Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- OLG München, 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e
- OLG Brandenburg, 17.12.2024 – 13 WF 114/24
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
- OLG Karlsruhe, 15.07.2024 – 2 WF 54/24
- OLG Celle, 09.04.2024 – 15 WF 23/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1808 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1808#abs-1 (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1808#abs-2 (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1808#abs-3 (3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.