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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 866

BGBl. 2006 I S. 866 · 136.351 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 866
                                     Erstes Gesetz
                         über die Bereinigung von Bundesrecht
               im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
                                                 Vom 19. April 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung
         des Vermögenszuordnungsgesetzes
                         (105-7)

  Nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994

(BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert wor-

den ist, wird folgender § 1c eingefügt:

                          „§ 1c
                  Rückabwicklung
          zuordnungswidriger Veräußerungen

  (1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunterneh-

men im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen
Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im
Zeitpunkt der Anteilsveräußerung

1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes

   oder der Vorschriften des Kommunalvermögensge-

   setzes oder

2. der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Ge-
   setzes unterlagen oder

3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Ei-
   nigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu
   übertragen gewesen wären oder nach den Bestim-
   mungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermö-
   gensgesetzes auf diese übergehen würden oder
4. nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder
   § 1a Abs. 4 dieses Gesetzes der Kommune zu über-
   tragen gewesen wären,

ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Be-
rechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Vorausset-
zungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis
zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die
Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der

Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide
sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
    (2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen,
wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unterneh-
mens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der be-
anspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommuna-
lisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenos-
senschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Ver-
tragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rück-
gabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vor-
behalt kann sich auch aus den Umständen des Vertrags-
schlusses ergeben. Die Vorschriften über den Aus-
schluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1
diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Woh-
nungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Woh-

nungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in die-
sem Fall nicht anwendbar.
  (3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Ab-
satzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzuneh-
men, wenn
1. der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unter-
   nehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand

   des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens

   nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form

   einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn,

   dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen er-

   folgt ist, und
2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des
   Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens
   oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des
   Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen

   worden ist.

   (4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwen-
dung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozial-
versicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmun-

gen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung

in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des

Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entspre-
chend.“

                         Artikel 2
                    Aufhebung
         des Zuordnungsergänzungsgesetzes
                         (105-7-2)
   Das Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. De-

zember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2232), geändert durch
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994
(BGBl. I S. 2062), wird aufgehoben.

                         Artikel 3

                   Aufhebung des
         Rechtspflege-Anpassungsgesetzes

                         (105-11)
   Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni
1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598),
wird aufgehoben.

                         Artikel 4
                  Aufhebung
           des Gesetzes zur Prüfung
von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen
     und Berufungen ehrenamtlicher Richter

                         (105-12)
  Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassun-
gen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher
BGBl. 2006, Seite 867 — Originalseite als Abbildung
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Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) wird aufgeho-
ben.

                        Artikel 5
                Aufhebung der
     Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung
                        (105-26)
  Die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom
15. April 1996 (BGBl. I S. 604) wird aufgehoben.

                        Artikel 6
              Auflösung des Fünften
           Gesetzes zur Änderung des
   Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
                       (1104-1/1)
   Der Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des

Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom
2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) wird aufgehoben.

                        Artikel 7
       Auflösung des Gesetzes zur Änderung
      des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
     und des Gesetzes über das Amtsgehalt der
     Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
                       (1104-1/2)
  Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-

verfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über
das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungs-
gerichts vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) wird auf-
gehoben.

                        Artikel 8
              Aufhebung des Gesetzes
        über die Sammlung des Bundesrechts
                        (114-2)
  Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
114-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge-
hoben.

                        Artikel 9
                Aufhebung des
   Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht
gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts
                        (114-3)

  Das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewor-
denen ehemaligen bayerischen Landesrechts in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 10

                  Aufhebung des

           Gesetzes über den Abschluss
         der Sammlung des Bundesrechts
      und damit zusammenhängenden Rechts
                        (114-4)

   (1) Das Gesetz über den Abschluss der Sammlung
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I
S. 1451) wird aufgehoben.
  (2) Übergangsbestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 1
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts

vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437), die nicht in die Samm-
lung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) auf-
genommen worden sind, werden aufgehoben.
  (3) Bundesrecht im Sinne des § 1 Nr. 2 des Gesetzes
über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts
vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgeho-
ben.
                      Artikel 11

                      Auflösung
               des Betreuungsgesetzes

                         (200-3)
  Die Artikel 9 und 10 des Betreuungsgesetzes vom
12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) werden aufgeho-
ben.

                     Artikel 12

                    Aufhebung
              des Gesetzes über die
    Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes

                       (2330-3-1)
   Das Gesetz über die Änderung des § 29 des Grund-
steuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 2330-3-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.

                     Artikel 13

            Aufhebung der Verordnung
           zu § 2 des Gesetzes über die
    Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes
                       (2330-3-2)
  Die Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Ände-
rung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                    Artikel 14

            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
                         (300-1)
   Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt
geändert:

1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden
   aufgehoben.
2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch
   das Wort „Gesetzes“ ersetzt.

3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                           „§ 30a

      (1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizver-
   waltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes,
   der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostenge-
   setzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
   gesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren
   oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kos-
   tenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einfor-
   derung oder Zurückzahlung ergehen, können durch
   einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann
BGBl. 2006, Seite 868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 868
  angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich be-
  stimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt wer-
  den, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in
  seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig
  sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,
  nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag
  nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen
  Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder
  dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der
  Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
  gemacht worden sei.

     (2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht,
  in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedi-
  gung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat.
  In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14
  Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten

  entsprechend.

    (3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem

  mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
  Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Be-
  schwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14, 156
  der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des
  Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenord-
  nung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -ent-
  schädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlan-
  desgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandes-
  gerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen
  werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das
  Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des
  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach die-
  ser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.

     (4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkraft-
  treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
  vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004
  geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die

  anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004
  der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“
4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

                          „§ 38a

     (1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwen-
  dung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfah-
  ren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen
  Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet
  worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder
  deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,
  1. Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völker-
     mord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),

  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
     Fällen des § 239a oder des § 239b oder

  3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
     §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311
     Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c
     Abs. 1 oder des § 319
  zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung
  auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter
  Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf
  eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches be-
  zieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3
  erfüllt.
     (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen
  einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden
  ist.“

                      Artikel 15
                      Auflösung
            des Justizmitteilungsgesetzes
        und Gesetzes zur Änderung kosten-
    rechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
                       (300-1/1)

   Der Artikel 35 des Justizmitteilungsgesetzes und Ge-
setzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und
anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430,
2779), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                     Artikel 16

              Auflösung des Gesetzes
          zur Änderung des Einführungs-

     gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

                       (300-1-1)

   Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2254) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                      Artikel 17
                     Änderung
          des Gerichtsverfassungsgesetzes
                        (300-2)

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a
     Durch Landesrecht können einem Gericht für die
  Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder

  teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper
  von Gerichten eingerichtet werden.“
2. Nach § 21i wird folgender § 21j eingefügt:

                          „§ 21j
     (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium
  nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die
  in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung
  des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsicht-
  führenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4
  gilt entsprechend.

     (2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist
  innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des
  Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 be-
  stimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des
  Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Prä-
  sidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet
  wird.
    (3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten
  Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.
    (4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
  Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
  vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei
  der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der
  Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. Als
BGBl. 2006, Seite 869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 869
   Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3
   Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
   gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.“

3. Der § 93 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 93

     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für
   deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon
   Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kam-
   mern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichts-
   bezirks auch an Orten haben, an denen das Land-
   gericht seinen Sitz nicht hat.
     (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-

   gung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen

   übertragen.“
4. In § 106 wird die Angabe „§ 93 Abs. 2“ durch die
   Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 116 wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:
      „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des
   Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehre-
   rer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und
   ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil-
   oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen
   Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Se-
   nat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer
   Familiengerichte gebildet werden.

     (3) Die Landesregierungen können die Ermächti-
   gung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen
   übertragen.“

6. Dem § 120 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfah-
   ren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von
   Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrens-
   kosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu

   tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, kön-
   nen sie vom Bund Erstattung verlangen.“
7. Dem § 153 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
   mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dür-
   fen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines
   Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden,
   die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III

   Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1

   zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl.

   1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut

   worden sind.“

8. Dem § 184 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der
   sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu spre-
   chen, ist gewährleistet.“

                        Artikel 18

                   Auflösung
          des Gesetzes zur Stärkung der
      Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
                        (300-2/1)
  Der Artikel 5a des Gesetzes zur Stärkung der Unab-
hängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2598, 2000 I S. 1415) wird aufgehoben.

                        Artikel 19

               Auflösung des Gesetzes
      zur allgemeinen Einführung eines zweiten
      Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen

                        (300-2-1)

   Die Artikel 3, 5 und 6 des Gesetzes zur allgemeinen
Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-
Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582,
1970 I S. 1236) werden aufgehoben.

                        Artikel 20

                  Aufhebung des

       Gesetzes über die Zuständigkeit der
  Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung

                         (300-4)
   Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei
Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850), wird aufgehoben.

                        Artikel 21

            Aufhebung der Verordnung zur
   einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung

                         (300-5)

   Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Ge-
richtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.

                        Artikel 22

                  Aufhebung des
        Gesetzes zur Wiederherstellung der
        Rechtseinheit auf dem Gebiete der
Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege,
    des Strafverfahrens und des Kostenrechts

                         (300-6)

   Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit

auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerli-

chen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kosten-

rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird aufgehoben.

                        Artikel 23

                   Aufhebung
            des Gesetzes über Rechts-
    verordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit

                         (300-7)
  Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 870
                       Artikel 24
             Aufhebung des Gesetzes
          über das Gerichtswesen in Berlin
                        (300-8)

   Das Gesetz über das Gerichtswesen in Berlin vom
1. Juni 1933 (RGBl. I S. 329; BGBl. III 300-8) wird auf-
gehoben.

                       Artikel 25

                   Aufhebung der
            Zweiten Verordnung über die
      Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen

                       (300-12)

   Die Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Jus-

tizverwaltungssachen in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 300-12, veröffentlichten be-

reinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 26

                  Auflösung des
       Gesetzes zur Neuregelung des Rechts
      des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
                       (300-16)

  Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) werden aufgeho-
ben.

                       Artikel 27
                     Änderung
           des Deutschen Richtergesetzes
                        (301-1)
   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zu-
letzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt:

                          „§ 44a
                    Hindernisse für
          Berufungen als ehrenamtliche Richter

     (1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll

  nicht berufen werden, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der
     Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
  2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder in-
     offizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdiens-
     tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
     Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unter-
     lagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
     S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6
     Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichge-

     stellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen

     Richters nicht geeignet ist.

     (2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu
  diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schrift-
  liche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraus-
  setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

                           § 44b
                       Abberufung
               von ehrenamtlichen Richtern
      (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt
   abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 be-
   zeichnete Umstände bekannt werden.

      (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschrif-
   ten, die im Übrigen für die Abberufung eines ehren-
   amtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in

   den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
      (3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder
   ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingelei-

   tet worden ist und der dringende Verdacht besteht,
   dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen,
   kann das für die Abberufung zuständige Gericht an-

   ordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Ent-

   scheidung über die Abberufung das Amt nicht aus-

   üben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar.

      (4) Die Entscheidung über die Abberufung ist un-
   anfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter
   kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der
   Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die
   Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen
   haben. Über den Antrag entscheidet das nächsthö-
   here Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Ist das
   nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht
   oder ist die Entscheidung von einem obersten Bun-
   desgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer
   Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung
   getroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4
   kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Ober-
   landesgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung ge-
   troffen worden ist.“
2. Die §§ 107, 108 und 113 bis 118 werden aufgehoben.
3. Der § 124 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 124
                     Laufbahnwechsel
      (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
   gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages
   vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
   S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann
   nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf
   Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner
   schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Be-

   amtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsan-

   walt ernannt werden.
      (2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine
   zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft
   nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung
   festzustellen.
      (3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach
   Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festge-
   stellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt
   weiterverwendet.

      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsan-

   walt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-

   schnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des
   Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
   dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
   1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum
   Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Be-
BGBl. 2006, Seite 871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 871
   amtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt er-
   nannt ist, für eine Ernennung zum Richter entspre-
   chend. Während der Erprobung im staatsanwalt-
   schaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung
   „Staatsanwalt“.“
4. Der § 125 wird aufgehoben.

                   Artikel 28
                   Auflösung
            des Zweiten Gesetzes zur
     Änderung des Deutschen Richtergesetzes

                       (301-1/1)
  Die Artikel 2a und 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August
1980 (BGBl. I S. 1451) werden aufgehoben.

                    Artikel 29
                   Auflösung
            des Dritten Gesetzes zur
     Änderung des Deutschen Richtergesetzes
                       (301-1/2)

  Die Artikel 3 und 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984
(BGBl. I S. 995) werden aufgehoben.

                     Artikel 30

              Auflösung des Gesetzes
       zur Verkürzung der Juristenausbildung

                       (301-1/3)
   Der Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juris-
tenausbildung vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926)
wird aufgehoben.

                      Artikel 31
                   Aufhebung der
         Verordnung über das allgemeine
    Dienstalter der Richter in besonderen Fällen

                       (301-1-1)

   Die Verordnung über das allgemeine Dienstalter der
Richter in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 301-1-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 32

           Auflösung des Gesetzes zur
     Änderung des Deutschen Richtergesetzes
                        (301-3)

  In Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Deutschen

Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I

S. 1557), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom

16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) geändert worden ist,
werden die §§ 1 und 4 aufgehoben.

                      Artikel 33
               Auflösung des Gesetzes
          zur Änderung der Bezeichnungen
       der Richter und ehrenamtlichen Richter
      und der Präsidialverfassung der Gerichte

                        (301-4)
  In Artikel XIII des Gesetzes zur Änderung der Bezeich-
nungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der

Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972
(BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496) werden die §§ 1
bis 4 aufgehoben.

                         Artikel 34
               Auflösung des Gesetzes
          zur Änderung von Bezeichnungen
       der Richter und ehrenamtlichen Richter
                         (301-4-2)

  Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung von
Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3176) werden auf-
gehoben.

                         Artikel 35
                      Änderung
              des Rechtspflegergesetzes

                          (302-2)
   § 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005
(BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2
nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechts-
pflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September

1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prü-
fung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben
oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor
dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger
tätig waren.“

                         Artikel 36
               Auflösung des Gesetzes
         zur Entlastung des Bundesfinanzhofs

                          (302-4)

   Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 und Artikel 2 des Gesetzes zur
Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975
(BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2447) geändert worden
ist, werden aufgehoben.

                         Artikel 37

                    Auflösung
               des Zweiten Gesetzes
      zur Änderung des Rechtspflegergesetzes

                          (302-5)

  Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung

des Rechtspflegergesetzes vom 18. August 1976

(BGBl. I S. 2186) werden aufgehoben.

                         Artikel 38
                   Änderung des
      Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
                          (302-6)

   Die Artikel 13 und 14 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 des
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Ja-
nuar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 12g
Abs. 20 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) geändert worden ist, werden aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 872
                       Artikel 39
                     Änderung
              der Bundesnotarordnung
                        (303-1)
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), wird wie folgt
geändert:
1. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Reichsgesetzes“
   durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:

                         „§ 117b

      (1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher
   Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein
   rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-
   tät oder Hochschule der Deutschen Demokratischen
   Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und
   einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer
   Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungs-
   dienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der
   Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig
   war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und
   notarspezifische Kenntnisse nachweist.
     (2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Län-
   dern    Brandenburg,    Mecklenburg-Vorpommern,
   Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte
   Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr
   vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September
   2010 im Amt bleiben.“

                       Artikel 40

              Auflösung des Dritten
            Gesetzes zur Änderung der
      Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

                       (303-1/1)

  Der Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der

Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom

31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194) wird

aufgehoben.

                       Artikel 41

                    Aufhebung
           des Gesetzes über Maßnahmen
          auf dem Gebiete des Notarrechts

                        (303-2)
  Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Notarrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, geändert durch § 55 Nr. 13 des Gesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.

                       Artikel 42

                     Änderung
          der Bundesrechtsanwaltsordnung

                        (303-8)
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3599), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie
   folgt gefasst:
   „Befreiung von der Voraussetzung
   der Befähigung zum Richteramt . . . . . . . . . . . . . § 214“.
2. Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung
   „Rechtsanwaltsgesellschaft“ bereits am 1. März 1999
   in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die
   Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche
   Bezeichnung weiterführen.“
3. Der § 214 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 214

                          Befreiung
                   von der Voraussetzung
               der Befähigung zum Richteramt

      (1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit be-
   sitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996
   die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur
   Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsge-
   setzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504)
   erfüllt haben.
      (2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechts-
   anwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen
   waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zuge-
   lassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähi-
   gung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und
   § 101 Abs. 1 Satz 2.“
4. Die §§ 221 und 233 werden aufgehoben.

                          Artikel 43

              Auflösung des Gesetzes
        zur Neuordnung des Berufsrechts der
        Rechtsanwälte und der Patentanwälte

                           (303-8/1)

   Der Artikel 21 des Gesetzes zur Neuordnung des

Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte

vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), das zuletzt

durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I

S. 2448) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                          Artikel 44

                  Auflösung des
            Gesetzes zur Änderung der
        Bundesrechtsanwaltsordnung, der
    Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
                           (303-8/2)

   Der Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und
anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600)
wird aufgehoben.

                          Artikel 45

               Auflösung des Fünften
         Gesetzes zur Änderung der Bundes-
         gebührenordnung für Rechtsanwälte

                          (303-12/1)
  Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) werden aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 873
                        Artikel 46
                  Aufhebung des
       Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
       beurkundungsrechtlicher Vorschriften
                       (303-13-1)

  Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkun-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980
(BGBl. I S. 157) wird aufgehoben.

                        Artikel 47
                   Auflösung
           des Gesetzes zur Änderung
        der Bundesrechtsanwaltsordnung,
         der Bundesgebührenordnung für
      Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
                         (303-14)
   In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Ok-
tober 1972 (BGBl. I S. 2013) werden die §§ 1 bis 3 auf-
gehoben.

                        Artikel 48
                     Änderung
       des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes

                         (310-1)
   Die §§ 2 bis 5 und 7 bis 13 sowie die Abschnitte 3 und 5
des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

                        Artikel 49
                      Änderung
               des Gesetzes betreffend
       die Einführung der Zivilprozessordnung
                         (310-2)

  Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt
geändert:

1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.
2. Der § 20 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20

         Übergangsvorschriften zum Sechsten

     Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

      (1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Geset-
   zes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom
   1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 aus-

   gebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfrei-

   grenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden

   Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich

   der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig wer-

   den, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor-
   schriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners
   oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsge-
   richt den Pfändungsbeschluss entsprechend zu be-
   richtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt
   des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender

   Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss
   zugestellt wird.
      (2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über
   Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forde-
   rung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschrif-
   ten des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Ände-
   rung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992
   (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die
   Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuld-
   ner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu
   diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange
   mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entge-
   genstehende vollstreckbare gerichtliche Entschei-
   dung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung
   desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund
   dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.“
3. Der bisherige § 20 wird § 21 und erhält folgende Über-
   schrift:
                            „§ 21

                         Übergangs-
              vorschriften zum Siebten Gesetz
         zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen“.
4. Der § 22 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22

                Überleitungsvorschriften
          zum Zweiten Gesetz zur Änderung
      zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
           (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
       (1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ist in
   seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung
   (Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle
   vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I
   S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
   19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden
   ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung,
   auf die das Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1999
   geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren
   tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Ver-
   handlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-
   gereicht werden können.

      (2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der
   Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c der
   2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die
   Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der
   2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999
   stattfinden soll.

      (3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in

   der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a der

   2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten,
   die nach Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungs-
   novelle am 1. Januar 1999 entstehen.

      (4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist in

   seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung

   anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten

   der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar

   1999 errichtet wurde.

      (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessord-
   nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a
   der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die
   Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Voll-
   streckung vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangs-
BGBl. 2006, Seite 874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 874
  vollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 versucht
  hatte.
     (6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der
  Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a der
  2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeits-
  oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der
  2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999
  beendet waren.
     (7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivil-
  prozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26
  und 27 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungs-
  novelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem
  Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am
  1. Januar 1999 beantragt worden sind.
     (8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilpro-
  zessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28
  Buchstabe b der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle be-
  ginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens der
  2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999.
     (9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur
  Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor
  dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die
  §§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20
  Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis
  zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.“
5. Nach § 31 werden die folgenden §§ 32 bis 34 einge-
   fügt:

                           „§ 32
             Überleitungsvorschriften zum
         Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege

    (1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
  Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993
  (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Ver-
  handlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht,
  geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der
  Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im
  schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses
  der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128
  Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu
  dem Schriftsätze eingereicht werden können, im
  Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle
  zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Ent-
  scheidung an die Parteien hinausgegeben hat.
     (2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbar-
  keit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor
  dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3
  Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozess-
  ordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b
  Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
  bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.

                            § 33
             Überleitungsvorschriften zum
        Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
     (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen,
  die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neu-
  regelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
  S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind,
  beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gel-
  tenden Recht.
     (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am
  1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis

zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichter-
lichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwen-
dung des neuen Rechts vereinbaren.
  (3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar
1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem
Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.
   (4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichter-
lichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 ge-
schlossen worden sind, findet die Zwangsvollstre-
ckung statt, sofern die Entscheidung über die Voll-
streckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig voll-
streckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten
des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.

                          § 34
            Überleitungsvorschriften
          zum Gesetz zur Vereinfachung
    und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
   In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ver-
einfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfah-
ren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden
Fassung sind weiter anzuwenden:

1. Vorschriften über die Aufforderung an den Beklag-
   ten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich
   gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen
   zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen
   Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stel-
   lungnahme auf diese, über die Begründung des
   Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über
   die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften
   durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die
   Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die
   Berufung eingelegt wurde;

2. sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung
   nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Ver-
   teidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidi-
   gungsmittel in einer vor dem 1. Juli 1977 abge-
   haltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht
   wurde;
3. Vorschriften über die Nichtzulassung neuer An-
   griffs- und Verteidigungsmittel im Berufungs-
   rechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzu-
   bringen waren, wenn die mündliche Verhandlung
   im ersten Rechtszug vor dem 1. Juli 1977 ge-
   schlossen wurde;
4. Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in
   dem die mündliche Verhandlung geschlossen wur-
   de, vor dem 1. Juli 1977 stattgefunden hat;
5. Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung
   der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1. Juli 1977
   verkündet worden ist oder, wenn es ohne münd-
   liche Verhandlung ergangen ist, der Geschäfts-
   stelle übergeben wurde;
6. Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von
   Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die an-
   zufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 1977
   verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt
   worden ist;
BGBl. 2006, Seite 875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 875
   7. Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der
      Mahnantrag vor dem 1. Juli 1977 gestellt wurde.“

                       Artikel 50

                       Änderung
               der Zivilprozessordnung

                         (310-4)
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431) wird wie folgt geändert:
1. § 142 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
   „Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollstän-

   dig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird.

   Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt
   werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stel-
   lung des Übersetzers angeben und von ihm unter-
   schrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder
   Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die
   Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem
   Dritten ergehen.“
2. § 786 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen,
      die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaf-

      tungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August
      1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen
      sind, kann die Haftungsbeschränkung nach
      § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann
      geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß
      § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten
      ist.“
3. § 801 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im
      Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundes-
      gebiet vollstreckt werden.“

4. § 1006 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die
   Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu
   übertragen für die Erledigung der Anträge, das Auf-
   gebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf

   den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Lan-
   desregierungen können die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
   übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der
   Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht
   erledigt.“

                    Artikel 51
                  Auflösung des
        Zweiten Gesetzes zur Änderung
   zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

                        (310-4/2)
  Der Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), das
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 52
                  Auflösung des
     Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes

                       (310-4/3)

   In Artikel 4 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) wird der
§ 1 aufgehoben.

                       Artikel 53
               Auflösung des Gesetzes
          zur Änderung des Rechtspfleger-
     gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und
      zur Umwandlung des Offenbarungseides

        in eine eidesstattliche Versicherung

                       (310-4-1)
   Artikel 2 § 15 und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung
des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes
und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine
eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I
S. 911) werden aufgehoben.

                       Artikel 54
                  Auflösung des
          Gesetzes zur Vereinfachung und
       Beschleunigung gerichtlicher Verfahren

                       (310-4-2)

  Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes zur Vereinfachung
und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3281) werden aufgehoben.

                       Artikel 55
                     Aufhebung
               der Verordnung über die
     Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel

                        (310-9)

   Die Verordnung über die Vollstreckung landesrecht-
licher Schuldtitel in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 56
                 Aufhebung der
         Verordnung über Maßnahmen auf
       dem Gebiete der Zwangsvollstreckung

                        (310-10)

   Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der
Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird auf-
gehoben.

                       Artikel 57
                  Änderung des
        Gesetzes über die Unzulässigkeit der
   Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

                        (310-12)
   Der § 6 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
BGBl. 2006, Seite 876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 876
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 58

               Änderung des Gesetzes
            über die Zwangsversteigerung
             und die Zwangsverwaltung
                         (310-14)

   Der § 168 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsver-

steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeig-

netes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu
erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

                        Artikel 59
            Änderung des Gesetzes über
   Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt
                         (310-15)

   Der § 25 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für
die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge-
setzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 60
                     Auflösung

                des Vierten Gesetzes
       zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
                         (310-17)

   Die Artikel 3 bis 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung
der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I

S. 333) werden aufgehoben.

                        Artikel 61

                   Auflösung
          des Gesetzes zur Änderung
   zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

                         (310-18)
   Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom
1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) werden aufgehoben.

                        Artikel 62

                  Auflösung des
        Gesetzes über die Prozesskostenhilfe

                         (310-19)
  Die Artikel 5 und 6 des Gesetzes über die Prozess-
kostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) werden
aufgehoben.

                       Artikel 63

                  Auflösung des
       Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes

                      (310-19/1)

  Der Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgeset-
zes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) wird auf-
gehoben.

                       Artikel 64

                    Auflösung
              des Fünften Gesetzes
      zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

                       (310-20)

   Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung

der Pfändungsfreigrenzen vom 8. März 1984 (BGBl. I

S. 364) werden aufgehoben.

                       Artikel 65
            Änderung des Gesetzes zur
   Überleitung der Zuständigkeit der Obersten
Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof
                       (310-21)

  Der § 7 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständig-
keit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bun-
desgerichtshof vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847,
2862) wird aufgehoben.

                       Artikel 66

                    Auflösung
              des Sechsten Gesetzes
      zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

                       (310-22)

   Der Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der
Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745)
wird aufgehoben.

                       Artikel 67

                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

                        (312-1)

  Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
werden aufgehoben.

                       Artikel 68

                     Auflösung
              des Opferschutzgesetzes

                       (312-2/1)
  Die Artikel 11 und 13 des Opferschutzgesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) werden aufgeho-
ben.
BGBl. 2006, Seite 877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 877
                         Artikel 69
                     Aufhebung
            der Verfahrensordnung für die
     deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung
  von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen
                         (312-2-a)

   Die Verfahrensordnung für die deutschen Spruchge-
richte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer
Organisationen vom 17. Februar 1947 (Verordnungsblatt
für die Britische Zone 1947 S. 57; BGBl. III 312-2-a) wird
aufgehoben.

                         Artikel 70
              Auflösung des Gesetzes
       zur Änderung der Strafprozessordnung

                         (312-2-3)
   Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497),
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 1980
(BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                         Artikel 71
                   Aufhebung der
          Verordnung zur Durchführung des
           Gesetzes über die innerdeutsche
         Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen

                         (312-3-1)
   Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-

gehoben.

                         Artikel 72

              Auflösung des Gesetzes
       zur Änderung der Strafprozessordnung
       und des Gerichtsverfassungsgesetzes
                          (312-6)
   Die Artikel 14 und 16 des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsge-
setzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) werden
aufgehoben.

                         Artikel 73

                     Änderung
          des Bundeszentralregistergesetzes
                          (312-7)

  Der § 69 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

      „(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht

   durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in
   das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist
   die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des
   Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentral-
   registergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990)
   geltenden Vorschriften zu behandeln.“

2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2
   und 3.

                    Artikel 74
                   Aufhebung
             der Ersten Verordnung
        über den Übergang von Aufgaben
      nach dem Bundeszentralregistergesetz

                     (312-7-1-1)
  Die Erste Verordnung über den Übergang von Aufga-
ben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juni
1975 (BGBl. I S. 1471) wird aufgehoben.

                    Artikel 75
                   Aufhebung
             der Zweiten Verordnung
        über den Übergang von Aufgaben
      nach dem Bundeszentralregistergesetz
                     (312-7-1-2)

  Die Zweite Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3163) wird aufgehoben.

                    Artikel 76

                   Aufhebung
             der Dritten Verordnung
        über den Übergang von Aufgaben
      nach dem Bundeszentralregistergesetz
                     (312-7-1-3)

  Die Dritte Verordnung über den Übergang von Aufga-

ben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom

22. März 1976 (BGBl. I S. 735) wird aufgehoben.

                    Artikel 77

                   Aufhebung
             der Vierten Verordnung
        über den Übergang von Aufgaben
      nach dem Bundeszentralregistergesetz
                     (312-7-1-4)
  Die Vierte Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
20. Juli 1976 (BGBl. I S. 1860) wird aufgehoben.

                    Artikel 78

                   Aufhebung
             der Fünften Verordnung
        über den Übergang von Aufgaben
      nach dem Bundeszentralregistergesetz

                     (312-7-1-5)
  Die Fünfte Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
15. November 1976 (BGBl. I S. 3186) wird aufgehoben.

                    Artikel 79
                   Aufhebung

            der Sechsten Verordnung
        über den Übergang von Aufgaben
      nach dem Bundeszentralregistergesetz

                     (312-7-1-6)
   Die Sechste Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
5. April 1977 (BGBl. I S. 538) wird aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 878
                       Artikel 80
                     Aufhebung
              der Siebten Verordnung
         über den Übergang von Aufgaben
       nach dem Bundeszentralregistergesetz
                      (312-7-1-7)

   Die Siebte Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom

1. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2325) wird aufgehoben.

                       Artikel 81

                  Auflösung des
          Zweiten Gesetzes zur Änderung
         des Bundeszentralregistergesetzes

                       (312-7-3)
  Die Artikel 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984
(BGBl. I S. 990) werden aufgehoben.

                       Artikel 82

              Auflösung des Ersten
  Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts

                       (312-8-1)

  Die Artikel 9 bis 11 und 14 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3393, 3533) werden aufgehoben.

                       Artikel 83

                   Auflösung des
      Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979

                       (312-10)

  Die Artikel 8 bis 10 des Strafverfahrensänderungsge-

setzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645)
werden aufgehoben.

                       Artikel 84

                   Änderung des
            Gesetzes zur Änderung des
   Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung,
         des Gerichtsverfassungsgesetzes,
         der Bundesrechtsanwaltsordnung
           und des Strafvollzugsgesetzes

                       (312-11)

   Artikel 6 Abs. 1 und 3 und Artikel 7 des Gesetzes zur
Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessord-
nung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundes-
rechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I
S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 85

                   Auflösung des
      Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987
                       (312-12)

  Die Artikel 12 und 14 des Strafverfahrensänderungs-
gesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475)
werden aufgehoben.

                    Artikel 86
                  Auflösung des
       Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes
  Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 10 des Rechtspflege-
Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2847) werden aufgehoben.

                      Artikel 87

             Aufhebung der Verordnung

          zur Vereinfachung des Verfahrens
      auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts

                         (315-5)

   Die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf
dem Gebiet des Beurkundungsrechts in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-5, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 11
des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird
aufgehoben.

                       Artikel 88
                      Änderung
                der Grundbuchordnung

                        (315-11)
  Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch

   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   bestimmen, dass

   1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in
      sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Do-
      kumente gestattet ist und Abschriften hiervon ge-

      fordert werden können;

   2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten
      Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei
      solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres
      Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.“

2. § 142 wird aufgehoben.

                      Artikel 89
                     Aufhebung
            der Verordnung zur Änderung
         des Verfahrens in Grundbuchsachen

                       (315-11-1)

   Die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in
Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182),
wird aufgehoben.

                     Artikel 90
            Aufhebung der Verordnung
          über den Rechtsverkehr bis zur
     Wiederherstellung zerstörter Grundbücher
       bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt

                       (315-11-5)
  Die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wie-
derherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amts-
BGBl. 2006, Seite 879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 879
gericht in Burgsteinfurt in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                     Artikel 91
                   Änderung des
           Gesetzes über Maßnahmen auf
         dem Gebiete des Grundbuchwesens

                       (315-11-6)
   Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das

   Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“
   ersetzt.
2. § 34 Abs. 2 und § 36 werden aufgehoben.

                    Artikel 92
            Auflösung der Verordnung
          über Gebäudegrundbücher und
        andere Fragen des Grundbuchrechts
                     (315-11-10-1)

  In Artikel 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher
und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli
1994 (BGBl. I S. 1606) werden

1. der Absatz 1,
2. der Absatz 2

aufgehoben.

                     Artikel 93
                   Aufhebung des
            Gesetzes über die Eintragung

          von Zinssenkungen im Grundbuch
                        (315-12)

  Das Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen
im Grundbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-12, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.

                      Artikel 94
                    Auflösung der
             Verordnung zur Aufhebung
          überholter Grundbuchvorschriften

  Der § 2 der Verordnung zur Aufhebung überholter
Grundbuchvorschriften vom 19. November 1995
(BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.

                       Artikel 95

                      Änderung
              der Schiffsregisterordnung
                        (315-18)

   Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:

     „Siebter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvor-
   schriften“.

2. Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:
                            „§ 94
      (1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des
   Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung

   vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981
   zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet wor-
   den und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10
   dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen
   für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die
   Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers
   auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn
   der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt
   geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet

   war.

      (2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nach-
   zutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder
   bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,
   8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist.“

                        Artikel 96
               Auflösung der Dritten
             Verordnung zur Änderung
         der Verordnung zur Durchführung
        der Schiffsregisterordnung und zur
    Regelung anderer Fragen des Registerrechts

                       (315-18-2)

   Der Artikel 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-

terordnung und zur Regelung anderer Fragen des Regis-
terrechts vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 1995 I
S. 16) wird aufgehoben.

                        Artikel 97

              Auflösung des Gesetzes
      zur Änderung der Schiffsregisterordnung

                         (315-19)
  Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der
Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833)
werden aufgehoben.

                        Artikel 98

                      Änderung
            der Handelsregisterverordnung

                         (315-20)

  Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „durch Anordnung des
   Reichsministers der Justiz“ gestrichen.

2. In § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 44 und 45 Abs. 1 wird
   jeweils das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort
   „Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „oder durch beson-
   dere Anordnung des Reichsministers der Justiz“ ge-
   strichen.
BGBl. 2006, Seite 880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 880
                        Artikel 99
                    Auflösung des
      Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes

                       (315-21-1)

   Artikel 4 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 5 und Artikel 19
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli

1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, werden

aufgehoben.

                       Artikel 100
                     Änderung des
            Gesetzes über das gerichtliche
          Verfahren bei Freiheitsentziehungen
                         (316-1)

   In § 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-
entziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 12a des Geset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes“ durch das
Wort „Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 101

                Änderung der Verordnung
       zur Ausführung des deutsch-türkischen
         Abkommens über den Rechtsverkehr
    in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929

                        (319-4-1)
   In Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des
deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsver-
kehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929
(RGBl. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinig-

ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,
wird der Wortbestandteil „reichs-“ durch den Wortbe-
standteil „bundes-“ ersetzt.

                       Artikel 102
              Änderung der Verordnung
             zur Ausführung des deutsch-
          griechischen Abkommens über die
      gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten
         des bürgerlichen und Handels-Rechts

                        (319-8-1)

   Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-grie-

chischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe

in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-
Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 3 wird der Wortbestandteil „reichs-“
   durch den Wortbestandteil „bundes-“ ersetzt.

2. In Artikel 2 § 5 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
   „Reichsjustizministerium“ durch die Wörter „Bundes-
   ministerium der Justiz“ ersetzt.

3. In Artikel 2 § 7 erster Halbsatz wird das Wort „Reichs-
   zivilprozessordnung“ durch das Wort „Zivilprozess-
   ordnung“ ersetzt.

                       Artikel 103

                     Änderung
                des Gesetzes zu dem
    Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
        über die Zuständigkeit der Behörden

       und das anzuwendende Recht auf dem
      Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

                        (319-20)
  Der Artikel 3 des Gesetzes zu dem Haager Überein-
kommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971
(BGBl. 1971 II S. 217) wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 3

  Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.“

                       Artikel 104

            Änderung des Ausführungs-
          gesetzes zu dem internationalen
          Übereinkommen zur Bekämpfung
        des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910

                        (319-41)

   Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Über-
einkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 110 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „des Reichs“ gestrichen.

2. In § 2 wird das Wort „Reichskanzlers“ durch die Wörter
   „Auswärtigen Amts“ ersetzt.

                       Artikel 105

                    Änderung des
               Arbeitsgerichtsgesetzes

                         (320-1)

   Die §§ 121, 121a und 122 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2

Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I

S. 2477) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 106

                   Auflösung des
      Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes

                        (320-1/1)

  Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsge-
setzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) wird aufgeho-
ben.
BGBl. 2006, Seite 881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 881
                      Artikel 107
         Aufhebung der Verordnung über
    den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des
   Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt

                       (320-1-2)
   Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des
Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
vom 8. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1954) wird aufgehoben.

                      Artikel 108
            Aufhebung des Gesetzes zur
         Änderung des Handelsgesetzbuchs
            (Recht der Handelsvertreter)

                        (320-2)
   Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Recht der Handelsvertreter) in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 320-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), wird auf-
gehoben.

                      Artikel 109
                 Auflösung des
       Sechsten Gesetzes zur Änderung der
 Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze

                       (340-1/1)
  Der Artikel 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wird aufgeho-
ben.

                      Artikel 110
            Auflösung des Gesetzes
         zur Verlagerung des Sitzes des
Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
                       (340-1/2)
  Der Artikel 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes
des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) wird aufgeho-
ben.

                      Artikel 111
                   Aufhebung
            der Verordnung über den
     Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des
Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
                      (340-1/2-1)
   Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des
Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach
Leipzig vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2371) wird auf-
gehoben.

                      Artikel 112
              Auflösung des Gesetzes
    zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher
          und finanzgerichtlicher Verfahren

                        (340-5)
   Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung
verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfah-
ren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) werden aufgeho-
ben.

                      Artikel 113
                    Auflösung
            des FGO-Änderungsgesetzes

                       (350-1/1)
  Der Artikel 7 des FGO-Änderungsgesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109) wird aufgehoben.

                      Artikel 114
                  Auflösung des
        Zweiten Gesetzes zur Änderung der
    Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
                       (350-1/2)

   Der Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird aufgehoben.

                      Artikel 115
             Auflösung des Artikels XI
          des Gesetzes zur Änderung und
      Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
                        (360-3)

   In Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220)
geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3, 5 Abs. 2 und
die §§ 6 und 8 aufgehoben.

                      Artikel 116
                   Auflösung des
        Gesetzes zur Änderung des Gerichts-
  kostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der
  Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung
    für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
                        (360-4)
   In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gerichts-
kostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Ge-
richtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August
1975 (BGBl. I S. 2189) werden die §§ 1 bis 3 und 5
aufgehoben.

                      Artikel 117
                  Auflösung des
       Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
                        (360-5)
  Der Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes
1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) wird
aufgehoben.

                      Artikel 118
                       Änderung
                  der Kostenordnung
                        (361-1)

   Dem § 19 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I
S. 2477) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
BGBl. 2006, Seite 882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 882
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirt-
schaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Ab-
schnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit
Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des Bewer-
tungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“

                     Artikel 119
                   Aufhebung der
          Verordnung über Auflassungen,
  landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit
                     (361-3, 404-11)
  Die Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche
Gebühren und Mündelsicherheit vom 11. Mai 1934
(RGBl. I S. 378; BGBl. III 361-3, 404-11) wird aufgehoben.

                      Artikel 120

               Auflösung des Gesetzes
             zur Änderung des Gesetzes
         über die Entschädigung von Zeugen
      und Sachverständigen und anderer Gesetze
                         (367-2)

   In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
digen und anderer Gesetze vom 22. November 1976
(BGBl. I S. 3221) werden die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 bis 4
aufgehoben.

                     Artikel 121
               Auflösung des Gesetzes
      zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
                         (368-2)
   In Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrecht-
licher Vorschriften vom 29. Oktober 1969 (BGBl. I
S. 2049) wird die Nummer 4 und in Artikel 3 werden die
§§ 1 und 2 aufgehoben.

                     Artikel 122

          Änderung des Einführungsgesetzes
            zum Bürgerlichen Gesetzbuche
                         (400-1)
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes

vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt

geändert:

1. Nach Artikel 229 § 14 wird folgender § 15 angefügt:
                            „§ 15

                Übergangsvorschrift zum

       Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
      Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten
   vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbe-
   schränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
   S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im
   Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden
   sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Berei-
   cherung ausgeschlossen.“

2. In Artikel 231 wird § 1 aufgehoben.

3. In Artikel 234 wird § 6 wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf

      1. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
         gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
         S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
         Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
         S. 3242),
      2. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977
         (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die
         Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),
      in der jeweils geltenden Fassung.“

                       Artikel 123
                     Änderung
            des Bürgerlichen Gesetzbuchs

                         (400-2)

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:

1. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Landesregierungen können die Vereinssa-
   chen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
   die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die
   Landesregierungen können die Ermächtigung nach
   Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
   verwaltungen übertragen.“
2. In § 928 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
   staats zu, in dessen Gebiet“ durch die Wörter „des
   Landes zu, in dem“ ersetzt.
3. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende
   Sätze ersetzt:

   „Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch
   eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde fest-

   gestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die
   Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen be-
   stimmen durch Rechtsverordnung die zuständige
   Landesbehörde. Die Landesregierungen können die
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
   desjustizverwaltungen übertragen.“
4. § 1558 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

   durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die

   Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für
   die Führung des Registers zu übertragen. Die Landes-
   regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
   verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-

   tragen.“

5. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesstaats“
   durch das Wort „Landes“ ersetzt.

                       Artikel 124
                     Auflösung
         des Eheschließungsrechtsgesetzes

                        (400-2/3)

   In Artikel 17 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom
4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) werden die §§ 1 und 2
aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 883
                       Artikel 125
                     Auflösung
          des Handelsrechtsreformgesetzes

                        (400-2/4)
  Der Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird aufgehoben.

                       Artikel 126

           Auflösung des Minderjährigen-
          haftungsbeschränkungsgesetzes
                        (400-2/7)

   Der Artikel 3 des Minderjährigenhaftungsbeschrän-
kungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487)
wird aufgehoben.

                       Artikel 127

                     Änderung
          des Gleichberechtigungsgesetzes
                         (400-3)
   Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 zweiter Halbsatz, Nr. 5
Abs. 2 Satz 2, Nr. 8 bis 10 und Artikel 8 II. Nr. 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden aufgehoben.

                       Artikel 128
                     Änderung
       des Familienrechtsänderungsgesetzes

                         (400-4)
   Artikel 9 II. Nr. 1 bis 3 und 6 und Artikel 9 III. des
Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8

Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751)

geändert worden ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 129
                   Änderung
            des Umwelthaftungsgesetzes

                         (400-9)

  In § 23 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2634), das durch Artikel 9
Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674)
geändert worden ist, wird das Wort „findet“ durch die
Wörter „und § 32a der Zivilprozessordnung finden“ er-
setzt.

                       Artikel 130

                   Auflösung des
          Gesetzes über die Umwelthaftung

                        (400-9/1)
  Der Artikel 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird aufgeho-
ben.

                       Artikel 131
                    Änderung des
            Gesetzes zur Änderung von
       Vorschriften des Verschollenheitsrechts
                         (401-7)
   In Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschrif-
ten des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 12
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
geändert worden ist, werden § 1 Abs. 2 und § 2 aufgeho-
ben.

                       Artikel 132
                     Auflösung
              des Ersten Gesetzes zur
        Änderung mietrechtlicher Vorschriften
                       (402-12-1)

   In Artikel III des Ersten Gesetzes zur Änderung miet-
rechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505)
werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.
                       Artikel 133
                    Auflösung
             des Zweiten Gesetzes zur
        Änderung mietrechtlicher Vorschriften
                       (402-12-2)

   In Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-
rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457)
werden die §§ 1 bis 6 aufgehoben.

                       Artikel 134
              Auflösung des Zweiten
        Wohnraumkündigungsschutzgesetzes
                       (402-12-5)

   Die Artikel 4 bis 7 des Zweiten Wohnraumkündigungs-

schutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I

S. 3603), das durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom

20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist,

werden aufgehoben.

                       Artikel 135
              Auflösung des Zweiten
    Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und
  mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin

                       (402-24-12)
   Die Artikel 6, 7 § 2 und Artikel 8 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher
Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I
S. 1202), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August
1982 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden
aufgehoben.

                       Artikel 136

              Auflösung des Dritten
    Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und
  mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin
                       (402-24-13)
  Artikel 6 § 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur
Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor-
schriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I
BGBl. 2006, Seite 884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 884
S. 1106), das zuletzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes
vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist,

werden aufgehoben.

                       Artikel 137
             Auflösung des Gesetzes zur
      Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
       und der Verordnung über das Erbbaurecht
                        (403-1-1)

  Der Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Woh-
nungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das
Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) wird
aufgehoben.

                       Artikel 138

                   Änderung der
          Verordnung über das Erbbaurecht
                         (403-6)
   Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“

   durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.

2. Der § 24 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 24

      Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht

   gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter
   im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsver-
   steigerung und die Zwangsverwaltung.“
3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für den
   Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung

   der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsge-

   setzbl. S. 449)“ gestrichen.

4. Der § 35 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 35

      (1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
   Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom
   8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig
   werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinba-
   rungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden,
   die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden
   sind.
      (2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung
   nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht wor-
   den, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erb-
   bauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei
   entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genann-
   ten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann ver-
   langen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für
   ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine

   besondere Härte wäre.“

5. Der § 36 wird aufgehoben.
6. In § 39 werden die Wörter „so bleiben reichs-, landes-

   gesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und
   Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als
   sie“ durch die Wörter „sind die Kosten und sonstigen
   Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die“ ersetzt.

                       Artikel 139

           Auflösung des Gesetzes zur
  Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht

                        (403-6-1)
  Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der
Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974
(BGBl. I S. 41) werden aufgehoben.

                       Artikel 140

                    Auflösung
        des Sachenrechtsänderungsgesetzes
                       (403-23-1)

  In Artikel 2 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) wird § 10 Abs. 2
aufgehoben.

                       Artikel 141
             Änderung des Gesetzes über
  die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

                         (404-18)

   In Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung
der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I

S. 1243), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes

vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
werden die §§ 4, 6, 7, 8 Satz 2 und die §§ 9, 12, 14 bis 22
sowie 25 und 26 aufgehoben.

                       Artikel 142

            Änderung des Ersten Gesetzes
       zur Reform des Ehe- und Familienrechts
                       (404-19-1)

   In Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-

und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),

das durch Artikel 7 § 4 Satz 2 des Gesetzes vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden
ist, werden die Nummern 4 bis 8 und 10 bis 12 aufgeho-
ben.

                       Artikel 143

                   Änderung des
         Gesetzes über weitere Maßnahmen
     auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
                       (404-19-4)
   In Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf
dem      Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3
und 5 aufgehoben.

                       Artikel 144

             Auflösung des Gesetzes
 zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge

                         (404-23)

  In Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts
der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061)
werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 885
                       Artikel 145
                      Änderung
               des Handelsgesetzbuchs

                        (4100-1)
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie
folgt geändert:
1. In § 315a Abs. 1 wird vor dem Wort „sowie“ ein Komma
   und die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

2. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „§ 286 Abs. 1
   und 3“ durch die Angabe „§ 286 Abs. 1, 3 und 5“
   ersetzt.

                       Artikel 146

                   Aufhebung
     der Zweiten Verordnung zur Neuregelung
     der im Handelsgesetzbuche sowie in der
  Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen

                        (4101-2)

   Die Zweite Verordnung zur Neuregelung der im Han-
delsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorge-
sehenen Gehaltsgrenzen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4101-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 147

            Aufhebung des Gesetzes
         zur Änderung von Vorschriften
 des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht
                        (4101-3)

   Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Han-
delsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben.

                       Artikel 148

            Aufhebung der Verordnung
     über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt

                        (4103-3)
  Die Verordnung über das Liegegeld in der Binnen-
schifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4103-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird aufgehoben.

                       Artikel 149
            Aufhebung der Verordnung
     zur vorübergehenden Änderung einiger
Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt

                        (4103-4)

  Die Verordnung zur vorübergehenden Änderung eini-
ger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4103-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
gehoben.

                       Artikel 150
              Aufhebung des Gesetzes
           über die Auflösung, Abwicklung
      und Löschung von Kolonialgesellschaften

                        (4124-2)
  Das Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und
Löschung von Kolonialgesellschaften vom 20. August
1975 (BGBl. I S. 2253) wird aufgehoben.

                       Artikel 151

                    Änderung
             des Gesetzes betreffend
  die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

                        (4125-1)
   § 155 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                         „§ 155

   Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenos-
senschaften, Produktionsgenossenschaften des Hand-
werks oder andere Genossenschaften oder kooperative
Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 einge-
tragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im
Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirk-
samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht
dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem In-
krafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsge-
setzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am
25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorge-
nommen worden sind.“

                       Artikel 152
             Aufhebung des Gesetzes
    zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes

                        (4125-5)

   Das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4125-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.

                       Artikel 153

                     Aufhebung
              der Verordnung über das
     Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934
                       (4125-5-1)

   Die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes

zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom
30. Oktober 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4125-5-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 29 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird
aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
                      Artikel 154
            Änderung des Scheckgesetzes

                        (4132-1)

   Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 7
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird
wie folgt geändert:

1. In Artikel 31 Abs. 2 werden die Wörter „Der Reichs-
   minister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundes-
   ministerium der Justiz“ ersetzt.

2. Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt:

                        „Artikel 38a

     Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks wer-
   den im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.“

                      Artikel 155
                      Aufhebung
      des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz

                        (4132-2)

   Das Einführungsgesetz zum Scheckgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1507), wird aufgehoben.

                      Artikel 156

           Änderung des Wechselgesetzes

                        (4133-1)

   In Artikel 38 Abs. 3 des Wechselgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 25 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Reichsminister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium der Justiz“ ersetzt.

                      Artikel 157

                   Aufhebung des
       Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz

                        (4133-2)
   Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1507), wird aufgehoben.

                      Artikel 158
                      Aufhebung
          des Gesetzes über die Fortsetzung
       aufgelöster saarländischer Unternehmen
                        (4140-3)
   Das Gesetz über die Fortsetzung aufgelöster saarlän-
discher Unternehmen vom 6. Januar 1964 (BGBl. I S. 5)
wird aufgehoben.

                     Artikel 159
                    Aufhebung
       des Gesetzes über Bekanntmachungen

                        (415-1)

   Das Gesetz über Bekanntmachungen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                     Artikel 160

             Auflösung des Gesetzes
   zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

                      (421-1-2)
   Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des

Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I
S. 1446) werden aufgehoben.

                     Artikel 161
                  Auflösung des
          Zweiten Gesetzes zur Änderung
      des Patentgesetzes und anderer Gesetze

                     (424-1-3/1)

  Der Artikel 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827) wird aufgehoben.

                     Artikel 162
                 Auflösung des
   Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes,
 des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze

                      (424-3-7)

  In Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Patent-
gesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Ge-
setze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) werden die
§§ 1, 2 und 5 aufgehoben.

                     Artikel 163

        Änderung der Patentanwaltsordnung
                      (424-5-1)

   Dem § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung
„Patentanwaltsgesellschaft“ bereits am 1. März 1999 in
ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechts-
form hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung
weiterführen.“

                     Artikel 164
                   Auflösung
         des Gesetzes zur Änderung des
    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
                       (43-1/1)
  Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1738) wird aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
                       Artikel 165
                 Änderung des
    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
                            (43-7)

  Dem § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird folgender
Absatz 12 angefügt:
   „(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungs-
stelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem
besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter
nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Repu-
blik erworben hat.“

                       Artikel 166
            Aufhebung des Gesetzes
          betreffend die Ausführung der
          am 9. September 1886 zu Bern
      abgeschlossenen Übereinkunft wegen
     Bildung eines internationalen Verbandes
  zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

                         (440-9)

   Das Gesetz betreffend die Ausführung der am
9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Überein-

kunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-9,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 167
                    Änderung
    der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung
                       (440-12-2)
  § 17 Satz 2 zweiter Halbsatz der Urheberrechts-
schiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 51 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 168
          Änderung des Strafgesetzbuches
                         (450-2)
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des
   Besonderen Teils die Angabe zu § 143 wie folgt ge-
   fasst:
   „§ 143 (weggefallen)“.
2. Der § 143 wird aufgehoben.

                       Artikel 169
             Auflösung des Sechsten
        Gesetzes zur Reform des Strafrechts

                        (450-2/1)
   Der Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704)
wird aufgehoben.

                      Artikel 170
                    Auflösung
          des Gesetzes zur Verbesserung
   der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

                       (450-2/2)
  Der Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Be-
kämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998
(BGBl. I S. 845) wird aufgehoben.

                      Artikel 171
                    Änderung des
       Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes

                        (450-5)
   Der Artikel 11 des Vierten Strafrechtsänderungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                      Artikel 172

                   Auflösung des
       Achten Strafrechtsänderungsgesetzes

                        (450-11)

  Die Artikel 7 und 9 des Achten Strafrechtsänderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741), das zuletzt
durch Artikel 287 Nr. 27 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                      Artikel 173
               Änderung des Ersten
        Gesetzes zur Reform des Strafrechts
                       (450-13-1)
   Die Artikel 92, 104 und 106 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 645), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist,
werden aufgehoben.

                      Artikel 174
              Auflösung des Dritten
        Gesetzes zur Reform des Strafrechts
                       (450-13-3)

   Die Artikel 5, 6 Abs. 1 und Artikel 7 des Dritten Ge-
setzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970
(BGBl. I S. 505), das durch Artikel 287 Nr. 28 des Geset-
zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden
ist, werden aufgehoben.

                      Artikel 175
              Auflösung des Fünften
        Gesetzes zur Reform des Strafrechts
                       (450-13-5)

   Die Artikel 9 bis 11 des Fünften Gesetzes zur Reform
des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das
zuletzt durch Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
                       Artikel 176
                   Auflösung des
       Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes
                        (450-14)
  Die Artikel 3 bis 5 des Neunten Strafrechtsänderungs-

gesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) werden

aufgehoben.

                       Artikel 177

                   Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

                        (450-16)

   Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Artikel 315c wird Satz 3 gestrichen.
2. Artikel 316 wird durch folgende Artikel 316 und 316a
   ersetzt:
                        „Artikel 316

                 Übergangsvorschrift
        zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz

      (1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetz-
   buches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten
   Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969
   (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene
   Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfol-
   gung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neun-
   ten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969
   noch nicht verjährt waren.
      (2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung straf-
   rechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965
   (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.

                        Artikel 316a

                 Übergangsvorschrift
      zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz

      (1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-
   sung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsän-
   derungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046)
   gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Ver-
   folgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Straf-
   rechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht
   verjährt war.
      (2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung straf-
   rechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965
   (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.“
3. Der bisherige Artikel 316 wird Artikel 316b.

                       Artikel 178
                      Auflösung
             des 3. Verjährungsgesetzes

                       (450-16/1)

  Der Artikel 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) wird aufgehoben.

                      Artikel 179
                  Auflösung des
    Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
                       (450-17)

  Die Artikel 4 und 5 des Fünfzehnten Strafrechtsände-

rungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) wer-

den aufgehoben.

                      Artikel 180

                 Auflösung des
    Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes

                       (450-19)

  Die Artikel 2 bis 4 des Sechzehnten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) wer-
den aufgehoben.

                      Artikel 181
                 Auflösung des
    Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes

                       (450-20)

  Die Artikel 7 und 8 des Zwanzigsten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329),
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden
aufgehoben.

                      Artikel 182
                    Auflösung
       des Verbrechensbekämpfungsgesetzes
                       (450-27)

  Artikel 15 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgeset-
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), das zuletzt
durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 183

          Auflösung des Ersten Gesetzes
    zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

                     (453-18-1-1)
   In Artikel 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
S. 2034) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.

                      Artikel 184

                    Aufhebung
          des Gesetzes über die Errichtung
        einer Deutschen Verrechnungskasse
                       (7410-2)

   Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Ver-

rechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7410-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
                      Artikel 185

                    Aufhebung
           der Durchführungsverordnung
        zum Gesetz über die Errichtung einer
          Deutschen Verrechnungskasse

                      (7410-2-1)

   Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7410-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
aufgehoben.

                      Artikel 186
              Aufhebung des Gesetzes
        über die Deutsche Landesrentenbank

                       (7625-2)

  Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7625-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch § 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August
1965 (BGBl. I S. 1001), wird aufgehoben.

                      Artikel 187

                     Änderung
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes

                       (7631-1)

   In § 47 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-

setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch

Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005

(BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird das Wort
„Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 188

            Aufhebung der Verordnung

         zur Ergänzung und Änderung des
      Gesetzes über den Versicherungsvertrag

                      (7632-1-1)

  Die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                      Artikel 189
                    Aufhebung
            der Dritten Verordnung zur
           Ergänzung und Änderung des
      Gesetzes über den Versicherungsvertrag

                      (7632-1-3)

  Die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
gehoben.

                       Artikel 190

                  Aufhebung der
          Verordnung zur Vereinheitlichung
        des Rechts der Vertragsversicherung
                        (7632-3)

   Die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der
Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 191
             Änderung des Gesetzes zur
    Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
                        (7811-1)
   In § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der
Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 12 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden ist, wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das
Wort „Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 192

              Änderung der Verordnung
         zur Durchführung des Gesetzes zur
    Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung

                       (7811-1-1)
   In § 3 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 3 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verein-
heitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch

Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887) geändert worden ist, wird jeweils das Wort

„Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 193
           Änderung der Verordnung zur
    Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
   über das Erlöschen der Familienfideikommisse

        und sonstiger gebundener Vermögen

                       (7811-2-1)
   In § 27 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und

Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fami-
lienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das
Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ er-
setzt.
                       Artikel 194
               Änderung des Gesetzes
          zur Ergänzung des Gesetzes über
      die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
         den Aufsichtsräten und Vorständen
        der Unternehmen des Bergbaus und
     der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

                         (801-3)
   In der Überschrift des Artikels 2 und in § 18 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
räten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
BGBl. 2006, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530)

geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Reichsge-
setzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 195

                     Aufhebung
               der Verordnung über die
            Ausbildung von Studenten, die
         vor dem 1. September 1990 an den
      juristischen Sektionen der Universitäten
           der Deutschen Demokratischen
        Republik immatrikuliert worden sind

                         (III-4)
   Die Verordnung über die Ausbildung von Studenten,
die vor dem 1. September 1990 an den juristischen
Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokrati-
schen Republik immatrikuliert worden sind, vom
5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436, BGBl. 1990 II
S. 1153) wird aufgehoben.

                      Artikel 196

                      Aufhebung
                der Disziplinarordnung

                         (III-6)
   Die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz
– Disziplinarordnung – vom 1. August 1990 (GBl. I
Nr. 52 S. 1061, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.

                      Artikel 197

                     Aufhebung
           der Richterassistentenordnung
                         (III-9)

   Die Anordnung über die Assistentenzeit für Hoch-
schulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen
Demokratischen Republik – Richterassistentenordnung –
vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88, BGBl. 1990 II
S. 1153) wird aufgehoben.

                      Artikel 198
                      Aufhebung
          der Anordnung über die Bestellung
         von Dolmetschern und Übersetzern
      für die Gerichte und Staatlichen Notariate

                         (III-10)

   Die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern
und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Nota-
riate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101, BGBl.
1990 II S. 1153) wird aufgehoben.

                      Artikel 199

                  Aufhebung
            der Verordnung über die

    Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche

                         (III-16)
   Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrecht-
licher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) wird aufgehoben.

                    Artikel 200
                     Änderung
              des Vermögensgesetzes

                        (III-19)

  Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), geändert
durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. In § 30a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 14“
   durch die Angabe „§ 41“ ersetzt und werden die
   Wörter „des Zweiten Vermögensrechtsänderungsge-
   setzes“ gestrichen.
2. Dem § 41 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

     „(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögens-
  rechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
  S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte
  Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die
  nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an
  bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener
  Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene
  Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind un-
  wirksam.
     (6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwal-
  tungen oder im Rahmen der Rückübertragung des

  Eigentums an einem Grundstück übernommene oder
  wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den
  durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz
  vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811)
  bewirkten Rechtsänderungen unberührt, wenn der
  Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts
  eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im
  Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung

  der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung
  des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli
  1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Um-
  fang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
  Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in
  dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im
  Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grund-
  stücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermö-
  gensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992
  (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992
  wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in
  dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Be-
  günstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ab-
  lösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2
  und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für
  Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 genann-
  ten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß.

  Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder ge-
  mäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt
  § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18
  Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten
  Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
  1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992
  geltenden Fassung können mit einer Frist von drei
  Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds

  gekündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach
  Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das
  Grundstück nach den Vorschriften des Achten Bu-
  ches der Zivilprozessordnung statt.
     (7) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom
  Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-
  gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am
BGBl. 2006, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
   25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten
   Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte.
   Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vor-
   kaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche,
   auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis er-
   streckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamt-
   fläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die
   Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück ent-
   sprechend teilt.“

                       Artikel 201

                Auflösung des
         Gesetzes zur Beseitigung von

      Hemmnissen bei der Privatisierung von
 Unternehmen und zur Förderung von Investitionen

                         (III-19/1)

   Der Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von
Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991
(BGBl. I S. 766, 1928), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 202
                 Auflösung des
   Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes

                         (III-19-2)

   Artikel 11 §§ 2 und 3 und Artikel 14 des Zweiten

Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992

(BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811), das zuletzt durch
Artikel 247 der Verordnung vom 25. November 2003

(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.

                       Artikel 203

                       Änderung
           des Investitionsvorranggesetzes

                         (III-19-4)

   Nach § 28 des Investitionsvorranggesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
(BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden
ist, wird folgender § 29 eingefügt:
                          „§ 29

               Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium der Justiz kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnit-

ten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorha-

bensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen

und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin
enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann.
Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen.
Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des
§ 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt,
die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitions-
vorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes ab-
weichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung

nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandan-
stalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch
Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberech-
tigt sind.“

                       Artikel 204
                    Aufhebung der
           Verordnung zur Verlängerung der
    Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes
                          (III-19-4-2)

   Die Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des
Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998

(BGBl. I S. 3818) wird aufgehoben.

                     Artikel 205

         Aufhebung der Investitionsvorrang-
       zuständigkeitsübertragungsverordnung
                          (III-19-4-3)

  Die Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungs-
verordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) wird
aufgehoben.

                      Artikel 206
                      Auflösung
        des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes
                            (III-23)

   Die §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes

vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526, BGBl. 1990 II

S. 1168) werden aufgehoben.

                     Artikel 207

             Aufhebung der Verordnung
     über die Aufhebung von Rechtsvorschriften
      auf dem Gebiet des Versicherungswesens

                            (III-35)

   Die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvor-
schriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom

29. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1430, BGBl. 1990 II
S. 1241) wird aufgehoben.

                     Artikel 208
                      Gesetz
      über die Nichtanwendung von Maßgaben
     des Einigungsvertrages im Zuständigkeits-
     bereich des Bundesministeriums der Justiz
        (BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz)

                              §1
            Unanwendbarkeit von Maßgaben

  (1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in

Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages vom

31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht

mehr anzuwenden:

1. in Sachgebiet A: Rechtspflege:
   a) in Abschnitt III:
      aa)   Nummer 1 Buchstabe a Abs. 2 und 3,
            Buchstabe n und o Abs. 2, Buchstabe p
            und q Abs. 1, Buchstabe r, t, u, v, w, x, y
            und z (BGBl. 1990 II S. 922),

      bb)   Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 928),
      cc)   Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 928),
BGBl. 2006, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 892
      dd)   Nummer 8 mit Ausnahme von Buchstabe e,
            Buchstabe y Doppelbuchstabe jj und
            Buchstabe z Doppelbuchstabe cc in Verbin-
            dung mit Buchstabe y Doppelbuchstabe jj
            (BGBl. 1990 II S. 929),
      ee)   Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 932),
      ff)   Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 932),

      gg)   Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 932),
      hh)   Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 932),
      ii)   Nummer 14 Buchstabe a, b, c und g (BGBl.

            1990 II S. 933),

      jj)   Nummer 15 Buchstabe b (BGBl. 1990 II
            S. 934),

      kk)   Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 934),

      ll)   Nummer 18 (BGBl. 1990 II S. 935),
      mm) Nummer 19 (BGBl. 1990 II S. 935),

      nn)   Nummer 20 Buchstabe c bis e (BGBl. 1990 II

            S. 935),

      oo)   Nummer 22 (BGBl. 1990 II S. 936),
      pp)   Nummer 23 (BGBl. 1990 II S. 936),
      qq)   Nummer 24 (BGBl. 1990 II S. 936),
      rr)   Nummer 25 (BGBl. 1990 II S. 936),

      ss)   Nummer 26 (BGBl. 1990 II S. 936),
      tt)   Nummer 27 (BGBl. 1990 II S. 937),

      uu)   Nummer 28 (BGBl. 1990 II S. 937);

   b) in Abschnitt IV die Nummern 1 bis 4 (BGBl. 1990 II
      S. 938);

2. in Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt III:
   a) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 953),

   b) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 953),

   c) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 954),

   d) Nummer 12 und 13 (BGBl. 1990 II S. 954),
   e) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 954);

3. in Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkei-
   tenrecht:

   a) in Abschnitt II die Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 957);
   b) in Abschnitt III:
      aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 957),
      bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 958),

      cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 959),
      dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 959);

4. in Sachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht,
   Versicherungsvertragsrecht, Abschnitt III:

   a) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 959),

   b) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 959),
   c) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 960),
   d) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 960),
   e) Nummer 6 Satz 2 (BGBl. 1990 II S. 960),
   f) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 960),

   g) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 960);
5. in Sachgebiet E: Gewerblicher Rechtsschutz; Recht
   gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht:

   a) in Abschnitt II die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 961);
   b) in Abschnitt III die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 963);

6. in Sachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit:
   Abschnitt III Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 963).
   (2) In Kapitel VIII der Anlage I Sachgebiet A: Arbeits-
rechtsordnung, Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind die
Maßgaben Nummer 1 und 15 (BGBl. 1990 II S. 1020,
1023) nicht mehr anzuwenden.

                           §2

              Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium der Justiz kann im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum

Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907)
weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag
der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften

berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Au-

ßerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.

                       Artikel 209
      Änderungen weiterer Rechtsvorschriften
   (1) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau der
„Südumfahrung Stendal“ der Eisenbahnstrecke Berlin-
Öbisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906), das
durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter

„in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungs-
gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)“ gestrichen.

   (2) Der § 16 der Wahlordnung für die Präsidien der
Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  (3) Der § 10 der Verordnung über die Nebentätigkeit

der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965
(BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

  (4) Der § 4 der Verordnung über die Noten- und
Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) wird aufgeho-
ben.
  (5) Der Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (6) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005
(BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert:
1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.
2. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „§ 341n Abs. 3“ werden die
      Wörter „des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt und
      das Wort „Vorstandsvergütungs-Offenlegungsge-
      setzes“ durch die Wörter „Gesetzes vom 3. August
      2005 (BGBl. I S. 2267) sowie § 315a Abs. 1 und
BGBl. 2006, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
     § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs in der
     Fassung des Artikels 145 des Gesetzes vom
     19. April 2006 (BGBl. I S. 866)“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch
     auf Gesellschaften im Sinne des Artikels 57 Satz 1
     Nr. 2 anzuwenden.“

   (7) In § 8 Abs. 1 der Gebrauchsmusterverordnung
vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3532), wird Satz 4 gestrichen.
  (8) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau des
Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesauto-
bahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März
1994 (BGBl. I S. 734), das durch Artikel 243 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 13
Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom
26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)“ gestrichen.

   (9) In § 4 Abs. 7 der Hypothekenablöseverordnung
vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter

„Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Vermögens-
rechtsänderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 41 Abs. 6
Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 210

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1. Artikel 20, 21 und 58 am 24. April 2008,
2. Artikel 23 am 24. April 2009,

3. Artikel 92 Nr. 2 am 1. Januar 2011.
   (3) Das BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz (Arti-
kel 208 dieses Gesetzes) tritt am Tag nach der Verkün-
dung der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 19. April 2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0bea5092e7ebb127….