Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Stand: 01.01.2026

FamilienrechtBund3 Fassungen28 Entscheidungen

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

←§ 1806 →§ 1808