Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 866
BGBl. 2006 I S. 866 · 136.351 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Vom 19. April 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes
(105-7)
Nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
(BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert wor-
den ist, wird folgender § 1c eingefügt:
„§ 1c
Rückabwicklung
zuordnungswidriger Veräußerungen
(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunterneh-
men im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen
Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im
Zeitpunkt der Anteilsveräußerung
1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes
oder der Vorschriften des Kommunalvermögensge-
setzes oder
2. der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Ge-
setzes unterlagen oder
3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Ei-
nigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu
übertragen gewesen wären oder nach den Bestim-
mungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermö-
gensgesetzes auf diese übergehen würden oder
4. nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder
§ 1a Abs. 4 dieses Gesetzes der Kommune zu über-
tragen gewesen wären,
ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Be-
rechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Vorausset-
zungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis
zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die
Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der
Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide
sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen,
wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unterneh-
mens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der be-
anspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommuna-
lisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenos-
senschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Ver-
tragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rück-
gabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vor-
behalt kann sich auch aus den Umständen des Vertrags-
schlusses ergeben. Die Vorschriften über den Aus-
schluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1
diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Woh-
nungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Woh-
nungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in die-
sem Fall nicht anwendbar.
(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Ab-
satzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzuneh-
men, wenn
1. der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unter-
nehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand
des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens
nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form
einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn,
dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen er-
folgt ist, und
2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des
Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens
oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des
Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen
worden ist.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwen-
dung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozial-
versicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmun-
gen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung
in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entspre-
chend.“
Artikel 2
Aufhebung
des Zuordnungsergänzungsgesetzes
(105-7-2)
Das Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2232), geändert durch
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994
(BGBl. I S. 2062), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des
Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
(105-11)
Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni
1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598),
wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung
des Gesetzes zur Prüfung
von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen
und Berufungen ehrenamtlicher Richter
(105-12)
Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassun-
gen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher

Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) wird aufgeho-
ben.
Artikel 5
Aufhebung der
Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung
(105-26)
Die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom
15. April 1996 (BGBl. I S. 604) wird aufgehoben.
Artikel 6
Auflösung des Fünften
Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(1104-1/1)
Der Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom
2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) wird aufgehoben.
Artikel 7
Auflösung des Gesetzes zur Änderung
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
und des Gesetzes über das Amtsgehalt der
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
(1104-1/2)
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über
das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungs-
gerichts vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) wird auf-
gehoben.
Artikel 8
Aufhebung des Gesetzes
über die Sammlung des Bundesrechts
(114-2)
Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
114-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge-
hoben.
Artikel 9
Aufhebung des
Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht
gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts
(114-3)
Das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewor-
denen ehemaligen bayerischen Landesrechts in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung des
Gesetzes über den Abschluss
der Sammlung des Bundesrechts
und damit zusammenhängenden Rechts
(114-4)
(1) Das Gesetz über den Abschluss der Sammlung
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I
S. 1451) wird aufgehoben.
(2) Übergangsbestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 1
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts
vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437), die nicht in die Samm-
lung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) auf-
genommen worden sind, werden aufgehoben.
(3) Bundesrecht im Sinne des § 1 Nr. 2 des Gesetzes
über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts
vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgeho-
ben.
Artikel 11
Auflösung
des Betreuungsgesetzes
(200-3)
Die Artikel 9 und 10 des Betreuungsgesetzes vom
12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) werden aufgeho-
ben.
Artikel 12
Aufhebung
des Gesetzes über die
Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes
(2330-3-1)
Das Gesetz über die Änderung des § 29 des Grund-
steuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 2330-3-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
Artikel 13
Aufhebung der Verordnung
zu § 2 des Gesetzes über die
Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes
(2330-3-2)
Die Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Ände-
rung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(300-1)
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden
aufgehoben.
2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch
das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizver-
waltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes,
der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostenge-
setzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren
oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kos-
tenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einfor-
derung oder Zurückzahlung ergehen, können durch
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann

angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich be-
stimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt wer-
den, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in
seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig
sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,
nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag
nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder
dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht worden sei.
(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedi-
gung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat.
In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14
Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten
entsprechend.
(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Be-
schwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14, 156
der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des
Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenord-
nung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlan-
desgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandes-
gerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen
werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach die-
ser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.
(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkraft-
treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004
geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die
anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004
der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“
4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
(1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfah-
ren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen
Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet
worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,
1. Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völker-
mord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen des § 239a oder des § 239b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311
Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c
Abs. 1 oder des § 319
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung
auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter
Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf
eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches be-
zieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3
erfüllt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen
einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist.“
Artikel 15
Auflösung
des Justizmitteilungsgesetzes
und Gesetzes zur Änderung kosten-
rechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
(300-1/1)
Der Artikel 35 des Justizmitteilungsgesetzes und Ge-
setzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und
anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430,
2779), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 16
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(300-1-1)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2254) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 17
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
(300-2)
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Durch Landesrecht können einem Gericht für die
Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder
teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper
von Gerichten eingerichtet werden.“
2. Nach § 21i wird folgender § 21j eingefügt:
„§ 21j
(1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium
nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die
in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung
des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsicht-
führenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist
innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des
Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 be-
stimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des
Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Prä-
sidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet
wird.
(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.
(4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei
der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der
Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. Als

Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3
Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.“
3. Der § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für
deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon
Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kam-
mern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichts-
bezirks auch an Orten haben, an denen das Land-
gericht seinen Sitz nicht hat.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“
4. In § 106 wird die Angabe „§ 93 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 116 wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des
Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehre-
rer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und
ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil-
oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen
Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Se-
nat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer
Familiengerichte gebildet werden.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“
6. Dem § 120 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfah-
ren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von
Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrens-
kosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu
tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, kön-
nen sie vom Bund Erstattung verlangen.“
7. Dem § 153 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dür-
fen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden,
die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1
zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl.
1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut
worden sind.“
8. Dem § 184 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der
sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu spre-
chen, ist gewährleistet.“
Artikel 18
Auflösung
des Gesetzes zur Stärkung der
Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
(300-2/1)
Der Artikel 5a des Gesetzes zur Stärkung der Unab-
hängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2598, 2000 I S. 1415) wird aufgehoben.
Artikel 19
Auflösung des Gesetzes
zur allgemeinen Einführung eines zweiten
Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen
(300-2-1)
Die Artikel 3, 5 und 6 des Gesetzes zur allgemeinen
Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-
Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582,
1970 I S. 1236) werden aufgehoben.
Artikel 20
Aufhebung des
Gesetzes über die Zuständigkeit der
Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
(300-4)
Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei
Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850), wird aufgehoben.
Artikel 21
Aufhebung der Verordnung zur
einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung
(300-5)
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Ge-
richtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
Artikel 22
Aufhebung des
Gesetzes zur Wiederherstellung der
Rechtseinheit auf dem Gebiete der
Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege,
des Strafverfahrens und des Kostenrechts
(300-6)
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerli-
chen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kosten-
rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird aufgehoben.
Artikel 23
Aufhebung
des Gesetzes über Rechts-
verordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit
(300-7)
Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.

Artikel 24
Aufhebung des Gesetzes
über das Gerichtswesen in Berlin
(300-8)
Das Gesetz über das Gerichtswesen in Berlin vom
1. Juni 1933 (RGBl. I S. 329; BGBl. III 300-8) wird auf-
gehoben.
Artikel 25
Aufhebung der
Zweiten Verordnung über die
Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen
(300-12)
Die Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Jus-
tizverwaltungssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-12, veröffentlichten be-
reinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 26
Auflösung des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(300-16)
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) werden aufgeho-
ben.
Artikel 27
Änderung
des Deutschen Richtergesetzes
(301-1)
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zu-
letzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt:
„§ 44a
Hindernisse für
Berufungen als ehrenamtliche Richter
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll
nicht berufen werden, wer
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder in-
offizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdiens-
tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unter-
lagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6
Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichge-
stellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen
Richters nicht geeignet ist.
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu
diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schrift-
liche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 44b
Abberufung
von ehrenamtlichen Richtern
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt
abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 be-
zeichnete Umstände bekannt werden.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschrif-
ten, die im Übrigen für die Abberufung eines ehren-
amtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in
den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder
ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingelei-
tet worden ist und der dringende Verdacht besteht,
dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen,
kann das für die Abberufung zuständige Gericht an-
ordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Ent-
scheidung über die Abberufung das Amt nicht aus-
üben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar.
(4) Die Entscheidung über die Abberufung ist un-
anfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter
kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der
Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die
Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen
haben. Über den Antrag entscheidet das nächsthö-
here Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Ist das
nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht
oder ist die Entscheidung von einem obersten Bun-
desgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer
Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung
getroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4
kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Ober-
landesgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung ge-
troffen worden ist.“
2. Die §§ 107, 108 und 113 bis 118 werden aufgehoben.
3. Der § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124
Laufbahnwechsel
(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann
nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf
Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner
schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Be-
amtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsan-
walt ernannt werden.
(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine
zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft
nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung
festzustellen.
(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach
Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festge-
stellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt
weiterverwendet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsan-
walt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-
schnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum
Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Be-

amtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt er-
nannt ist, für eine Ernennung zum Richter entspre-
chend. Während der Erprobung im staatsanwalt-
schaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung
„Staatsanwalt“.“
4. Der § 125 wird aufgehoben.
Artikel 28
Auflösung
des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
(301-1/1)
Die Artikel 2a und 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August
1980 (BGBl. I S. 1451) werden aufgehoben.
Artikel 29
Auflösung
des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
(301-1/2)
Die Artikel 3 und 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984
(BGBl. I S. 995) werden aufgehoben.
Artikel 30
Auflösung des Gesetzes
zur Verkürzung der Juristenausbildung
(301-1/3)
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juris-
tenausbildung vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926)
wird aufgehoben.
Artikel 31
Aufhebung der
Verordnung über das allgemeine
Dienstalter der Richter in besonderen Fällen
(301-1-1)
Die Verordnung über das allgemeine Dienstalter der
Richter in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 301-1-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 32
Auflösung des Gesetzes zur
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
(301-3)
In Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Deutschen
Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I
S. 1557), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) geändert worden ist,
werden die §§ 1 und 4 aufgehoben.
Artikel 33
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung der Bezeichnungen
der Richter und ehrenamtlichen Richter
und der Präsidialverfassung der Gerichte
(301-4)
In Artikel XIII des Gesetzes zur Änderung der Bezeich-
nungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der
Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972
(BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496) werden die §§ 1
bis 4 aufgehoben.
Artikel 34
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung von Bezeichnungen
der Richter und ehrenamtlichen Richter
(301-4-2)
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung von
Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3176) werden auf-
gehoben.
Artikel 35
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
(302-2)
§ 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005
(BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2
nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechts-
pflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September
1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prü-
fung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben
oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor
dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger
tätig waren.“
Artikel 36
Auflösung des Gesetzes
zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
(302-4)
Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 und Artikel 2 des Gesetzes zur
Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975
(BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2447) geändert worden
ist, werden aufgehoben.
Artikel 37
Auflösung
des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes
(302-5)
Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Rechtspflegergesetzes vom 18. August 1976
(BGBl. I S. 2186) werden aufgehoben.
Artikel 38
Änderung des
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
(302-6)
Die Artikel 13 und 14 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 des
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Ja-
nuar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 12g
Abs. 20 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 39
Änderung
der Bundesnotarordnung
(303-1)
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), wird wie folgt
geändert:
1. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Reichsgesetzes“
durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:
„§ 117b
(1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher
Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-
tät oder Hochschule der Deutschen Demokratischen
Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und
einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer
Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungs-
dienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der
Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig
war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und
notarspezifische Kenntnisse nachweist.
(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Län-
dern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte
Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr
vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September
2010 im Amt bleiben.“
Artikel 40
Auflösung des Dritten
Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
(303-1/1)
Der Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom
31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194) wird
aufgehoben.
Artikel 41
Aufhebung
des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Notarrechts
(303-2)
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Notarrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, geändert durch § 55 Nr. 13 des Gesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.
Artikel 42
Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung
(303-8)
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3599), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie
folgt gefasst:
„Befreiung von der Voraussetzung
der Befähigung zum Richteramt . . . . . . . . . . . . . § 214“.
2. Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung
„Rechtsanwaltsgesellschaft“ bereits am 1. März 1999
in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die
Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche
Bezeichnung weiterführen.“
3. Der § 214 wird wie folgt gefasst:
„§ 214
Befreiung
von der Voraussetzung
der Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit be-
sitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996
die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsge-
setzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504)
erfüllt haben.
(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechts-
anwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen
waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zuge-
lassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähi-
gung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und
§ 101 Abs. 1 Satz 2.“
4. Die §§ 221 und 233 werden aufgehoben.
Artikel 43
Auflösung des Gesetzes
zur Neuordnung des Berufsrechts der
Rechtsanwälte und der Patentanwälte
(303-8/1)
Der Artikel 21 des Gesetzes zur Neuordnung des
Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), das zuletzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2448) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 44
Auflösung des
Gesetzes zur Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
(303-8/2)
Der Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und
anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600)
wird aufgehoben.
Artikel 45
Auflösung des Fünften
Gesetzes zur Änderung der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte
(303-12/1)
Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) werden aufgehoben.

Artikel 46
Aufhebung des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
beurkundungsrechtlicher Vorschriften
(303-13-1)
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkun-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980
(BGBl. I S. 157) wird aufgehoben.
Artikel 47
Auflösung
des Gesetzes zur Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
(303-14)
In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Ok-
tober 1972 (BGBl. I S. 2013) werden die §§ 1 bis 3 auf-
gehoben.
Artikel 48
Änderung
des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes
(310-1)
Die §§ 2 bis 5 und 7 bis 13 sowie die Abschnitte 3 und 5
des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 49
Änderung
des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
(310-2)
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.
2. Der § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Übergangsvorschriften zum Sechsten
Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Geset-
zes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom
1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 aus-
gebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfrei-
grenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich
der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig wer-
den, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor-
schriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners
oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsge-
richt den Pfändungsbeschluss entsprechend zu be-
richtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt
des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender
Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss
zugestellt wird.
(2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über
Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forde-
rung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschrif-
ten des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Ände-
rung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992
(BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die
Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuld-
ner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange
mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entge-
genstehende vollstreckbare gerichtliche Entschei-
dung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung
desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund
dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.“
3. Der bisherige § 20 wird § 21 und erhält folgende Über-
schrift:
„§ 21
Übergangs-
vorschriften zum Siebten Gesetz
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen“.
4. Der § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Überleitungsvorschriften
zum Zweiten Gesetz zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
(1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ist in
seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung
(Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I
S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden
ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1999
geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren
tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Ver-
handlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-
gereicht werden können.
(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die
Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999
stattfinden soll.
(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten,
die nach Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungs-
novelle am 1. Januar 1999 entstehen.
(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist in
seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten
der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar
1999 errichtet wurde.
(5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessord-
nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a
der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die
Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Voll-
streckung vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangs-

vollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 versucht
hatte.
(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeits-
oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999
beendet waren.
(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26
und 27 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungs-
novelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem
Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am
1. Januar 1999 beantragt worden sind.
(8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilpro-
zessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28
Buchstabe b der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle be-
ginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999.
(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor
dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die
§§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20
Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis
zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.“
5. Nach § 31 werden die folgenden §§ 32 bis 34 einge-
fügt:
„§ 32
Überleitungsvorschriften zum
Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
(1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993
(BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Ver-
handlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht,
geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der
Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses
der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128
Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu
dem Schriftsätze eingereicht werden können, im
Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle
zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Ent-
scheidung an die Parteien hinausgegeben hat.
(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbar-
keit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor
dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3
Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozess-
ordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b
Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.
§ 33
Überleitungsvorschriften zum
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen,
die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neu-
regelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind,
beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am
1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis
zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichter-
lichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwen-
dung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar
1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem
Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichter-
lichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 ge-
schlossen worden sind, findet die Zwangsvollstre-
ckung statt, sofern die Entscheidung über die Voll-
streckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig voll-
streckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten
des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.
§ 34
Überleitungsvorschriften
zum Gesetz zur Vereinfachung
und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ver-
einfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfah-
ren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden
Fassung sind weiter anzuwenden:
1. Vorschriften über die Aufforderung an den Beklag-
ten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich
gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen
zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen
Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stel-
lungnahme auf diese, über die Begründung des
Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über
die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften
durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die
Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die
Berufung eingelegt wurde;
2. sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung
nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Ver-
teidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidi-
gungsmittel in einer vor dem 1. Juli 1977 abge-
haltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht
wurde;
3. Vorschriften über die Nichtzulassung neuer An-
griffs- und Verteidigungsmittel im Berufungs-
rechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzu-
bringen waren, wenn die mündliche Verhandlung
im ersten Rechtszug vor dem 1. Juli 1977 ge-
schlossen wurde;
4. Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in
dem die mündliche Verhandlung geschlossen wur-
de, vor dem 1. Juli 1977 stattgefunden hat;
5. Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung
der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1. Juli 1977
verkündet worden ist oder, wenn es ohne münd-
liche Verhandlung ergangen ist, der Geschäfts-
stelle übergeben wurde;
6. Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von
Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die an-
zufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 1977
verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt
worden ist;

7. Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der
Mahnantrag vor dem 1. Juli 1977 gestellt wurde.“
Artikel 50
Änderung
der Zivilprozessordnung
(310-4)
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431) wird wie folgt geändert:
1. § 142 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollstän-
dig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird.
Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt
werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stel-
lung des Übersetzers angeben und von ihm unter-
schrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die
Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem
Dritten ergehen.“
2. § 786 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen,
die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaf-
tungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen
sind, kann die Haftungsbeschränkung nach
§ 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann
geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß
§ 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten
ist.“
3. § 801 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im
Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundes-
gebiet vollstreckt werden.“
4. § 1006 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu
übertragen für die Erledigung der Anträge, das Auf-
gebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf
den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der
Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht
erledigt.“
Artikel 51
Auflösung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(310-4/2)
Der Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), das
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 52
Auflösung des
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
(310-4/3)
In Artikel 4 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) wird der
§ 1 aufgehoben.
Artikel 53
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und
zur Umwandlung des Offenbarungseides
in eine eidesstattliche Versicherung
(310-4-1)
Artikel 2 § 15 und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung
des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes
und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine
eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I
S. 911) werden aufgehoben.
Artikel 54
Auflösung des
Gesetzes zur Vereinfachung und
Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
(310-4-2)
Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes zur Vereinfachung
und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3281) werden aufgehoben.
Artikel 55
Aufhebung
der Verordnung über die
Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel
(310-9)
Die Verordnung über die Vollstreckung landesrecht-
licher Schuldtitel in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
Artikel 56
Aufhebung der
Verordnung über Maßnahmen auf
dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
(310-10)
Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der
Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird auf-
gehoben.
Artikel 57
Änderung des
Gesetzes über die Unzulässigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(310-12)
Der § 6 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 58
Änderung des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung
(310-14)
Der § 168 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeig-
netes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu
erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 59
Änderung des Gesetzes über
Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt
(310-15)
Der § 25 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für
die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge-
setzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 60
Auflösung
des Vierten Gesetzes
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(310-17)
Die Artikel 3 bis 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung
der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I
S. 333) werden aufgehoben.
Artikel 61
Auflösung
des Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(310-18)
Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom
1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) werden aufgehoben.
Artikel 62
Auflösung des
Gesetzes über die Prozesskostenhilfe
(310-19)
Die Artikel 5 und 6 des Gesetzes über die Prozess-
kostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) werden
aufgehoben.
Artikel 63
Auflösung des
Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes
(310-19/1)
Der Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgeset-
zes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) wird auf-
gehoben.
Artikel 64
Auflösung
des Fünften Gesetzes
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(310-20)
Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung
der Pfändungsfreigrenzen vom 8. März 1984 (BGBl. I
S. 364) werden aufgehoben.
Artikel 65
Änderung des Gesetzes zur
Überleitung der Zuständigkeit der Obersten
Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof
(310-21)
Der § 7 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständig-
keit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bun-
desgerichtshof vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847,
2862) wird aufgehoben.
Artikel 66
Auflösung
des Sechsten Gesetzes
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(310-22)
Der Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der
Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745)
wird aufgehoben.
Artikel 67
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
(312-1)
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 68
Auflösung
des Opferschutzgesetzes
(312-2/1)
Die Artikel 11 und 13 des Opferschutzgesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) werden aufgeho-
ben.

Artikel 69
Aufhebung
der Verfahrensordnung für die
deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung
von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen
(312-2-a)
Die Verfahrensordnung für die deutschen Spruchge-
richte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer
Organisationen vom 17. Februar 1947 (Verordnungsblatt
für die Britische Zone 1947 S. 57; BGBl. III 312-2-a) wird
aufgehoben.
Artikel 70
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung der Strafprozessordnung
(312-2-3)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497),
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 1980
(BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 71
Aufhebung der
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
(312-3-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
gehoben.
Artikel 72
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung der Strafprozessordnung
und des Gerichtsverfassungsgesetzes
(312-6)
Die Artikel 14 und 16 des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsge-
setzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) werden
aufgehoben.
Artikel 73
Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes
(312-7)
Der § 69 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht
durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in
das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist
die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentral-
registergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990)
geltenden Vorschriften zu behandeln.“
2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2
und 3.
Artikel 74
Aufhebung
der Ersten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-1)
Die Erste Verordnung über den Übergang von Aufga-
ben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juni
1975 (BGBl. I S. 1471) wird aufgehoben.
Artikel 75
Aufhebung
der Zweiten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-2)
Die Zweite Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3163) wird aufgehoben.
Artikel 76
Aufhebung
der Dritten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-3)
Die Dritte Verordnung über den Übergang von Aufga-
ben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
22. März 1976 (BGBl. I S. 735) wird aufgehoben.
Artikel 77
Aufhebung
der Vierten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-4)
Die Vierte Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
20. Juli 1976 (BGBl. I S. 1860) wird aufgehoben.
Artikel 78
Aufhebung
der Fünften Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-5)
Die Fünfte Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
15. November 1976 (BGBl. I S. 3186) wird aufgehoben.
Artikel 79
Aufhebung
der Sechsten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-6)
Die Sechste Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
5. April 1977 (BGBl. I S. 538) wird aufgehoben.

Artikel 80
Aufhebung
der Siebten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-7)
Die Siebte Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
1. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2325) wird aufgehoben.
Artikel 81
Auflösung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes
(312-7-3)
Die Artikel 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984
(BGBl. I S. 990) werden aufgehoben.
Artikel 82
Auflösung des Ersten
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
(312-8-1)
Die Artikel 9 bis 11 und 14 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3393, 3533) werden aufgehoben.
Artikel 83
Auflösung des
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979
(312-10)
Die Artikel 8 bis 10 des Strafverfahrensänderungsge-
setzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645)
werden aufgehoben.
Artikel 84
Änderung des
Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes,
der Bundesrechtsanwaltsordnung
und des Strafvollzugsgesetzes
(312-11)
Artikel 6 Abs. 1 und 3 und Artikel 7 des Gesetzes zur
Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessord-
nung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundes-
rechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I
S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 85
Auflösung des
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987
(312-12)
Die Artikel 12 und 14 des Strafverfahrensänderungs-
gesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475)
werden aufgehoben.
Artikel 86
Auflösung des
Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes
Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 10 des Rechtspflege-
Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2847) werden aufgehoben.
Artikel 87
Aufhebung der Verordnung
zur Vereinfachung des Verfahrens
auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts
(315-5)
Die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf
dem Gebiet des Beurkundungsrechts in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-5, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 11
des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird
aufgehoben.
Artikel 88
Änderung
der Grundbuchordnung
(315-11)
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass
1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in
sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Do-
kumente gestattet ist und Abschriften hiervon ge-
fordert werden können;
2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten
Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei
solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres
Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.“
2. § 142 wird aufgehoben.
Artikel 89
Aufhebung
der Verordnung zur Änderung
des Verfahrens in Grundbuchsachen
(315-11-1)
Die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in
Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182),
wird aufgehoben.
Artikel 90
Aufhebung der Verordnung
über den Rechtsverkehr bis zur
Wiederherstellung zerstörter Grundbücher
bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt
(315-11-5)
Die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wie-
derherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amts-

gericht in Burgsteinfurt in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 91
Änderung des
Gesetzes über Maßnahmen auf
dem Gebiete des Grundbuchwesens
(315-11-6)
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“
ersetzt.
2. § 34 Abs. 2 und § 36 werden aufgehoben.
Artikel 92
Auflösung der Verordnung
über Gebäudegrundbücher und
andere Fragen des Grundbuchrechts
(315-11-10-1)
In Artikel 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher
und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli
1994 (BGBl. I S. 1606) werden
1. der Absatz 1,
2. der Absatz 2
aufgehoben.
Artikel 93
Aufhebung des
Gesetzes über die Eintragung
von Zinssenkungen im Grundbuch
(315-12)
Das Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen
im Grundbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-12, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
Artikel 94
Auflösung der
Verordnung zur Aufhebung
überholter Grundbuchvorschriften
Der § 2 der Verordnung zur Aufhebung überholter
Grundbuchvorschriften vom 19. November 1995
(BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.
Artikel 95
Änderung
der Schiffsregisterordnung
(315-18)
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Siebter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvor-
schriften“.
2. Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:
„§ 94
(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung
vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981
zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet wor-
den und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10
dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen
für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die
Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers
auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn
der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet
war.
(2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nach-
zutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder
bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,
8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist.“
Artikel 96
Auflösung der Dritten
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung und zur
Regelung anderer Fragen des Registerrechts
(315-18-2)
Der Artikel 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
terordnung und zur Regelung anderer Fragen des Regis-
terrechts vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 1995 I
S. 16) wird aufgehoben.
Artikel 97
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung der Schiffsregisterordnung
(315-19)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der
Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833)
werden aufgehoben.
Artikel 98
Änderung
der Handelsregisterverordnung
(315-20)
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „durch Anordnung des
Reichsministers der Justiz“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 44 und 45 Abs. 1 wird
jeweils das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort
„Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „oder durch beson-
dere Anordnung des Reichsministers der Justiz“ ge-
strichen.

Artikel 99
Auflösung des
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
(315-21-1)
Artikel 4 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 5 und Artikel 19
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli
1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 100
Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen
(316-1)
In § 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-
entziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 12a des Geset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes“ durch das
Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 101
Änderung der Verordnung
zur Ausführung des deutsch-türkischen
Abkommens über den Rechtsverkehr
in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929
(319-4-1)
In Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des
deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsver-
kehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929
(RGBl. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,
wird der Wortbestandteil „reichs-“ durch den Wortbe-
standteil „bundes-“ ersetzt.
Artikel 102
Änderung der Verordnung
zur Ausführung des deutsch-
griechischen Abkommens über die
gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten
des bürgerlichen und Handels-Rechts
(319-8-1)
Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-grie-
chischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe
in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-
Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 3 wird der Wortbestandteil „reichs-“
durch den Wortbestandteil „bundes-“ ersetzt.
2. In Artikel 2 § 5 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
„Reichsjustizministerium“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium der Justiz“ ersetzt.
3. In Artikel 2 § 7 erster Halbsatz wird das Wort „Reichs-
zivilprozessordnung“ durch das Wort „Zivilprozess-
ordnung“ ersetzt.
Artikel 103
Änderung
des Gesetzes zu dem
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden
und das anzuwendende Recht auf dem
Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
(319-20)
Der Artikel 3 des Gesetzes zu dem Haager Überein-
kommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971
(BGBl. 1971 II S. 217) wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.“
Artikel 104
Änderung des Ausführungs-
gesetzes zu dem internationalen
Übereinkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
(319-41)
Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Über-
einkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 110 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „des Reichs“ gestrichen.
2. In § 2 wird das Wort „Reichskanzlers“ durch die Wörter
„Auswärtigen Amts“ ersetzt.
Artikel 105
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
(320-1)
Die §§ 121, 121a und 122 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I
S. 2477) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 106
Auflösung des
Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes
(320-1/1)
Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsge-
setzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) wird aufgeho-
ben.

Artikel 107
Aufhebung der Verordnung über
den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des
Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
(320-1-2)
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des
Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
vom 8. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1954) wird aufgehoben.
Artikel 108
Aufhebung des Gesetzes zur
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Recht der Handelsvertreter)
(320-2)
Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Recht der Handelsvertreter) in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 320-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), wird auf-
gehoben.
Artikel 109
Auflösung des
Sechsten Gesetzes zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
(340-1/1)
Der Artikel 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wird aufgeho-
ben.
Artikel 110
Auflösung des Gesetzes
zur Verlagerung des Sitzes des
Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
(340-1/2)
Der Artikel 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes
des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) wird aufgeho-
ben.
Artikel 111
Aufhebung
der Verordnung über den
Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des
Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
(340-1/2-1)
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des
Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach
Leipzig vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2371) wird auf-
gehoben.
Artikel 112
Auflösung des Gesetzes
zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher
und finanzgerichtlicher Verfahren
(340-5)
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung
verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfah-
ren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) werden aufgeho-
ben.
Artikel 113
Auflösung
des FGO-Änderungsgesetzes
(350-1/1)
Der Artikel 7 des FGO-Änderungsgesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109) wird aufgehoben.
Artikel 114
Auflösung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(350-1/2)
Der Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird aufgehoben.
Artikel 115
Auflösung des Artikels XI
des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
(360-3)
In Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220)
geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3, 5 Abs. 2 und
die §§ 6 und 8 aufgehoben.
Artikel 116
Auflösung des
Gesetzes zur Änderung des Gerichts-
kostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
(360-4)
In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gerichts-
kostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Ge-
richtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August
1975 (BGBl. I S. 2189) werden die §§ 1 bis 3 und 5
aufgehoben.
Artikel 117
Auflösung des
Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
(360-5)
Der Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes
1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) wird
aufgehoben.
Artikel 118
Änderung
der Kostenordnung
(361-1)
Dem § 19 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I
S. 2477) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:

„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirt-
schaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Ab-
schnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit
Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des Bewer-
tungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 119
Aufhebung der
Verordnung über Auflassungen,
landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit
(361-3, 404-11)
Die Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche
Gebühren und Mündelsicherheit vom 11. Mai 1934
(RGBl. I S. 378; BGBl. III 361-3, 404-11) wird aufgehoben.
Artikel 120
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen und anderer Gesetze
(367-2)
In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
digen und anderer Gesetze vom 22. November 1976
(BGBl. I S. 3221) werden die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 bis 4
aufgehoben.
Artikel 121
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
(368-2)
In Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrecht-
licher Vorschriften vom 29. Oktober 1969 (BGBl. I
S. 2049) wird die Nummer 4 und in Artikel 3 werden die
§§ 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 122
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(400-1)
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
geändert:
1. Nach Artikel 229 § 14 wird folgender § 15 angefügt:
„§ 15
Übergangsvorschrift zum
Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten
vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbe-
schränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im
Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden
sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Berei-
cherung ausgeschlossen.“
2. In Artikel 231 wird § 1 aufgehoben.
3. In Artikel 234 wird § 6 wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf
1. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242),
2. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977
(BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),
in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 123
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:
1. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierungen können die Vereinssa-
chen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.“
2. In § 928 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
staats zu, in dessen Gebiet“ durch die Wörter „des
Landes zu, in dem“ ersetzt.
3. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch
eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde fest-
gestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die
Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen be-
stimmen durch Rechtsverordnung die zuständige
Landesbehörde. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.“
4. § 1558 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für
die Führung des Registers zu übertragen. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.“
5. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesstaats“
durch das Wort „Landes“ ersetzt.
Artikel 124
Auflösung
des Eheschließungsrechtsgesetzes
(400-2/3)
In Artikel 17 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom
4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) werden die §§ 1 und 2
aufgehoben.

Artikel 125
Auflösung
des Handelsrechtsreformgesetzes
(400-2/4)
Der Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird aufgehoben.
Artikel 126
Auflösung des Minderjährigen-
haftungsbeschränkungsgesetzes
(400-2/7)
Der Artikel 3 des Minderjährigenhaftungsbeschrän-
kungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487)
wird aufgehoben.
Artikel 127
Änderung
des Gleichberechtigungsgesetzes
(400-3)
Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 zweiter Halbsatz, Nr. 5
Abs. 2 Satz 2, Nr. 8 bis 10 und Artikel 8 II. Nr. 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 128
Änderung
des Familienrechtsänderungsgesetzes
(400-4)
Artikel 9 II. Nr. 1 bis 3 und 6 und Artikel 9 III. des
Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8
Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 129
Änderung
des Umwelthaftungsgesetzes
(400-9)
In § 23 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2634), das durch Artikel 9
Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674)
geändert worden ist, wird das Wort „findet“ durch die
Wörter „und § 32a der Zivilprozessordnung finden“ er-
setzt.
Artikel 130
Auflösung des
Gesetzes über die Umwelthaftung
(400-9/1)
Der Artikel 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird aufgeho-
ben.
Artikel 131
Änderung des
Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Verschollenheitsrechts
(401-7)
In Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschrif-
ten des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 12
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
geändert worden ist, werden § 1 Abs. 2 und § 2 aufgeho-
ben.
Artikel 132
Auflösung
des Ersten Gesetzes zur
Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(402-12-1)
In Artikel III des Ersten Gesetzes zur Änderung miet-
rechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505)
werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 133
Auflösung
des Zweiten Gesetzes zur
Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(402-12-2)
In Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-
rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457)
werden die §§ 1 bis 6 aufgehoben.
Artikel 134
Auflösung des Zweiten
Wohnraumkündigungsschutzgesetzes
(402-12-5)
Die Artikel 4 bis 7 des Zweiten Wohnraumkündigungs-
schutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3603), das durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 135
Auflösung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und
mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin
(402-24-12)
Die Artikel 6, 7 § 2 und Artikel 8 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher
Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I
S. 1202), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August
1982 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 136
Auflösung des Dritten
Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und
mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin
(402-24-13)
Artikel 6 § 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur
Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor-
schriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I

S. 1106), das zuletzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes
vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 137
Auflösung des Gesetzes zur
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
und der Verordnung über das Erbbaurecht
(403-1-1)
Der Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Woh-
nungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das
Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) wird
aufgehoben.
Artikel 138
Änderung der
Verordnung über das Erbbaurecht
(403-6)
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“
durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
2. Der § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht
gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter
im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung.“
3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für den
Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung
der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsge-
setzbl. S. 449)“ gestrichen.
4. Der § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom
8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig
werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinba-
rungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden,
die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden
sind.
(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung
nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht wor-
den, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erb-
bauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei
entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genann-
ten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann ver-
langen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für
ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine
besondere Härte wäre.“
5. Der § 36 wird aufgehoben.
6. In § 39 werden die Wörter „so bleiben reichs-, landes-
gesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und
Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als
sie“ durch die Wörter „sind die Kosten und sonstigen
Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die“ ersetzt.
Artikel 139
Auflösung des Gesetzes zur
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
(403-6-1)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der
Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974
(BGBl. I S. 41) werden aufgehoben.
Artikel 140
Auflösung
des Sachenrechtsänderungsgesetzes
(403-23-1)
In Artikel 2 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) wird § 10 Abs. 2
aufgehoben.
Artikel 141
Änderung des Gesetzes über
die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
(404-18)
In Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung
der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I
S. 1243), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
werden die §§ 4, 6, 7, 8 Satz 2 und die §§ 9, 12, 14 bis 22
sowie 25 und 26 aufgehoben.
Artikel 142
Änderung des Ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts
(404-19-1)
In Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),
das durch Artikel 7 § 4 Satz 2 des Gesetzes vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden
ist, werden die Nummern 4 bis 8 und 10 bis 12 aufgeho-
ben.
Artikel 143
Änderung des
Gesetzes über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
(404-19-4)
In Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf
dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3
und 5 aufgehoben.
Artikel 144
Auflösung des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
(404-23)
In Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts
der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061)
werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.

Artikel 145
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
(4100-1)
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie
folgt geändert:
1. In § 315a Abs. 1 wird vor dem Wort „sowie“ ein Komma
und die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
2. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „§ 286 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 286 Abs. 1, 3 und 5“
ersetzt.
Artikel 146
Aufhebung
der Zweiten Verordnung zur Neuregelung
der im Handelsgesetzbuche sowie in der
Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen
(4101-2)
Die Zweite Verordnung zur Neuregelung der im Han-
delsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorge-
sehenen Gehaltsgrenzen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4101-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 147
Aufhebung des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht
(4101-3)
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Han-
delsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben.
Artikel 148
Aufhebung der Verordnung
über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
(4103-3)
Die Verordnung über das Liegegeld in der Binnen-
schifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4103-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird aufgehoben.
Artikel 149
Aufhebung der Verordnung
zur vorübergehenden Änderung einiger
Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt
(4103-4)
Die Verordnung zur vorübergehenden Änderung eini-
ger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4103-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
gehoben.
Artikel 150
Aufhebung des Gesetzes
über die Auflösung, Abwicklung
und Löschung von Kolonialgesellschaften
(4124-2)
Das Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und
Löschung von Kolonialgesellschaften vom 20. August
1975 (BGBl. I S. 2253) wird aufgehoben.
Artikel 151
Änderung
des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(4125-1)
§ 155 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 155
Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenos-
senschaften, Produktionsgenossenschaften des Hand-
werks oder andere Genossenschaften oder kooperative
Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 einge-
tragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im
Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirk-
samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht
dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem In-
krafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsge-
setzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am
25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorge-
nommen worden sind.“
Artikel 152
Aufhebung des Gesetzes
zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes
(4125-5)
Das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4125-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
Artikel 153
Aufhebung
der Verordnung über das
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934
(4125-5-1)
Die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom
30. Oktober 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4125-5-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 29 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird
aufgehoben.

Artikel 154
Änderung des Scheckgesetzes
(4132-1)
Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 7
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird
wie folgt geändert:
1. In Artikel 31 Abs. 2 werden die Wörter „Der Reichs-
minister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium der Justiz“ ersetzt.
2. Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt:
„Artikel 38a
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks wer-
den im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.“
Artikel 155
Aufhebung
des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz
(4132-2)
Das Einführungsgesetz zum Scheckgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1507), wird aufgehoben.
Artikel 156
Änderung des Wechselgesetzes
(4133-1)
In Artikel 38 Abs. 3 des Wechselgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 25 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Reichsminister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium der Justiz“ ersetzt.
Artikel 157
Aufhebung des
Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz
(4133-2)
Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1507), wird aufgehoben.
Artikel 158
Aufhebung
des Gesetzes über die Fortsetzung
aufgelöster saarländischer Unternehmen
(4140-3)
Das Gesetz über die Fortsetzung aufgelöster saarlän-
discher Unternehmen vom 6. Januar 1964 (BGBl. I S. 5)
wird aufgehoben.
Artikel 159
Aufhebung
des Gesetzes über Bekanntmachungen
(415-1)
Das Gesetz über Bekanntmachungen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 160
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
(421-1-2)
Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I
S. 1446) werden aufgehoben.
Artikel 161
Auflösung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Patentgesetzes und anderer Gesetze
(424-1-3/1)
Der Artikel 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827) wird aufgehoben.
Artikel 162
Auflösung des
Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes,
des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze
(424-3-7)
In Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Patent-
gesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Ge-
setze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) werden die
§§ 1, 2 und 5 aufgehoben.
Artikel 163
Änderung der Patentanwaltsordnung
(424-5-1)
Dem § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung
„Patentanwaltsgesellschaft“ bereits am 1. März 1999 in
ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechts-
form hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung
weiterführen.“
Artikel 164
Auflösung
des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(43-1/1)
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1738) wird aufgehoben.

Artikel 165
Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(43-7)
Dem § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird folgender
Absatz 12 angefügt:
„(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungs-
stelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem
besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter
nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Repu-
blik erworben hat.“
Artikel 166
Aufhebung des Gesetzes
betreffend die Ausführung der
am 9. September 1886 zu Bern
abgeschlossenen Übereinkunft wegen
Bildung eines internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
(440-9)
Das Gesetz betreffend die Ausführung der am
9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Überein-
kunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-9,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 167
Änderung
der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung
(440-12-2)
§ 17 Satz 2 zweiter Halbsatz der Urheberrechts-
schiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 51 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 168
Änderung des Strafgesetzbuches
(450-2)
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des
Besonderen Teils die Angabe zu § 143 wie folgt ge-
fasst:
„§ 143 (weggefallen)“.
2. Der § 143 wird aufgehoben.
Artikel 169
Auflösung des Sechsten
Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-2/1)
Der Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704)
wird aufgehoben.
Artikel 170
Auflösung
des Gesetzes zur Verbesserung
der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
(450-2/2)
Der Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Be-
kämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998
(BGBl. I S. 845) wird aufgehoben.
Artikel 171
Änderung des
Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-5)
Der Artikel 11 des Vierten Strafrechtsänderungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 172
Auflösung des
Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-11)
Die Artikel 7 und 9 des Achten Strafrechtsänderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741), das zuletzt
durch Artikel 287 Nr. 27 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 173
Änderung des Ersten
Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-13-1)
Die Artikel 92, 104 und 106 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 645), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 174
Auflösung des Dritten
Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-13-3)
Die Artikel 5, 6 Abs. 1 und Artikel 7 des Dritten Ge-
setzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970
(BGBl. I S. 505), das durch Artikel 287 Nr. 28 des Geset-
zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden
ist, werden aufgehoben.
Artikel 175
Auflösung des Fünften
Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-13-5)
Die Artikel 9 bis 11 des Fünften Gesetzes zur Reform
des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das
zuletzt durch Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist,
werden aufgehoben.

Artikel 176
Auflösung des
Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-14)
Die Artikel 3 bis 5 des Neunten Strafrechtsänderungs-
gesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) werden
aufgehoben.
Artikel 177
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
(450-16)
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Artikel 315c wird Satz 3 gestrichen.
2. Artikel 316 wird durch folgende Artikel 316 und 316a
ersetzt:
„Artikel 316
Übergangsvorschrift
zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetz-
buches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969
(BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene
Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfol-
gung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neun-
ten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969
noch nicht verjährt waren.
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung straf-
rechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965
(BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.
Artikel 316a
Übergangsvorschrift
zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsän-
derungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046)
gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Ver-
folgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Straf-
rechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht
verjährt war.
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung straf-
rechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965
(BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.“
3. Der bisherige Artikel 316 wird Artikel 316b.
Artikel 178
Auflösung
des 3. Verjährungsgesetzes
(450-16/1)
Der Artikel 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) wird aufgehoben.
Artikel 179
Auflösung des
Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-17)
Die Artikel 4 und 5 des Fünfzehnten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) wer-
den aufgehoben.
Artikel 180
Auflösung des
Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-19)
Die Artikel 2 bis 4 des Sechzehnten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) wer-
den aufgehoben.
Artikel 181
Auflösung des
Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-20)
Die Artikel 7 und 8 des Zwanzigsten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329),
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 182
Auflösung
des Verbrechensbekämpfungsgesetzes
(450-27)
Artikel 15 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgeset-
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), das zuletzt
durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 183
Auflösung des Ersten Gesetzes
zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
(453-18-1-1)
In Artikel 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
S. 2034) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.
Artikel 184
Aufhebung
des Gesetzes über die Errichtung
einer Deutschen Verrechnungskasse
(7410-2)
Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Ver-
rechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7410-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 185
Aufhebung
der Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Errichtung einer
Deutschen Verrechnungskasse
(7410-2-1)
Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7410-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
aufgehoben.
Artikel 186
Aufhebung des Gesetzes
über die Deutsche Landesrentenbank
(7625-2)
Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7625-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch § 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August
1965 (BGBl. I S. 1001), wird aufgehoben.
Artikel 187
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(7631-1)
In § 47 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird das Wort
„Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 188
Aufhebung der Verordnung
zur Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag
(7632-1-1)
Die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 189
Aufhebung
der Dritten Verordnung zur
Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag
(7632-1-3)
Die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
gehoben.
Artikel 190
Aufhebung der
Verordnung zur Vereinheitlichung
des Rechts der Vertragsversicherung
(7632-3)
Die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der
Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 191
Änderung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
(7811-1)
In § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der
Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 12 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden ist, wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das
Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 192
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
(7811-1-1)
In § 3 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 3 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verein-
heitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 193
Änderung der Verordnung zur
Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
über das Erlöschen der Familienfideikommisse
und sonstiger gebundener Vermögen
(7811-2-1)
In § 27 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fami-
lienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das
Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ er-
setzt.
Artikel 194
Änderung des Gesetzes
zur Ergänzung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
(801-3)
In der Überschrift des Artikels 2 und in § 18 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
räten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus

und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Reichsge-
setzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 195
Aufhebung
der Verordnung über die
Ausbildung von Studenten, die
vor dem 1. September 1990 an den
juristischen Sektionen der Universitäten
der Deutschen Demokratischen
Republik immatrikuliert worden sind
(III-4)
Die Verordnung über die Ausbildung von Studenten,
die vor dem 1. September 1990 an den juristischen
Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokrati-
schen Republik immatrikuliert worden sind, vom
5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436, BGBl. 1990 II
S. 1153) wird aufgehoben.
Artikel 196
Aufhebung
der Disziplinarordnung
(III-6)
Die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz
– Disziplinarordnung – vom 1. August 1990 (GBl. I
Nr. 52 S. 1061, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.
Artikel 197
Aufhebung
der Richterassistentenordnung
(III-9)
Die Anordnung über die Assistentenzeit für Hoch-
schulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen
Demokratischen Republik – Richterassistentenordnung –
vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88, BGBl. 1990 II
S. 1153) wird aufgehoben.
Artikel 198
Aufhebung
der Anordnung über die Bestellung
von Dolmetschern und Übersetzern
für die Gerichte und Staatlichen Notariate
(III-10)
Die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern
und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Nota-
riate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101, BGBl.
1990 II S. 1153) wird aufgehoben.
Artikel 199
Aufhebung
der Verordnung über die
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
(III-16)
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrecht-
licher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) wird aufgehoben.
Artikel 200
Änderung
des Vermögensgesetzes
(III-19)
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), geändert
durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. In § 30a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 14“
durch die Angabe „§ 41“ ersetzt und werden die
Wörter „des Zweiten Vermögensrechtsänderungsge-
setzes“ gestrichen.
2. Dem § 41 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögens-
rechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte
Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die
nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene
Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind un-
wirksam.
(6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwal-
tungen oder im Rahmen der Rückübertragung des
Eigentums an einem Grundstück übernommene oder
wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz
vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811)
bewirkten Rechtsänderungen unberührt, wenn der
Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts
eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im
Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung
der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung
des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli
1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Um-
fang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in
dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im
Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grund-
stücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermö-
gensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992
(BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992
wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in
dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Be-
günstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ab-
lösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2
und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für
Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 genann-
ten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß.
Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder ge-
mäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt
§ 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18
Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992
geltenden Fassung können mit einer Frist von drei
Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds
gekündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach
Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das
Grundstück nach den Vorschriften des Achten Bu-
ches der Zivilprozessordnung statt.
(7) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom
Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am

25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten
Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte.
Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vor-
kaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche,
auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis er-
streckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamt-
fläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die
Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück ent-
sprechend teilt.“
Artikel 201
Auflösung des
Gesetzes zur Beseitigung von
Hemmnissen bei der Privatisierung von
Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
(III-19/1)
Der Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von
Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991
(BGBl. I S. 766, 1928), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 202
Auflösung des
Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
(III-19-2)
Artikel 11 §§ 2 und 3 und Artikel 14 des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992
(BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811), das zuletzt durch
Artikel 247 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.
Artikel 203
Änderung
des Investitionsvorranggesetzes
(III-19-4)
Nach § 28 des Investitionsvorranggesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
(BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden
ist, wird folgender § 29 eingefügt:
„§ 29
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnit-
ten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorha-
bensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen
und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin
enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann.
Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen.
Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des
§ 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt,
die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitions-
vorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes ab-
weichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung
nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandan-
stalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch
Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberech-
tigt sind.“
Artikel 204
Aufhebung der
Verordnung zur Verlängerung der
Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes
(III-19-4-2)
Die Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des
Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3818) wird aufgehoben.
Artikel 205
Aufhebung der Investitionsvorrang-
zuständigkeitsübertragungsverordnung
(III-19-4-3)
Die Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungs-
verordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) wird
aufgehoben.
Artikel 206
Auflösung
des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes
(III-23)
Die §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526, BGBl. 1990 II
S. 1168) werden aufgehoben.
Artikel 207
Aufhebung der Verordnung
über die Aufhebung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Versicherungswesens
(III-35)
Die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvor-
schriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom
29. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1430, BGBl. 1990 II
S. 1241) wird aufgehoben.
Artikel 208
Gesetz
über die Nichtanwendung von Maßgaben
des Einigungsvertrages im Zuständigkeits-
bereich des Bundesministeriums der Justiz
(BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz)
§1
Unanwendbarkeit von Maßgaben
(1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in
Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht
mehr anzuwenden:
1. in Sachgebiet A: Rechtspflege:
a) in Abschnitt III:
aa) Nummer 1 Buchstabe a Abs. 2 und 3,
Buchstabe n und o Abs. 2, Buchstabe p
und q Abs. 1, Buchstabe r, t, u, v, w, x, y
und z (BGBl. 1990 II S. 922),
bb) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 928),
cc) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 928),

dd) Nummer 8 mit Ausnahme von Buchstabe e,
Buchstabe y Doppelbuchstabe jj und
Buchstabe z Doppelbuchstabe cc in Verbin-
dung mit Buchstabe y Doppelbuchstabe jj
(BGBl. 1990 II S. 929),
ee) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 932),
ff) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 932),
gg) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 932),
hh) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 932),
ii) Nummer 14 Buchstabe a, b, c und g (BGBl.
1990 II S. 933),
jj) Nummer 15 Buchstabe b (BGBl. 1990 II
S. 934),
kk) Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 934),
ll) Nummer 18 (BGBl. 1990 II S. 935),
mm) Nummer 19 (BGBl. 1990 II S. 935),
nn) Nummer 20 Buchstabe c bis e (BGBl. 1990 II
S. 935),
oo) Nummer 22 (BGBl. 1990 II S. 936),
pp) Nummer 23 (BGBl. 1990 II S. 936),
qq) Nummer 24 (BGBl. 1990 II S. 936),
rr) Nummer 25 (BGBl. 1990 II S. 936),
ss) Nummer 26 (BGBl. 1990 II S. 936),
tt) Nummer 27 (BGBl. 1990 II S. 937),
uu) Nummer 28 (BGBl. 1990 II S. 937);
b) in Abschnitt IV die Nummern 1 bis 4 (BGBl. 1990 II
S. 938);
2. in Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt III:
a) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 953),
b) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 953),
c) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 954),
d) Nummer 12 und 13 (BGBl. 1990 II S. 954),
e) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 954);
3. in Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkei-
tenrecht:
a) in Abschnitt II die Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 957);
b) in Abschnitt III:
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 957),
bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 958),
cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 959),
dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 959);
4. in Sachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht, Abschnitt III:
a) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 959),
b) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 959),
c) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 960),
d) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 960),
e) Nummer 6 Satz 2 (BGBl. 1990 II S. 960),
f) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 960),
g) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 960);
5. in Sachgebiet E: Gewerblicher Rechtsschutz; Recht
gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht:
a) in Abschnitt II die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 961);
b) in Abschnitt III die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 963);
6. in Sachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit:
Abschnitt III Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 963).
(2) In Kapitel VIII der Anlage I Sachgebiet A: Arbeits-
rechtsordnung, Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind die
Maßgaben Nummer 1 und 15 (BGBl. 1990 II S. 1020,
1023) nicht mehr anzuwenden.
§2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum
Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907)
weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag
der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften
berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Au-
ßerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.
Artikel 209
Änderungen weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau der
„Südumfahrung Stendal“ der Eisenbahnstrecke Berlin-
Öbisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906), das
durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter
„in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungs-
gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)“ gestrichen.
(2) Der § 16 der Wahlordnung für die Präsidien der
Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) Der § 10 der Verordnung über die Nebentätigkeit
der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965
(BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(4) Der § 4 der Verordnung über die Noten- und
Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) wird aufgeho-
ben.
(5) Der Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005
(BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert:
1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.
2. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 341n Abs. 3“ werden die
Wörter „des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt und
das Wort „Vorstandsvergütungs-Offenlegungsge-
setzes“ durch die Wörter „Gesetzes vom 3. August
2005 (BGBl. I S. 2267) sowie § 315a Abs. 1 und

§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Artikels 145 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866)“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch
auf Gesellschaften im Sinne des Artikels 57 Satz 1
Nr. 2 anzuwenden.“
(7) In § 8 Abs. 1 der Gebrauchsmusterverordnung
vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3532), wird Satz 4 gestrichen.
(8) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau des
Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesauto-
bahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März
1994 (BGBl. I S. 734), das durch Artikel 243 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 13
Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom
26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)“ gestrichen.
(9) In § 4 Abs. 7 der Hypothekenablöseverordnung
vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter
„Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Vermögens-
rechtsänderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 41 Abs. 6
Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes“ ersetzt.
Artikel 210
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1. Artikel 20, 21 und 58 am 24. April 2008,
2. Artikel 23 am 24. April 2009,
3. Artikel 92 Nr. 2 am 1. Januar 2011.
(3) Das BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz (Arti-
kel 208 dieses Gesetzes) tritt am Tag nach der Verkün-
dung der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0bea5092e7ebb127….