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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2133

BGBl. 2021 I S. 2133 · 20.088 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
                                             Gesetz
                            zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit
                   digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags1
                                                            Vom 25. Juni

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                       Änderung des
                  Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 434 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 434
                              Sachmangel

         (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn
      sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforde-
      rungen, den objektiven Anforderungen und den
      Montageanforderungen dieser Vorschrift ent-
      spricht.

        (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anfor-
      derungen, wenn sie
      1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
      2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
         Verwendung eignet und

      3. mit dem vereinbarten Zubehör und den verein-
         barten Anleitungen, einschließlich Montage-

         und Installationsanleitungen, übergeben wird.

      Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 ge-
      hören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompa-
      tibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale
      der Sache, für die die Parteien Anforderungen ver-
      einbart haben.

        (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes verein-

      bart wurde, entspricht die Sache den objektiven
      Anforderungen, wenn sie

      1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

      2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen

         derselben Art üblich ist und die der Käufer er-

         warten kann unter Berücksichtigung

          a) der Art der Sache und
          b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem
             Verkäufer oder einem anderen Glied der Ver-
             tragskette oder in deren Auftrag, insbeson-
             dere in der Werbung oder auf dem Etikett,
             abgegeben wurden,

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über be-
    stimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung
    der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie
    zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019,
    S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66).
2021

  3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Mus-
     ters entspricht, die oder das der Verkäufer dem
     Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung ge-
     stellt hat, und

  4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung,
     der Montage- oder Installationsanleitung sowie
     anderen Anleitungen übergeben wird, deren Er-
     halt der Käufer erwarten kann.
  Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Num-
  mer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merk-
  male der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit,
  Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der
  Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buch-
  stabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht
  gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht
  kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des
  Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwerti-
  ger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung
  die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

    (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, ent-
  spricht die Sache den Montageanforderungen,
  wenn die Montage
  1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,
     dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen
     Montage durch den Verkäufer noch auf einem
     Mangel in der vom Verkäufer übergebenen An-
     leitung beruht.

    (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der

  Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich ge-
  schuldete Sache liefert.“
2. § 439 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „angebracht“
         ein Komma und die Wörter „bevor der Man-

         gel offenbar wurde“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
     fügt:

        „(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache

     zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu

     stellen.“
  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und fol-
     gender Satz wird angefügt:
     „Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine
     Kosten zurückzunehmen.“
3. § 445a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu

  hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm
  die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Auf-
  wendungen verlangen, die er im Verhältnis zum

  Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie
  nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom
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  Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim
  Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden
  war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungs-
  pflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.“

4. § 445b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 474 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bewegliche
           Sache“ durch die Angabe „Ware (§ 241a Ab-
           satz 1)“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „beweglichen
           Sache“ durch das Wort „Ware“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten er-
       gänzend die folgenden Vorschriften dieses Un-
       tertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer

       öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g

       Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies
       nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfas-
       sende Informationen darüber, dass die Vor-
       schriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht
       verfügbar gemacht wurden.“
6. § 475 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sache“ durch
     das Wort „Ware“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 439 Absatz 5“
           durch die Angabe „§ 439 Absatz 6“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§“ die An-
           gabe „442,“ eingefügt.
  c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
  d) Absatz 6 wird Absatz 4.
  e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
     fügt:

          „(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung

       innerhalb einer angemessenen Frist ab dem

       Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über
       den Mangel unterrichtet hat, und ohne erheb-
       liche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher
       durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie
       der Zweck, für den der Verbraucher die Ware
       benötigt, zu berücksichtigen sind.
          (6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadens-
       ersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines
       Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe
       anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten
       der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der

       Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des

       Verbrauchers über die Rücksendung der Rück-

       gewähr der Ware gleichsteht.“
7. Nach § 475a werden die folgenden §§ 475b
   bis 475e eingefügt:
                         „§ 475b

                   Sachmangel einer
              Ware mit digitalen Elementen

     (1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elemen-
  ten (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Un-
  ternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die
  digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die
  Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage,

ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereit-
stellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienst-
leistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.

  (2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von
Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in
Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch wäh-
rend des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und

Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderun-
gen, den objektiven Anforderungen, den Montage-
anforderungen und den Installationsanforderungen
entspricht.
  (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht
den subjektiven Anforderungen, wenn

1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 ent-
   spricht und

2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag
   vereinbarten Aktualisierungen während des

   nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums be-

   reitgestellt werden.
  (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht
den objektiven Anforderungen, wenn
1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 ent-
   spricht und
2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den
   er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware
   und ihrer digitalen Elemente sowie unter Be-
   rücksichtigung der Umstände und der Art des
   Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereit-
   gestellt werden, die für den Erhalt der Vertrags-
   mäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der
   Verbraucher über diese Aktualisierungen infor-
   miert wird.
    (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktua-
lisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt
worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu
installieren, so haftet der Unternehmer nicht für

einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser

Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

1. der Unternehmer den Verbraucher über die Ver-
   fügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen
   einer unterlassenen Installation informiert hat
   und
2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktua-
   lisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat,
   nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte
   mangelhafte Installationsanleitung zurückzufüh-
   ren ist.

   (6) Soweit eine Montage oder eine Installation

durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digita-

len Elementen

1. den Montageanforderungen, wenn sie den An-
   forderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und
2. den Installationsanforderungen, wenn die Instal-
   lation

   a) der digitalen Elemente sachgemäß durchge-
      führt worden ist oder

   b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,
      dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen
      Installation durch den Unternehmer noch auf
      einem Mangel der Anleitung beruht, die der
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      Unternehmer oder derjenige übergeben hat,
      der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.

                      § 475c
            Sachmangel einer Ware
          mit digitalen Elementen bei
dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente

   (1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Ele-

menten eine dauerhafte Bereitstellung für die digi-

talen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die

Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien

nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andau-

ern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entspre-
chend anzuwenden.
   (2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434
und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen
Elemente während des Bereitstellungszeitraums,
mindestens aber für einen Zeitraum von zwei
Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anfor-
derungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.

                      § 475d
               Sonderbestimmungen
         für Rücktritt und Schadensersatz
   (1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der
Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten
Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von
§ 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn

1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs

   einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu
   dem der Verbraucher ihn über den Mangel un-
   terrichtet hat, nicht vorgenommen hat,

2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten
   Nacherfüllung ein Mangel zeigt,

3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der
   sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1
   oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße
   Nacherfüllung verweigert hat oder
5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass
   der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1
   oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß
   nacherfüllen wird.
  (2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz we-
gen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281
Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Ab-
satz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2
und § 440 sind nicht anzuwenden.

                      § 475e

     Sonderbestimmungen für die Verjährung
   (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digita-
ler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren
Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen
Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Mona-
ten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
   (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Ak-
tualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4
verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten
nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungs-
pflicht.

     (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjäh-
  rungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor
  dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt
  ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
      (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder
  zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie
  die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung
  des Unternehmers einem Dritten übergeben, so

  tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des gel-

  tend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von

  zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die

  nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbrau-

  cher übergeben wurde.“

8. Die §§ 476 und 477 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 476
            Abweichende Vereinbarungen
     (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
  Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum
  Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435,
  437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschrif-
  ten dieses Untertitels abweicht, kann der Unter-
  nehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen
  nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann
  vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
  durch Vertrag abgewichen werden, wenn
  1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-
     tragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt
     wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware
     von den objektiven Anforderungen abweicht,

     und

  2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Ver-
     trag ausdrücklich und gesondert vereinbart wur-
     de.

     (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten An-
  sprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den
  Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleich-
  tert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Ver-
  jährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbe-
  ginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten
  Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Ver-
  einbarung ist nur wirksam, wenn
  1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-
     tragserklärung von der Verkürzung der Verjäh-
     rungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
  2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag
     ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der
  §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die
  Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
    (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind

  auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige
  Gestaltungen umgangen werden.

                         § 477
                  Beweislastumkehr
    (1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahr-
  übergang ein von den Anforderungen nach § 434
  oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so
  wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahr-
  übergang mangelhaft war, es sei denn, diese Ver-
  mutung ist mit der Art der Ware oder des mangel-
  haften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines
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   lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen
   Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
      (2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die
   dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente
   im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von
   den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder
   § 475b abweichender Zustand der digitalen Ele-
   mente während der Dauer der Bereitstellung oder
   innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Ge-
   fahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen
   Elemente während der bisherigen Dauer der Be-
   reitstellung mangelhaft waren.“

 9. In § 478 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „445a
    Absatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch die Wör-
    ter „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b
    und 475c“ ersetzt.

10. § 479 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 479
           Sonderbestimmungen für Garantien
     (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach
   und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgen-

   des enthalten:
   1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
      Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die In-
      anspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist
      sowie darauf, dass diese Rechte durch die Ga-

      rantie nicht eingeschränkt werden,
   2. den Namen und die Anschrift des Garantie-
      gebers,

   3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren

      für die Geltendmachung der Garantie,

   4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie

      bezieht, und

   5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere
      die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich
      des Garantieschutzes.
     (2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher
   spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware

   auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
   zu stellen.

     (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbrau-
   cher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat
   der Verbraucher gegen den Hersteller während des
   Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch
   auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6
   Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
     (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung
   wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorste-
   henden Anforderungen nicht erfüllt wird.“

                       Artikel 2

           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird aufgehoben.

  b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
     und 3.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 58 angefügt:

                          „§ 58

                Übergangsvorschrift
              zum Gesetz zur Regelung
        des Verkaufs von Sachen mit digitalen

   Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

     Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022

  geschlossen worden ist, sind die Vorschriften die-

  ses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten-
  den Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 25. Juni 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2133. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dac688b0472080c4….