsrecht
              bei Verbraucherbauverträgen
     Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Ab-
   satz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der
   Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249
   § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
   Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
   Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate
   und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2
   genannten Zeitpunkt.“
6. Nach § 357c wird folgender § 357d eingefügt:
                        „§ 357d
                    Rechtsfolgen des
          Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
      Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf er-
   brachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlos-
   sen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer
   Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes
   ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist
   die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch,
   ist der Wertersatz auf der Grundlage des Markt-
   wertes der erbrachten Leistung zu berechnen.“
7. § 439 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache
     gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck
     in eine andere Sache eingebaut oder an eine
     andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im
     Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem
BGBl. 2017, Seite 970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 970
      Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das
      Entfernen der mangelhaften und den Einbau
      oder das Anbringen der nachgebesserten oder
      gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
      § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
      den, dass für die Kenntnis des Käufers an die
      Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder
      das Anbringen der mangelhaften Sache durch
      den Käufer tritt.“
  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
8. § 440 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 440

                Besondere Bestimmungen

            für Rücktritt und Schadensersatz

     Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des
  § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch
  dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der
  Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert
  oder wenn die dem Käufer zustehende Art der
  Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar
  ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
  zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich
  nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
  des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
  anderes ergibt.“
9. Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und 445b
   eingefügt:
                        „§ 445a
                Rückgriff des Verkäufers
     (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu
  hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm
  die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Auf-
  wendungen verlangen, die er im Verhältnis zum
  Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Ab-
  satz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer
  geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang
  der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
    (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des
  Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es we-
  gen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der
  sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der
  Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als
  Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste
  oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
     (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche
  des Lieferanten und der übrigen Käufer in der
  Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entspre-
  chende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-
  nehmer sind.
    (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unbe-
  rührt.

                         § 445b
                      Verjährung
               von Rückgriffsansprüchen

    (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwen-
  dungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab
  Ablieferung der Sache.
    (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a
  Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers

   gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer
   verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens
   zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der
   Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
   Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre
   nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache
   dem Verkäufer abgeliefert hat.
      (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche
   des Lieferanten und der übrigen Käufer in der
   Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entspre-
   chende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-
   nehmer sind.“
10. § 474 wird durch die folgenden §§ 474 und 475

    ersetzt:

                          „§ 474

                   Verbrauchsgüterkauf

      (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch
   die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine
   bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchs-
   güterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag,
   der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache
   die Erbringung einer Dienstleistung durch den Un-
   ternehmer zum Gegenstand hat.
      (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend
   die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies
   gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffent-
   lich zugänglichen Versteigerung verkauft werden,
   an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
                           § 475
                Anwendbare Vorschriften
      (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringen-
   den Leistungen weder bestimmt noch aus den
   Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
   diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1
   nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss
   die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach
   Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien
   können die Leistungen sofort bewirken.
      (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
   Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
   Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht,
   wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer
   oder die sonst zur Ausführung der Versendung be-
   stimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung
   beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer
   diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
     (3) § 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben
   oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445
   und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
     (4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275
   Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unterneh-
   mer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439
   Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art
   der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßig-
   keit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verwei-
   gern. Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen
   der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2
   oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der
   Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen an-
   gemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemes-
   sung dieses Betrages sind insbesondere der Wert
BGBl. 2017, Seite 971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 971
   der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeu-
   tung des Mangels zu berücksichtigen.
     (5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwen-
   den, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung ge-
   mäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.
      (6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer
   für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nach-
   erfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen
   und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vor-
   schuss verlangen.“
11. Der bisherige § 475 wird § 476.

12. Der bisherige § 476 wird § 477.

13. Der bisherige § 477 wird aufgehoben.

14. § 478 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „Sonder-
      bestimmungen für den“ vorangestellt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein
      Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den
      Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maß-
      gabe Anwendung, dass die Frist mit dem Über-
      gang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.“

   c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in
      Satz 1 werden die Wörter „von den §§ 433
      bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Ab-
      sätzen 1 bis 3 und von § 479“ durch die Wörter
      „von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435,
      437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie
      von § 445b“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und die
      Wörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch die
      Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
   f) Absatz 6 wird aufgehoben.

15. § 479 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 479
           Sonderbestimmungen für Garantien

     (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach

   und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:

   1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
      Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die
      Garantie nicht eingeschränkt werden, und
   2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen An-

      gaben, die für die Geltendmachung der Garantie
      erforderlich sind, insbesondere die Dauer und
      den räumlichen Geltungsbereich des Garantie-
      schutzes sowie Namen und Anschrift des Garan-
      tiegebers.

      (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm
   die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
      (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung
   wird nicht dadurch berührt, dass eine der vor-
   stehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.“
16. Vor § 631 wird folgende Überschrift eingefügt:

                         „Kapitel 1

                 Allgemeine Vorschriften“.
17. § 632a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
          „Der Unternehmer kann von dem Besteller
          eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes
          der von ihm erbrachten und nach dem
          Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
          Sind die erbrachten Leistungen nicht ver-
          tragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung
          eines angemessenen Teils des Abschlags
          verweigern. Die Beweislast für die vertrags-
          gemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme
          beim Unternehmer.“

      bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter

          „Sätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 1
          bis 5“ ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird
      wie folgt gefasst:

         „(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann
      auch durch eine Garantie oder ein sonstiges
      Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
      Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet

      werden.“

18. § 640 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch,
      wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fer-
      tigstellung des Werks eine angemessene Frist
      zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die
      Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter An-
      gabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
      Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die

      Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn
      der Unternehmer den Besteller zusammen mit
      der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen
      einer nicht erklärten oder ohne Angabe von

      Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen

      hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
19. Nach § 647 wird folgender § 647a eingefügt:

                         „§ 647a

                  Sicherungshypothek
             des Inhabers einer Schiffswerft

      Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine For-
   derungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines
   Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an
   dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers
   verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann
   er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der
   geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung
   und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Aus-
   lagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.“

20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben.

21. § 649 wird § 648.
22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt:
BGBl. 2017, Seite 972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 972
                          „§ 648a
            Kündigung aus wichtigem Grund

      (1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag
   aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
   gungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,
   wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
   aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
   der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
   Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des
   Werks nicht zugemutet werden kann.

     (2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich
   auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten
   Werks beziehen.
      (3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
      (4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei
   von der anderen verlangen, dass sie an einer ge-
   meinsamen Feststellung des Leistungsstandes mit-
   wirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung
   oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von
   der anderen Vertragspartei innerhalb einer ange-
   messenen Frist bestimmten Termin zur Leistungs-
   standfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für
   den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.
   Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines
   Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat
   und den sie der anderen Vertragspartei unverzüg-
   lich mitgeteilt hat.
     (5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem
   Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Ver-
   gütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung
   erbrachten Teil des Werks entfällt.

      (6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu ver-
   langen, wird durch die Kündigung nicht ausge-
   schlossen.“

23. § 650 wird § 649.

24. § 651 wird § 650 und in Satz 3 wird die Angabe „649

    und 650“ durch die Angabe „648 und 649“ ersetzt.

25. Nach § 650 werden die folgenden Kapitel 2 bis 4
    und die Untertitel 2 und 3 eingefügt:
                         „Kapitel 2

                        Bauvertrag

                          § 650a
                        Bauvertrag
      (1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstel-
   lung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder
   den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder
   eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergän-
   zend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
     (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bau-
   werks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die
   Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungs-
   gemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

                          § 650b
                Änderung des Vertrags;
             Anordnungsrecht des Bestellers

      (1) Begehrt der Besteller
   1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs
      (§ 631 Absatz 2) oder

2. eine Änderung, die zur Erreichung des verein-
   barten Werkerfolgs notwendig ist,

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die
Änderung und die infolge der Änderung zu leistende
Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer
ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder
Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Ände-
rung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm
die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht
der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die
Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast
hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die
Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist
der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines An-
gebots über die Mehr- oder Mindervergütung ver-
pflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung
erforderliche Planung vorgenommen und dem Un-
ternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der
Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer
nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf
Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben
die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung
an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
   (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach
Zugang des Änderungsbegehrens beim Unter-
nehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der
Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der
Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des
Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm
die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

                       § 650c

             Vergütungsanpassung

     bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2

   (1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den

infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b
Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand
ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit
angemessenen Zuschlägen für allgemeine Ge-
schäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers
auch die Planung des Bauwerks oder der Außen-
anlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für
vermehrten Aufwand zu.
   (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der
Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer
vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zu-
rückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis
der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der
Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
   (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder
gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen
kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem
Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten
Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien
nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine
anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht
keine anderslautende gerichtliche Entscheidung,
wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete
BGBl. 2017, Seite 973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 973
Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks
fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den
Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung
übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren
und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzin-
sen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289
Satz 1 gelten entsprechend.

                       § 650d
               Einstweilige Verfügung
   Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Strei-
tigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b
oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es
nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich,
dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

                       § 650e

                Sicherungshypothek
               des Bauunternehmers
   Der Unternehmer kann für seine Forderungen
aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungs-
hypothek an dem Baugrundstück des Bestellers
verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so
kann er die Einräumung der Sicherungshypothek
für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil
der Vergütung und für die in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen.

                       § 650f
             Bauhandwerkersicherung
   (1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicher-
heit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und
noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazu-
gehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent
des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzuset-
zen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Um-
fang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Ver-
gütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf
Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder
das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen

der Besteller gegen den Anspruch des Unterneh-

mers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei
der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt,

es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausrei-
chend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber
das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögensver-
hältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungs-
ansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die
der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklä-
rung noch nicht erbracht hat.
   (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie
oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-
betrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversi-
cherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder
der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unter-
nehmer nur leisten, soweit der Besteller den Ver-
gütungsanspruch des Unternehmers anerkennt
oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zah-
lung der Vergütung verurteilt worden ist und die

Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangs-
vollstreckung begonnen werden darf.
  (3) Der Unternehmer hat dem Besteller die übli-
chen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem
Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten.
Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Ein-
wendungen des Bestellers gegen den Vergütungs-
anspruch des Unternehmers aufrechterhalten wer-
den muss und die Einwendungen sich als unbe-
gründet erweisen.
   (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergü-
tungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2
erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer
Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
   (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos
eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit
nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer
die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer be-
rechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;
er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Auf-
wendungen erspart oder durch anderweitige Ver-
wendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig
zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass da-
nach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch
nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden
vereinbarten Vergütung zustehen.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,
wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts
   oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
   ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren
   unzulässig ist, oder
2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbrau-
   cherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bau-
   trägervertrag nach § 650u handelt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des
Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die
Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
Baubetreuer.

  (7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende

Vereinbarung ist unwirksam.

                      § 650g

               Zustandsfeststellung
 bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
   (1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter
Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Un-
ternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des
Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame
Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages
der Anfertigung versehen werden und ist von bei-
den Vertragsparteien zu unterschreiben.
   (2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder
einem von dem Unternehmer innerhalb einer ange-
messenen Frist bestimmten Termin zur Zustands-
feststellung fern, so kann der Unternehmer die Zu-
standsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies
gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Um-
stands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat
und den er dem Unternehmer unverzüglich mitge-
teilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zu-
BGBl. 2017, Seite 974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 974
  standsfeststellung mit der Angabe des Tages der
  Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben
  sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen
  Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.
     (3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden
  und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1
  oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben,
  wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfest-
  stellung entstanden und vom Besteller zu vertreten
  ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach
  seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden
  sein kann.
      (4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn

  1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die

     Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und

  2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige
     Schlussrechnung erteilt hat.
  Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine
  übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistun-
  gen enthält und für den Besteller nachvollziehbar

  ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht
  innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schluss-
  rechnung begründete Einwendungen gegen ihre
  Prüffähigkeit erhoben hat.

                         § 650h
               Schriftform der Kündigung
    Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der

  schriftlichen Form.

                        Kapitel 3
                 Verbraucherbauvertrag

                         § 650i
                 Verbraucherbauvertrag

     (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch
  die der Unternehmer von einem Verbraucher zum
  Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen
  Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude
  verpflichtet wird.
     (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Text-
  form.

     (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend
  die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.

                         § 650j
                    Baubeschreibung
     Der Unternehmer hat den Verbraucher über die
  sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum
  Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten
  in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es
  sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauf-
  tragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.

                         § 650k
                   Inhalt des Vertrags
     (1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung
  gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bau-
  ausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn,
  die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas an-
  deres vereinbart.

   (2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig
oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksich-
tigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände,
insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards
nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszu-
legen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags be-
züglich der vom Unternehmer geschuldeten Leis-
tung gehen zu dessen Lasten.
   (3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben
zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder,
wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Bauvertrags nicht angegeben wer-
den kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten.
Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden

die vorvertraglich in der Baubeschreibung über-

mittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung
des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt
des Vertrags.

                      § 650l

                  Widerrufsrecht

  Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell
beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den
Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche über sein Widerrufsrecht zu belehren.

                      § 650m

              Abschlagszahlungen;
      Absicherung des Vergütungsanspruchs
  (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlun-
gen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Ab-
schlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten
Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für
Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.

   (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Ab-
schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige
Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in
Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamt-
vergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungs-
anspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers
nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um
mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der
nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit
in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungs-
anspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unter-
nehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt
dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die
Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag
der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
  (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch
durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungs-
versprechen eines im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts
oder Kreditversicherers geleistet werden.
   (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlun-
gen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam,
die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung
für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die
nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der ver-
BGBl. 2017, Seite 975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 975
einbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn
die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.

                      § 650n

                   Erstellung

         und Herausgabe von Unterlagen

   (1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer

geschuldeten Leistung hat der Unternehmer die-

jenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem

Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt,

um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu

können, dass die Leistung unter Einhaltung der ein-

schlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus-

geführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, so-

weit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter

die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.

   (2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks
hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu er-
stellen und dem Verbraucher herauszugeben, die
dieser benötigt, um gegenüber Behörden den
Nachweis führen zu können, dass die Leistung
unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-recht-
lichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nach-
weise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen
verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte
Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese
Bedingungen einzuhalten.

                     Kapitel 4
                 Unabdingbarkeit

                      § 650o

           Abweichende Vereinbarungen

  Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l
und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrau-

chers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden

auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige

Gestaltungen umgangen werden.

                    Untertitel 2

                Architektenvertrag
               und Ingenieurvertrag

                      § 650p
            Vertragstypische Pflichten
     aus Architekten- und Ingenieurverträgen

   (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieur-
vertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leis-

tungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand
der Planung und Ausführung des Bauwerks oder
der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen
den Parteien vereinbarten Planungs- und Über-
wachungsziele zu erreichen.
   (2) Soweit wesentliche Planungs- und Über-
wachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der
Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur
Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Be-
steller die Planungsgrundlage zusammen mit einer
Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustim-
mung vor.

                      § 650q

             Anwendbare Vorschriften
   (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten
die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 so-

wie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit

sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

   (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von

Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die

Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für

Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden

Fassung, soweit infolge der Anordnung zu er-

bringende oder entfallende Leistungen vom An-

wendungsbereich der Honorarordnung erfasst wer-

den. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für

den vermehrten oder verminderten Aufwand auf

Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar.
Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung
treffen, gilt § 650c entsprechend.

                       § 650r

              Sonderkündigungsrecht
   (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p
Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach
Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher je-
doch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der
Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündi-
gungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden
kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unter-
richtet hat.
  (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine
angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p
Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündi-
gen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert

oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung
zu den Unterlagen abgibt.

   (3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekün-

digt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Ver-

gütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung

erbrachten Leistungen entfällt.

                      § 650s

                    Teilabnahme
   Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letz-
ten Leistung des bauausführenden Unternehmers
oder der bauausführenden Unternehmer eine Teil-
abnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistun-
gen verlangen.

                       § 650t

         Gesamtschuldnerische Haftung
     mit dem bauausführenden Unternehmer
   Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen
eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu
einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außen-
anlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leis-
tung verweigern, wenn auch der ausführende Bau-
unternehmer für den Mangel haftet und der Bestel-
ler dem bauausführenden Unternehmer noch nicht
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
bestimmt hat.
BGBl. 2017, Seite 976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 976
                         Untertitel 3

                      Bauträgervertrag

                           § 650u

                     Bauträgervertrag;
                  anwendbare Vorschriften

       (1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die
    Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder
    eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand
    hat und der zugleich die Verpflichtung des Unter-

    nehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an

    dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbau-

    recht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich

    der Errichtung oder des Umbaus finden die Vor-

    schriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich
    aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes

    ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung
    des Eigentums an dem Grundstück oder auf Über-
    tragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden
    die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

      (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a,

    650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l
    und 650m Absatz 1.

                           § 650v

                    Abschlagszahlungen

       Der Unternehmer kann von dem Besteller Ab-

    schlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß
    einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des
    Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
    vereinbart sind.“

26. Der bisherige Untertitel 2 wird Untertitel 4.

                        Artikel 2

            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 39 angefügt:

                           „§ 39

                  Übergangsvorschrift
    zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts,
            zur Änderung der kaufrechtlichen
   Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen
         Rechtsschutzes und zum maschinellen
   Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren

      Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Januar
   2018 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses
   Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der
   Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-
   trägerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden
   Fassung Anwendung.“

2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „§ 632a“ die
   Angabe „oder § 650m“ eingefügt.

3. Folgender Artikel 249 wird angefügt:

                      „Artikel 249
                  Informationspflichten
              bei Verbraucherbauverträgen

                           §1
                  Informationspflichten
              bei Verbraucherbauverträgen

     Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen

  Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher recht-

  zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine

  Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu

  stellen.

                           §2

              Inhalt der Baubeschreibung
     (1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen
  Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer
  Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende

  Informationen enthalten:

  1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden
     Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten,
     gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,

  2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen,
     gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung,
     der Arbeiten am Grundstück und der Baustellen-

     einrichtung sowie der Ausbaustufe,

  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenan-
     gaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
  4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum
     Brandschutz- und zum Schallschutzstandard so-

     wie zur Bauphysik,
  5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktio-

     nen aller wesentlichen Gewerke,
  6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,

  7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetech-
     nischen Anlagen,
  8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Ge-
     bäude oder der Umbau genügen muss,

  9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte,
     der Armaturen, der Elektroanlage, der Installatio-
     nen, der Informationstechnologie und der Außen-
     anlagen.

     (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Anga-
  ben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu
  enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch
  nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.

                           §3
                   Widerrufsbelehrung

    (1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
  § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist
  der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor
  Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform
  über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufs-
  belehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Ver-
  braucher seine wesentlichen Rechte in einer an das
BGBl. 2017, Seite 977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 977
  benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise
  deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
  1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
  2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Er-
     klärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und
     keiner Begründung bedarf,

  3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die
     Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der
     Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine
     Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

  4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der
     Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Frist-
     wahrung die rechtzeitige Absendung der Wider-
     rufserklärung genügt, und

  5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem

     Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bürger-

     lichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rück-

     gewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung

     ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.

     (2) Der Unternehmer kann seine Belehrungs-
  pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher
  das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Wider-
  rufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform über-
  mittelt.“
4. Anlage 10, die die aus der Anlage zu diesem Gesetz
   ersichtliche Fassung erhält, wird angefügt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes
   § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein-
   gefügt:
  „f) Bauverträge,“.
2. Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die Buch-
   staben g bis i.

                       Artikel 4
         Änderung der Verordnung über
   Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
   In § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszahlun-
gen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I
S. 981), die durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert wor-

den ist, wird die Angabe „§ 632a Abs. 3“ durch die

Wörter „§ 650m Absatz 2 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
           Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 71 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. in Streitigkeiten
             a) über das Anordnungsrecht des Bestel-
                lers gemäß § 650b des Bürgerlichen
                Gesetzbuchs,

             b) über die Höhe des Vergütungsan-
                spruchs infolge einer Anordnung des
                Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen
                Gesetzbuchs).“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Landesregierungen werden ermäch-

     tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen

     in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buch-

     stabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht

     für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertra-
     gen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buch-
     stabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen,
     wenn dies der Sicherung einer einheitlichen
     Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen
     können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
     verwaltungen übertragen.“
2. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „einschließlich der Kammern für Handelssachen“ die
   Wörter „und der in § 72a genannten Kammern“ ein-
   gefügt.

3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
                          „§ 72a
     Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer
  oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachge-
  biete gebildet:
  1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

  2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen
     sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-
     sammenhang mit Bauleistungen stehen,
  3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-
     gen und
  4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
     nissen.
  Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den
  Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge-
  nannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den
  §§ 71 und 72 zugewiesen werden.“
4. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
                         „§ 119a

    Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivil-

  senat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden

  Sachgebiete gebildet:
  1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
  2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen
     sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-
     sammenhang mit Bauleistungen stehen,

  3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-
     gen und
  4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
     nissen.
BGBl. 2017, Seite 978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 978
   Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den
   Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4
   genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach
   § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.“

                       Artikel 6
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
   Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird
folgender § 40a eingefügt:

                         „§ 40a
  Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgeset-
zes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig ge-
wordenen Verfahren nicht anzuwenden.“

                       Artikel 7

                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung

   In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
worden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a
nach den Wörtern „der Kammer“ die Wörter „nach

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

    § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder“
    eingefügt.

                                Artikel 8
                           Änderung der
                         Grundbuchordnung
      Dem § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
    (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des
    Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
    geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
    „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des
    Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“

                                Artikel 9
                           Änderung der
                       Schiffsregisterordnung
      Dem § 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
    (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 156 der
    Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
    geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

    „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des
    Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“

                                Artikel 10

                              Inkrafttreten
       Die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung
    in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
    2018 in Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 28. April 2017
                                               Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Heiko Maas

                                     Die Bundesministerin
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks
BGBl. 2017, Seite 979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 979

                    Anlage (zu Artikel 2 Nummer 4)
                                                                         Anlage 10
                                                                (zu Artikel 249 § 3)

                              Muster für die
              Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen

                                Widerrufsbelehrung
  Widerrufsrecht
  Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
  Vertrag zu widerrufen.
  Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie
  beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
  Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen
  Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag
  zu widerrufen, informieren.
  Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die
  Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
  Folgen des Widerrufs
  Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir
  von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.
  Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis
  zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer
  Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht
  ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

 Gestaltungshinweis:
 * Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre
   Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer
   und E-Mail-Adresse.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 969. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3b6e6ff3f39e3cf….