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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2133
BGBl. 2021 I S. 2133 · 20.088 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit
digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags1
Vom 25. Juni
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 434 wird wie folgt gefasst:
„§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn
sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforde-
rungen, den objektiven Anforderungen und den
Montageanforderungen dieser Vorschrift ent-
spricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anfor-
derungen, wenn sie
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den verein-
barten Anleitungen, einschließlich Montage-
und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 ge-
hören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompa-
tibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale
der Sache, für die die Parteien Anforderungen ver-
einbart haben.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes verein-
bart wurde, entspricht die Sache den objektiven
Anforderungen, wenn sie
1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
derselben Art üblich ist und die der Käufer er-
warten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem
Verkäufer oder einem anderen Glied der Ver-
tragskette oder in deren Auftrag, insbeson-
dere in der Werbung oder auf dem Etikett,
abgegeben wurden,
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über be-
stimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung
der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019,
S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66).
2021
3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Mus-
ters entspricht, die oder das der Verkäufer dem
Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung ge-
stellt hat, und
4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung,
der Montage- oder Installationsanleitung sowie
anderen Anleitungen übergeben wird, deren Er-
halt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Num-
mer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merk-
male der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit,
Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der
Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht
gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht
kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwerti-
ger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung
die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, ent-
spricht die Sache den Montageanforderungen,
wenn die Montage
1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,
dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen
Montage durch den Verkäufer noch auf einem
Mangel in der vom Verkäufer übergebenen An-
leitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der
Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich ge-
schuldete Sache liefert.“
2. § 439 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „angebracht“
ein Komma und die Wörter „bevor der Man-
gel offenbar wurde“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache
zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu
stellen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und fol-
gender Satz wird angefügt:
„Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine
Kosten zurückzunehmen.“
3. § 445a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu
hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm
die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Auf-
wendungen verlangen, die er im Verhältnis zum
Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie
nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom

Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim
Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden
war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungs-
pflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.“
4. § 445b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 474 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bewegliche
Sache“ durch die Angabe „Ware (§ 241a Ab-
satz 1)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „beweglichen
Sache“ durch das Wort „Ware“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten er-
gänzend die folgenden Vorschriften dieses Un-
tertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer
öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g
Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies
nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfas-
sende Informationen darüber, dass die Vor-
schriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht
verfügbar gemacht wurden.“
6. § 475 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sache“ durch
das Wort „Ware“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 439 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 439 Absatz 6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§“ die An-
gabe „442,“ eingefügt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 4.
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:
„(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist ab dem
Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über
den Mangel unterrichtet hat, und ohne erheb-
liche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher
durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie
der Zweck, für den der Verbraucher die Ware
benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadens-
ersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines
Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten
der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des
Verbrauchers über die Rücksendung der Rück-
gewähr der Ware gleichsteht.“
7. Nach § 475a werden die folgenden §§ 475b
bis 475e eingefügt:
„§ 475b
Sachmangel einer
Ware mit digitalen Elementen
(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elemen-
ten (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Un-
ternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die
digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die
Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage,
ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereit-
stellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienst-
leistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.
(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von
Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in
Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch wäh-
rend des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und
Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderun-
gen, den objektiven Anforderungen, den Montage-
anforderungen und den Installationsanforderungen
entspricht.
(3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht
den subjektiven Anforderungen, wenn
1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 ent-
spricht und
2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag
vereinbarten Aktualisierungen während des
nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums be-
reitgestellt werden.
(4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht
den objektiven Anforderungen, wenn
1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 ent-
spricht und
2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den
er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware
und ihrer digitalen Elemente sowie unter Be-
rücksichtigung der Umstände und der Art des
Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereit-
gestellt werden, die für den Erhalt der Vertrags-
mäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der
Verbraucher über diese Aktualisierungen infor-
miert wird.
(5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktua-
lisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt
worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu
installieren, so haftet der Unternehmer nicht für
einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser
Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
1. der Unternehmer den Verbraucher über die Ver-
fügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen
einer unterlassenen Installation informiert hat
und
2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktua-
lisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat,
nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte
mangelhafte Installationsanleitung zurückzufüh-
ren ist.
(6) Soweit eine Montage oder eine Installation
durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digita-
len Elementen
1. den Montageanforderungen, wenn sie den An-
forderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und
2. den Installationsanforderungen, wenn die Instal-
lation
a) der digitalen Elemente sachgemäß durchge-
führt worden ist oder
b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,
dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen
Installation durch den Unternehmer noch auf
einem Mangel der Anleitung beruht, die der

Unternehmer oder derjenige übergeben hat,
der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.
§ 475c
Sachmangel einer Ware
mit digitalen Elementen bei
dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Ele-
menten eine dauerhafte Bereitstellung für die digi-
talen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die
Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien
nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andau-
ern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entspre-
chend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434
und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen
Elemente während des Bereitstellungszeitraums,
mindestens aber für einen Zeitraum von zwei
Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anfor-
derungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
§ 475d
Sonderbestimmungen
für Rücktritt und Schadensersatz
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der
Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten
Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von
§ 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs
einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu
dem der Verbraucher ihn über den Mangel un-
terrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten
Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der
sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1
oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße
Nacherfüllung verweigert hat oder
5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass
der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1
oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß
nacherfüllen wird.
(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz we-
gen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281
Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Ab-
satz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2
und § 440 sind nicht anzuwenden.
§ 475e
Sonderbestimmungen für die Verjährung
(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digita-
ler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren
Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen
Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Mona-
ten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Ak-
tualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4
verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten
nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungs-
pflicht.
(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjäh-
rungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor
dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder
zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie
die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung
des Unternehmers einem Dritten übergeben, so
tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des gel-
tend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von
zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die
nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbrau-
cher übergeben wurde.“
8. Die §§ 476 und 477 werden wie folgt gefasst:
„§ 476
Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum
Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435,
437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschrif-
ten dieses Untertitels abweicht, kann der Unter-
nehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen
nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann
vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
durch Vertrag abgewichen werden, wenn
1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-
tragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt
wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware
von den objektiven Anforderungen abweicht,
und
2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Ver-
trag ausdrücklich und gesondert vereinbart wur-
de.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten An-
sprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleich-
tert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Ver-
jährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbe-
ginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten
Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Ver-
einbarung ist nur wirksam, wenn
1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-
tragserklärung von der Verkürzung der Verjäh-
rungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag
ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der
§§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind
auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 477
Beweislastumkehr
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahr-
übergang ein von den Anforderungen nach § 434
oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so
wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahr-
übergang mangelhaft war, es sei denn, diese Ver-
mutung ist mit der Art der Ware oder des mangel-
haften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines

lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen
Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die
dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente
im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von
den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder
§ 475b abweichender Zustand der digitalen Ele-
mente während der Dauer der Bereitstellung oder
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Ge-
fahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen
Elemente während der bisherigen Dauer der Be-
reitstellung mangelhaft waren.“
9. In § 478 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „445a
Absatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch die Wör-
ter „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b
und 475c“ ersetzt.
10. § 479 wird wie folgt gefasst:
„§ 479
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach
und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgen-
des enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die In-
anspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist
sowie darauf, dass diese Rechte durch die Ga-
rantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantie-
gebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren
für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie
bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere
die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich
des Garantieschutzes.
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher
spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen.
(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbrau-
cher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat
der Verbraucher gegen den Hersteller während des
Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch
auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6
Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung
wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorste-
henden Anforderungen nicht erfüllt wird.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
und 3.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 58 angefügt:
„§ 58
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Regelung
des Verkaufs von Sachen mit digitalen
Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022
geschlossen worden ist, sind die Vorschriften die-
ses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten-
den Fassung anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2133. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dac688b0472080c4….