Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Stand: 01.01.2026
Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1807 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 19.08.2016 – 1 T 111/16
- LG Karlsruhe, 17.11.2022 – 11 T 136/22
- LG Ravensburg, 26.01.2016 – 2 O 168/14
- OLG Köln, 09.08.2000 – 16 Wx 93/00
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2019 – 20 W 175/18
- OLG Köln, 24.03.2014 – 2 Wx 28/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2024 – 20 W 142/24
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2023 – 20 W 226/21Zitiert von 2
- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1807 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1807 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 1807 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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